Welche Strafe droht bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen?
Für Arbeitgeber und Geschäftsführer steht bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB häufig zunächst die Frage nach der zu erwartenden Strafe im Vordergrund. Eine belastbare Antwort lässt sich jedoch nicht allein aus der Höhe einer Beitragsnachforderung ableiten.
Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Innerhalb dieses Rahmens kommt es auf die Umstände der einzelnen Tat und die persönliche Schuld des Verantwortlichen an.
Die Beitragssumme ist nur ein Teil der Bewertung
Für die Strafzumessung sind insbesondere Art und Ausführung der Tat, ihre verschuldeten Auswirkungen, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bedeutsam. Auch das Verhalten nach der Tat und Bemühungen um Schadenswiedergutmachung können berücksichtigt werden.
Eine feste Zuordnung nach dem Muster „bestimmte Beitragssumme gleich bestimmte Strafe“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es macht beispielsweise einen Unterschied, über welchen Zeitraum sich der Vorwurf erstreckt, welche persönliche Beteiligung nachweisbar ist und wie die maßgeblichen Entscheidungen im Unternehmen zustande gekommen sind.
Bevor über eine Straferwartung gesprochen wird, muss außerdem die Berechnung selbst geprüft werden. Die Gesamtsumme eines Beitragsbescheids darf nicht ungeprüft als strafrechtlich maßgeblicher Schaden übernommen werden. Beiträge, Säumniszuschläge und sonstige Positionen sind auseinanderzuhalten.
Die Geldstrafe
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Zu unterscheiden sind die Anzahl der Tagessätze und der Betrag je Tagessatz. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen; Ausgangspunkt ist regelmäßig das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen.
90 Tagessätze zu jeweils 80 Euro ergeben beispielsweise eine Geldstrafe von 7.200 Euro. Dieses Rechenbeispiel sagt nichts darüber aus, bei welcher Beitragshöhe eine solche Strafe zu erwarten wäre. Es verdeutlicht lediglich, dass sowohl die Tagessatzanzahl als auch die zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse geprüft werden müssen.
Für die wirtschaftliche Planung ist außerdem zu berücksichtigen, dass eine Geldstrafe offene Beitragsforderungen nicht ersetzt. Strafrechtliche Sanktion und sozialrechtliche Zahlungspflichten bestehen auf unterschiedlichen Grundlagen.
Freiheitsstrafe und Bewährung
Eine Freiheitsstrafe führt nicht in jedem Fall unmittelbar zum Strafvollzug. Bei Strafen bis zu einem Jahr ist für die Strafaussetzung insbesondere eine günstige Prognose erforderlich. Bei mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann nicht nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Fehlende Vorstrafen allein garantieren daher keine Bewährungsentscheidung. Für die Verteidigung kann es wichtig sein, die persönliche Entwicklung und konkrete Veränderungen der betrieblichen Abläufe darzustellen. Dazu gehören beispielsweise nachvollziehbare Zuständigkeiten und überprüfte Abrechnungsverfahren.
Führungszeugnis und berufliche Folgen
Bei einer Verurteilung nach § 266a StGB wird eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister ist davon zu unterscheiden. Für bestimmte behördliche Führungszeugnisse gelten Besonderheiten.
Für GmbH-Geschäftsführer kann eine weitere Folge entscheidend sein: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nach § 266a StGB zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe führt nach § 6 Abs. 2 GmbHG zum Ausschluss von der Geschäftsführertätigkeit. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung beseitigt diesen Ausschluss nicht.
Aus unserer Sicht müssen solche Folgen bereits bei der Entwicklung der Verteidigungsstrategie berücksichtigt werden. Es geht für den Betroffenen häufig zugleich um den Erhalt seiner beruflichen Tätigkeit und die weitere Führung des Unternehmens.
Wir prüfen deshalb zunächst, ob und in welchem Umfang der Tatvorwurf trägt. Auf dieser Grundlage bewerten wir die möglichen Rechtsfolgen und erarbeiten mit Ihnen ein Verteidigungsziel, das Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation einbezieht.


