Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Begriff
Den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) definiert § 305 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind AGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags gestellt werden.

II. Einbeziehung bei Verbraucherverträgen
Die Einbeziehung der AGB in Verträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher setzt drei Dinge voraus:

  • Das Unternehmen muss den Verbraucher auf die AGB hinweisen;
  • der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen;
  • der Verbraucher muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Diese drei Voraussetzungen müssen bei Abschluss des jeweiligen Vertrages erfüllt sein. Eine einseitige nachträgliche Einbeziehung der AGB ist nicht möglich. Insbesondere sind somit deren Abdruck auf der Rechnung oder dem Lieferschein nicht ausreichend, da der Verbraucher diese Belege erst nach Abschluss des Vertrages erhält.

Im Einzelnen:
Nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat das Unternehmen den Verbraucher ausdrücklich oder, wenn ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch einen deutlich sichtbarem Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hinzuweisen. Dieser Hinweis muss bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar und zudem verständlich sein. Er kann sowohl mündlich, als auch schriftlich erfolgen. Im Rahmen von Vertragsschlüssen über das Internet beispielsweise muss die Angebotsseite einen deutlichen Hinweis auf die geltenden AGB zu beinhalten.
Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat das Unternehmen dem Verbraucher die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen. Dabei kommt es lediglich auf die Möglichkeit einer Kenntnisnahme an und nicht darauf, ob der Verbraucher die AGB tatsächlich gelesen hat. So müssen die AGB in einem Online-Shop veröffentlicht und auch mühelos zu finden sein.
Gemäß § 305 Abs. 2 a.E. BGB hat der Verbraucher schließlich mit der Geltung der AGB einverstanden zu sein. Dies kann er ausdrücklich oder konkludent erklären.
Nur dann, wenn diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen, werden die AGB Vertragsinhalt und gestalten damit das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher. Ist das nicht der Fall, dann gelten die AGB gemäß § 306 BGB zwar nicht, aber im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.

III. Einbeziehung bei Unternehmensverträgen
An eine Einbeziehung der AGB in solche Verträge, an denen ausschließlich Unternehmen beteiligt sind, stellt das Gesetz geringere Anforderungen. Gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB findet § 305 Abs. 2 BGB insoweit keine Anwendung. Die geschilderten Voraussetzungen für die Einbeziehung der AGB bei Verbraucherverträgen müssen mithin nicht erfüllt sein. Vielmehr gilt für Unternehmensverträge das Folgende:

  • Der Vertragspartner muss nicht ausdrücklich auf die eigenen AGB hingewiesen werden;
  • dem Vertragspartner ist es auch nicht zu ermöglichen, in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt der AGB zu erlangen;
  • die Vertragsparteien müssen sich aber über die Einbeziehung der AGB geeinigt haben;
  • auf ausdrückliches Verlangen müssen dem Gegenüber die AGB übersandt oder sonst zugänglich gemacht werden.

Aus § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dementsprechend nicht zu schließen, dass im Rahmen von Verträgen zwischen Unternehmen AGB kraft einer einseitigen Erklärung Bestandteil des Vertrages würden und auch im Übrigen keine Besonderheiten gälten.

Im Einzelnen:
Die Einigung der Parteien muss die Geltung der AGB mit umfassen. Demzufolge hat praktisch im Rahmen des Angebots oder der Annahme doch ein Verweis auf die eigenen AGB zu erfolgen. Wenn der Vertragspartner nicht widerspricht, dann werden die AGB Vertragsbestandteil.
Wer dem Vertragspartner auf ein ausdrückliches Verlangen hin die AGB nicht übersendet oder sonst zugänglich macht, der verwirkt im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung das Recht, sich auf die Geltung der eigenen AGB zu berufen.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt