Nicht immer sind Werbemails attraktiv – und erwünscht. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Double-Opt-In-Verfahren beim Werbe-E-Mail- Versand und dem Urteil des BGH vom 10. Februar 2011, Az. I ZR 164/09.

Dieser Beitrag von Rechtsanwältin Eva N. Dzepina, LL.M., erschien in der Zeitschrift Kunst und Auktionen am 17. August 2012.

Da freut man sich doch, wenn man schöne bunte Postkarten oder Broschüren mit Werbung und Vorankündigungen von interessanten Auktionen oder Vernissagen im Briefkasten findet. Besonders amüsant ist die Sendung eines Auktionshauses, bei der der Inhaber in immer neuen Motiven zusammen mit Losen abgebildet wird – durch antike Ferngläser schaut, in kantonesischen Elfenbeinbooten rudert oder Tee mit einer gemalten Rokokoschönheit trinkt. Nun kosten diese Akquise- und Werbesendungen die Versender viel Geld: Werbeagentur, Mitarbeiter, Material und Porto. Schön, dass man auch E-Mails versenden kann: ein Klick = Hunderte Empfänger aus der Adressdatenbank. Was den Juristen kopfschüttelnd verzweifeln lässt ist, dass immer noch unzählige Unternehmen Werbe-E-Mails in derartig rechtswidriger Art und Weise unter die Leute bringen, dass es einen schaudern lässt. Und das, obwohl nun schon seit mehreren Jahren auch in der allgemeinen Presse über Spam-E-Mails und Abmahnungen berichtet wird. Egal, ob es nun langjährige Kunden sind oder nicht: ihre Daten, insbesondere ihre E-Mail-Adressen, können nicht einfach nach Gutdünken verwendet werden.

Abmahnungen wegen unerlaubter E-Mail- oder Telefonwerbung können von zwei Seiten kommen: Zum einen kann der mit Werbe-E-Mails besendete Verbraucher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen und Unterlassung verlangen. Dabei kann, je nach Anzahl der ungewollt versendeten Werbe-E-Mails, ein stattlicher Streitwert zusammenkommen, nachdem sich die Gebühren des eigenen und des gegnerischen Rechtsanwalts berechnen. Streitwerte zwischen 3000 € und 12 500 € sind üblich und lösen je Anwalt nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz außergerichtliche Gebühren zwischen 316,18 € und 837,52 € brutto (inkl. ges. Auslagenpauschale) aus. Dem Verletzten sind die Gebühren dann auch noch zu erstatten, was den Spaß dann das Doppelte kosten lässt.

Der Unterlassungsanspruch des Verbrauchers geht dahin, dass man unter Versprechung einer im Wiederholungsfall zu zahlenden Geldstrafe an die fragliche E-Mail-Adresse ohne ausdrückliche Einwilligung keine Werbe-E-Mails mehr schickt. Dieses Versprechen muss dann peinlichst genau eingehalten werden, da – auch bei einer versehentlichen weiteren E-Mail-Sendung durch den etwas dusseligen Praktikanten – mehrere Tausend Euro Strafe fällig werden, die an den Verbraucher zu zahlen sind. Außerdem kann es dann eine erneute Abmahnung – mit erneuter Kostenerstattung – geben. Mit dem Versehen der Mitarbeiter herausreden kann man sich allenfalls, wenn diese schriftlich und eindringlich auf die Folgen hingewiesen wurden. Neben dem Verbraucher kann auch der Wettbewerber, wenn er davon Wind bekommt oder einen entsprechenden Test macht, den E-Mail-Versender wegen einer Wettbewerbsverletzung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dies ist aus zwei Gründen noch um einiges gravierender: Zum einen sind die Streitwerte in Wettbewerbssachen erheblich höher – und damit auch die Kosten. Zum anderen hat der Versender gegenüber dem Wettbewerber nicht nur zu unterlassen, E-Mails an die Adresse zu versenden, wegen der abgemahnt wird. Er wird vielmehr darauf in Anspruch genommen, überhaupt keine unverlangten Werbe-E-Mails mehr zu versenden. Dies ist – im Fall einer Unterlassungserklärung oder gar eines Urteils – höchst unangenehm, birgt doch jeder E-Mail-Versand zu Werbezwecken die Gefahr, eventuell unverlangt zu sein.
Das letzte BGH-Urteil (BGH, Urteil v. 10. Februar 2011, Az. I ZR 164/09) zu dieser Thematik stellt klar: Das sogenannte double-opt-in-Verfahren ist die Waffe der Wahl, wenn man sich vor Abmahnungen schützen will. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Verbraucher (etwa per „Häkchen“) zugestimmt und auf eine darauffolgende E-Mail-Anfrage nochmal bestätigt haben muss, dass er Werbe-E-Mails unter seiner E-Mail-Adresse empfangen möchte. Diese Bestätigung ist dann vom E-Mail-Versender so zu dokumentieren, dass er sie jederzeit vorlegen kann. Es erscheint aufwändig, aber wenn ein entsprechendes System einmal „in place“ ist und eingehalten wird, dürfte man beim Werbe-E-Mail-Versand einigermaßen abgesichert sein. Das Porto kann weiter gespart werden. Und wenn es dann doch mal Ärger gibt, sind ja wir Rechtsanwälte für Sie da.

Eva N. Dzepina, LL.M.

Rechtsanwältin

Möchten Sie Werbung oder Newsletter per E-Mail versenden? Wir sagen Ihnen, wie es richtig geht oder beraten Ihr Unternehmen im Kampf gegen unerlaubt versandte E-Mails.

Tel. 0211/585899-0

E-Mail: dzepina@borgelt.de

Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin