BGH zur Geschäftsführerhaftung bei Sozialversicherungsbeiträgen

Analyse des Urteils BGH, Urteil vom 02.12.2010 – IX ZR 247/09

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge gehört zu den häufigsten Haftungsrisiken im Unternehmens- und Insolvenzrecht. Besonders relevant ist dabei die Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB.

Mit Urteil vom 02. Dezember 2010 – IX ZR 247/09 hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Einschränkung dieser Haftung präzisiert. Der BGH entschied, dass ein Sozialversicherungsträger keinen ersatzfähigen Schaden erleidet, wenn eine ordnungsgemäße Beitragszahlung im späteren Insolvenzverfahren erfolgreich anfechtbar gewesen wäre.

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Geschäftsführer, Insolvenzverwalter und Sozialversicherungsträger. Es präzisiert insbesondere die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung.


1. Rechtlicher Hintergrund: Geschäftsführerhaftung bei Sozialversicherungsbeiträgen

Geschäftsführer einer GmbH sind verpflichtet, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen.

Diese Pflicht ergibt sich aus mehreren Rechtsnormen:

  • § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • § 823 Abs. 2 BGB – Schadensersatz bei Schutzgesetzverletzung

  • sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten

Der Straftatbestand des § 266a StGB gilt als sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Wird gegen dieses Schutzgesetz verstoßen, kann der geschädigte Sozialversicherungsträger Schadensersatz verlangen.

Die Folge:

Geschäftsführer können persönlich auf Zahlung der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge in Anspruch genommen werden.

Allerdings setzt jeder Schadensersatzanspruch voraus, dass tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist. Genau an dieser Stelle setzt das Urteil des Bundesgerichtshofs an.


2. Der Sachverhalt des BGH-Urteils

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Die Klägerin war eine gesetzliche Krankenkasse. Die Beklagte war Geschäftsführerin einer GmbH.

Für mehrere Monate führte die GmbH Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ab, obwohl die Nettolöhne an die Arbeitnehmer gezahlt wurden.

Die Krankenkasse machte daraufhin Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführerin geltend. Grundlage war § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB.

Ein Vollstreckungsbescheid bestätigte den Anspruch. Später wurde jedoch über das Vermögen der Geschäftsführerin ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Krankenkasse meldete ihre Forderung im Insolvenzverfahren als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an.

Die Beklagte widersprach dieser Einordnung.

Damit stellte sich die Frage:

  • Liegt tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden vor?

  • Kann der Anspruch trotz Insolvenz als Forderung aus unerlaubter Handlung bestehen?


3. Die zentrale Rechtsfrage

Der Bundesgerichtshof musste im Kern folgende Frage beantworten:

Entsteht dem Sozialversicherungsträger überhaupt ein Schaden, wenn die Beiträge zwar nicht gezahlt wurden, eine hypothetische Zahlung aber später im Insolvenzverfahren anfechtbar gewesen wäre?

Diese Frage betrifft das Zusammenspiel von:

  • Deliktsrecht (§ 823 Abs. 2 BGB)

  • Strafrecht (§ 266a StGB)

  • Insolvenzrecht (§§ 129 ff. InsO)

Der Schaden ist ein zwingendes Tatbestandsmerkmal des Schadensersatzanspruchs.

Ohne Schaden keine Haftung.


4. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof formulierte zwei zentrale Leitsätze.

4.1 Kein Schaden bei anfechtbarer Beitragszahlung

Der BGH stellte klar:

Trotz strafbarer Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen entsteht kein ersatzfähiger Schaden, wenn eine rechtzeitige Zahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich hätte angefochten werden können.

Die Begründung:

Der Sozialversicherungsträger hätte die erhaltenen Beiträge später wieder an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen.

Damit wäre kein endgültiger Vermögensvorteil entstanden.

Folglich fehlt es an einem Schaden.


4.2 Feststellung des deliktischen Rechtsgrundes verjährt nicht

Der Bundesgerichtshof entschied außerdem:

Der Anspruch auf Feststellung, dass eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, unterliegt nicht denselben Verjährungsregeln wie der Zahlungsanspruch.

Dies ist insbesondere im Insolvenzverfahren relevant.

Denn Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden nach § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.


5. Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Geschäftsführerhaftung.

5.1 Einschränkung der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB

Der BGH bestätigt zwar weiterhin:

  • § 266a StGB ist ein Schutzgesetz

  • Geschäftsführer können persönlich haften

Allerdings wird die Haftung eingeschränkt.

Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn:

  • tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist

  • die Beitragszahlung nicht anfechtbar gewesen wäre.


5.2 Rolle der Insolvenzanfechtung

Das Urteil zeigt die zentrale Bedeutung der Insolvenzanfechtung.

Nach §§ 129 ff. InsO kann der Insolvenzverwalter bestimmte Zahlungen zurückfordern.

Dies betrifft insbesondere:

  • Zahlungen kurz vor Insolvenzeröffnung

  • inkongruente Deckungen

  • Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit

Wenn Sozialversicherungsbeiträge unter diese Vorschriften fallen würden, fehlt ein endgültiger Schaden.


6. Verhältnis zur strafrechtlichen Verantwortung

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

  • strafrechtlicher Verantwortlichkeit

  • zivilrechtlicher Schadensersatzpflicht

Die strafrechtliche Bewertung nach § 266a StGB ist unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist.

Ein Geschäftsführer kann sich strafbar machen, auch wenn kein Schaden im zivilrechtlichen Sinne vorliegt.

Der BGH stellt klar:

Das Deliktsrecht verlangt zusätzlich einen Vermögensschaden.


7. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs

Für einen Anspruch gegen den Geschäftsführer müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Schutzgesetzverletzung

Der Geschäftsführer muss gegen § 266a StGB verstoßen haben.

2. Verschulden

Es muss zumindest bedingter Vorsatz vorliegen.

3. Schaden

Der Sozialversicherungsträger muss einen tatsächlichen Vermögensschaden nachweisen.

4. Kausalität

Der Schaden muss auf der Pflichtverletzung beruhen.

Gerade der Schaden ist nach dem BGH-Urteil häufig problematisch.


8. Auswirkungen auf Insolvenzverfahren

Das Urteil hat auch erhebliche Bedeutung im Insolvenzrecht.

Wenn eine Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festgestellt wird:

  • bleibt sie trotz Restschuldbefreiung bestehen

  • kann später weiter vollstreckt werden

Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar:

Der Anspruch auf Feststellung des Rechtsgrundes kann auch unabhängig von der Verjährung des Zahlungsanspruchs bestehen.


9. Verteidigungsstrategien für Geschäftsführer

Das Urteil eröffnet neue Verteidigungsansätze.

Insbesondere kann argumentiert werden:

fehlender Schaden

Wenn die Beiträge bei rechtzeitiger Zahlung anfechtbar gewesen wären.

fehlende Zahlungsfähigkeit

Wenn keine ausreichenden Mittel vorhanden waren.

fehlender Vorsatz

Wenn der Geschäftsführer nicht bewusst gegen die Beitragspflicht verstoßen hat.


10. Einordnung in die BGH-Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Bereits zuvor hatte der BGH entschieden, dass kein Schaden vorliegt, wenn eine Zahlung im Insolvenzverfahren hätte zurückgefordert werden können.

Die Entscheidung steht daher in einer Reihe von Urteilen zur Haftung bei Sozialversicherungsbeiträgen.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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Rechtsanwalt