OLG Düsseldorf: Persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Krankenkassen
In seinem Urteil vom 16. September 2014 (I-21 U 38/14) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die persönliche zivilrechtliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber den Einzugsstellen der Krankenkassen bejaht. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Geschäftsführer für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, obwohl die Beitragspflicht formell die Gesellschaft trifft.
Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass § 266a StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Die Norm dient nicht nur der Durchsetzung staatlicher Sozialversicherungsinteressen, sondern auch dem Schutz des Vermögens der Sozialversicherungsträger. Verletzt der Geschäftsführer diese Norm vorsätzlich, entsteht ein eigenständiger deliktischer Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen ihn persönlich.
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts, dass die gesellschaftsrechtliche Haftungsbegrenzung der GmbH einer deliktischen Außenhaftung nicht entgegensteht. Der Geschäftsführer haftet nicht als Organ der Gesellschaft, sondern wegen eigener Verletzung eines Schutzgesetzes. Eine interne Aufgaben oder Ressortverteilung vermag ihn nicht zu entlasten, solange er die Verantwortung für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten trägt oder deren Nichterfüllung zumindest billigend in Kauf nimmt.
Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass die persönliche Haftung nicht voraussetzt, dass der Geschäftsführer selbst die Lohnabrechnung durchgeführt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er als verantwortlicher Entscheidungsträger die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile veranlasst oder geduldet hat. Damit bestätigt das OLG Düsseldorf die Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs der Krankenkassen auf das Privatvermögen des Geschäftsführers bei vorsätzlichen Verstößen gegen § 266a StGB.
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Vorsätzlichkeit ist das Urteil mittlerweile durch die geänderte Rechtsprechung des BGH überholt. Einzelheiten hier.
Das grundsätzliche persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers bei Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge besteht jedoch weiterhin.
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