Entwicklung einer Verteidigungsstrategie.
Wie arbeiten wir als Strafverteidiger für Sie?
Zur Entwicklung einer sinnvollen Strafverteidigungsstrategie ist es notwendig, dass der Strafverteidiger und der Mandant sich ausführlich über persönliche Aspekte des Mandanten austauschen. Denn was eine Verurteilung für den Einzelnen bedeutet, steht nicht allein im Strafgesetzbuch. Es hängt von seinem Beruf, seinem Gewerbe, seinem Aufenthaltsstatus und seinem Vermögen ab.
1. Mandanteninteressen
Grundsätzlich richten wir unsere Tätigkeit auf die Mandanteninteressen aus. Es ist in diesem Zusammenhang für eine effektive Strafverteidigung unabdingbar, das soziale Umfeld des Beschuldigten näher zu beleuchten. Ein Beamter, ein Geschäftsführer, eine Ärztin, ein Berufskraftfahrer oder ein Mandant ohne deutschen Pass haben von derselben Strafe ganz unterschiedliche Folgen zu erwarten.
So gibt es zahlreiche strafrechtliche Nebenfolgen, die aus einer Verurteilung folgen können. Viele davon treten kraft Gesetzes ein, ohne dass das Strafgericht sie ausspricht, und sie treffen den Verurteilten nicht selten härter als die Strafe selbst. Die wichtigsten Beispiele stellen wir im Folgenden vor.
Führungszeugnis und Vorstrafe
Jede rechtskräftige Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen (§ 4 BZRG). Für Arbeitgeber und Behörden zählt aber das Führungszeugnis. Dort erscheint eine erste Verurteilung nicht, wenn sie auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten lautet und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Wer unter dieser Grenze bleibt, darf sich weiterhin als unbestraft bezeichnen (§ 53 Abs. 1 BZRG). Ab dem 91. Tagessatz gilt der Verurteilte im Rechtsverkehr als vorbestraft.
Maßgeblich ist dabei die Zahl der Tagessätze, nicht der Geldbetrag. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen und liegt zwischen einem und 30.000 Euro (§ 40 Abs. 2 StGB). In der Verteidigung geht es deshalb oft weniger um die Summe als um die Zahl der Tagessätze. Getilgt wird die Eintragung je nach Strafe erst nach fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren (§ 46 BZRG).
Beamte
Weiter führt zum Beispiel die Verurteilung eines Beamten wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr dazu, dass das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils endet. So bestimmen es § 24 Abs. 1 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte und § 41 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte. Ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, spielt keine Rolle. Bei Staatsschutzdelikten, Volksverhetzung und Bestechlichkeit im Hauptamt genügen bereits sechs Monate.
Mit dem Amt gehen die Versorgungsansprüche verloren; der frühere Beamte wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Für Ruhestandsbeamte gilt dieselbe Grenze von einem Jahr, wenn die Tat vor dem Ruhestand begangen wurde. Bei Taten im Ruhestand erlöschen die Versorgungsbezüge ab einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (§ 59 BeamtVG und die entsprechenden Landesvorschriften). Unterhalb dieser Grenzen droht das Disziplinarverfahren, das ebenfalls bis zur Entfernung aus dem Dienst führen kann.
Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung mag strafrechtlich glimpflich erscheinen. Für den Beamten bedeutet sie das Ende seiner Laufbahn. Ziel der Verteidigung ist in solchen Fällen häufig, unter der Grenze von zwölf Monaten zu bleiben.
Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmen
In dem Bereich der Wirtschaftskriminalität kann eine Verurteilung zu einem Verbot der Bekleidung einer Geschäftsführertätigkeit führen. Wer wegen Insolvenzverschleppung, einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283d StGB), falscher Angaben gegenüber dem Handelsregister oder unrichtiger Darstellung verurteilt wird, kann für fünf Jahre ab Rechtskraft nicht Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG). Dasselbe gilt bei einer Verurteilung wegen Betrugs, Untreue, Kreditbetrugs oder Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 263 bis 264a, 265b bis 266a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird. Für Vorstände einer Aktiengesellschaft gilt Entsprechendes (§ 76 Abs. 3 AktG). Ein laufendes Amt erlischt mit der Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes.
Hinzu kommen das gerichtliche Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren oder auf Dauer (§ 70 StGB) und die Eintragung in das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt. Verurteilungen etwa wegen Bestechung, Steuerhinterziehung, Subventionsbetrugs oder Vorenthaltens von Arbeitsentgelt werden dort erfasst und können ein Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausschließen (§ 2 WRegG, §§ 123, 124 GWB). Gegen das Unternehmen selbst kann bei einer vorsätzlichen Straftat seiner Leitungspersonen eine Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro festgesetzt werden (§ 30 OWiG).
Seit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 zieht das Gericht außerdem alles ein, was durch die Tat oder für sie erlangt wurde, notfalls in Form des Wertersatzes (§§ 73, 73c StGB). In Wirtschaftsstrafverfahren wiegt diese Einziehung häufig schwerer als die Strafe.
Gewerbe, Berufsrecht, Waffen und Fahrerlaubnis
Im Rahmen gewerberechtlicher Konzessionen kann dem Täter die gewerberechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Die Gewerbebehörde darf die Feststellungen des Strafurteils dabei zugrunde legen und das Gewerbe ganz oder teilweise untersagen (§ 35 GewO). Für Gaststätten gilt § 4 GastG. Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis oder einen Jagdschein besitzt, verliert in der Regel schon bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat für fünf Jahre die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG, § 17 BJagdG).
Ärzte müssen mit dem Widerruf der Approbation rechnen, wenn die Tat sie zur Ausübung des Berufs unwürdig oder unzuverlässig erscheinen lässt (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO). Rechtsanwälte verlieren die Zulassung, wenn sie infolge der Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter einbüßen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO); daneben droht das anwaltsgerichtliche Verfahren. Und seit 2017 kann das Gericht bei jeder Straftat, nicht nur bei Verkehrsdelikten, ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten als Nebenstrafe verhängen (§ 44 StGB). Bei Verkehrsstraftaten kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis hinzu (§ 69 StGB).
Aufenthaltsrecht
Für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann eine Verurteilung den Aufenthalt in Deutschland beenden. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt ab zwei Jahren Freiheitsstrafe vor, bei Gewalt-, Sexual- und bestimmten Eigentumsdelikten schon ab einem Jahr (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG). Ob es tatsächlich zur Ausweisung kommt, entscheidet eine Abwägung mit dem Bleibeinteresse, etwa der Dauer des Aufenthalts und den familiären Bindungen (§ 53 AufenthG). Auch hier entscheidet die Strafhöhe über die Lebensperspektive.
2. Über den Tellerrand
All diese Beispiele sollen verdeutlichen, dass es aus unserer Sicht nicht mehr ausreicht, „reiner Strafverteidiger“ zu sein. Vielmehr haben wir uns der Aufgabe verschrieben, auch über den „Tellerrand zu schauen“. Es ist für unsere Mandanten nicht nur essentiell, sich vor Repressalien des Staates weitgehend zu schützen, sondern auch ihre Lebensgrundlage für eine Perspektive im Leben zu erhalten.
Sofern im konkreten Fall notwendig, greifen wir hinsichtlich etwaiger drohender strafrechtlicher Nebenfolgen auf unser breites Netzwerk bestehend aus Verwaltungsrechtlern, Gesellschaftsrechtlern und Steuerexperten zurück. Für das Sozialversicherungsrecht, das Arbeitsrecht und das Gesellschaftsrecht sitzen die Kolleginnen und Kollegen bei Borgelt & Partner im eigenen Haus.
3. Gemeinsame Ziele erreichen
Wir verstehen unsere Zusammenarbeit mit unseren Mandanten als partnerschaftliche Verbindung. Es ist daher im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung von immenser Bedeutung, dass wir gemeinsam mit unseren Mandanten interessenorientierte Ziele definieren und diese dann konsequent verfolgen. Ein solches Ziel kann die Einstellung des Verfahrens sein, ein Strafbefehl unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen, eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder die Abwehr der Einziehung. Hierbei legen wir größten Wert darauf, dass unsere Mandanten unserer Expertise vertrauen und mit uns hinsichtlich der Strategie an „einem Strang ziehen“.
Sollten Sie einen Strafverteidiger in Düsseldorf und Umgebung benötigen, können Sie uns gerne unter 0211.5858990 oder unter kojima@borgelt.de kontaktieren.
Stand: September 2026
E-Mail: info@borgelt.de
Telefon: +49.211.5858990.
Chuya Kojima
Rechtsanwalt & Strafverteidiger in Düsseldorf


