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Zur Haftung des Geschäftsführers auf Sozialversicherungsbeiträge

Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge: Persönliche Haftung und Grenzen

Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge können für Geschäftsführer sowohl strafrechtliche als auch persönliche finanzielle Folgen haben. Beide Fragen sind jedoch getrennt zu prüfen.

Die Beitragsschuld des Unternehmens ist nicht mit einer persönlichen Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers gleichzusetzen. Auch ein strafrechtlicher Vorwurf bedeutet nicht automatisch, dass ein gegen den Geschäftsführer geltend gemachter Schadensersatzanspruch in voller Höhe besteht. Entscheidend sind insbesondere Anspruchsgrundlage, Pflichtverletzung, persönliche Verantwortlichkeit, Verschulden und ersatzfähiger Schaden.

Auf welcher Grundlage können Geschäftsführer persönlich haften?

Für eine persönliche deliktische Schadensersatzhaftung kommt insbesondere § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB als Schutzgesetz in Betracht.

Dabei sind die öffentlich-rechtliche Beitragsschuld des Unternehmens und ein möglicher eigener Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer strikt voneinander zu unterscheiden. Die bloße Existenz von Beitragsrückständen beantwortet noch nicht sämtliche Voraussetzungen einer persönlichen Haftung.

Was hat der BGH im Urteil IX ZR 247/09 entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Dezember 2010 entschieden, dass ein ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers fehlen kann, wenn eine bei pflichtgemäßem Verhalten erfolgte Beitragszahlung im späteren Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre.

Dahinter steht die Frage, ob der Sozialversicherungsträger die Zahlung bei rechtmäßigem Verhalten dauerhaft hätte behalten dürfen. Hätte er sie aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wieder an die Insolvenzmasse zurückgewähren müssen, kann dies dem geltend gemachten Schaden entgegenstehen.

Die Entscheidung betrifft die zivilrechtliche beziehungsweise deliktische Haftung. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 266a StGB entfällt dadurch nicht automatisch.

Quelle ist das BGH-Urteil vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 247/09.

Gilt die Entscheidung des BGH auch heute unverändert?

Die Entscheidung kann nicht schematisch auf jeden heutigen Haftungsfall übertragen werden. Ob der Einwand einer hypothetischen Insolvenzanfechtung greift, setzt voraus, dass die hypothetisch erfolgte Beitragszahlung nach dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Insolvenzanfechtungsrecht tatsächlich erfolgreich hätte angefochten werden können.

Die zwischenzeitlichen Änderungen des Insolvenzanfechtungsrechts sowie die konkreten tatsächlichen und zeitlichen Umstände des Falls müssen deshalb gesondert geprüft werden.

Befreit eine Unternehmensinsolvenz von der persönlichen Haftung?

Nein. Die Insolvenz des Unternehmens allein beseitigt eine mögliche persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht. Es muss anhand der konkreten Verhältnisse geprüft werden, ob und auf welcher Grundlage ein Anspruch gegen ihn besteht.

Auch der Einwand einer hypothetischen Insolvenzanfechtung erfordert eine genaue Prüfung. Maßgeblich sind insbesondere der betroffene Zeitraum, die damalige wirtschaftliche Situation, die hypothetischen Zahlungsumstände und das jeweils anwendbare Insolvenzanfechtungsrecht.

Das BGH-Urteil aus dem Jahr 2010 ist deshalb insbesondere keine allgemeine Berechtigung, Sozialversicherungsbeiträge in einer Unternehmenskrise unbezahlt zu lassen.

Welche Fragen sind bei einer Zahlungsforderung zu klären?

Die Prüfung sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Auf welche Anspruchsgrundlage wird die Forderung gestützt?
  • Welche Beitragsmonate und Beschäftigungsverhältnisse sind betroffen?
  • Wie wurde die Forderung berechnet?
  • Welche Aufgaben, Zuständigkeiten und Kenntnisse hatte der Geschäftsführer?
  • Welche Zahlungen waren im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich möglich?
  • Liegen bereits Bescheide, Urteile oder andere Vollstreckungstitel vor?
  • Welche Fristen laufen für Einwendungen oder Rechtsbehelfe?
  • Besteht ein Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren?

Die Unterlagen aus dem Beitragsverfahren und einem möglichen Strafverfahren sollten dabei gemeinsam ausgewertet werden.

Was sollte ich nach Erhalt einer persönlichen Zahlungsaufforderung tun?

Halten Sie die Zahlungsaufforderung, Beitragsaufstellungen, vorhandene Bescheide und Unterlagen zur Geschäftsführertätigkeit bereit. In einer Unternehmenskrise sind außerdem Unterlagen zur Liquidität und zum Insolvenzverfahren wichtig.

Vor Anerkenntnissen oder umfassenden Erklärungen sollte geprüft werden, welche Wirkung diese für bestehende Ansprüche und parallele sozial-, zivil-, insolvenz- oder strafrechtliche Verfahren haben können.

Beratung und Verteidigung bei Geschäftsführerhaftung

Rechtsanwalt Chuya Kojima, Fachanwalt für Strafrecht und Sozialrecht, berät und vertritt Geschäftsführer in Düsseldorf und bundesweit bei Vorwürfen und Forderungen im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Prüfung verbindet die sozialrechtliche Beitragsfrage mit der persönlichen Haftung und einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Telefon: 0211 5858990
E-Mail: kojima@borgelt.de

Weitere Informationen bietet der Beitrag zur Verteidigung bei Scheinselbstständigkeit und § 266a StGB.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt

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