Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Der Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben, kann für Arbeitgeber und Geschäftsführer erhebliche persönliche und wirtschaftliche Folgen haben. Neben dem Strafverfahren stehen häufig Beitragsnachforderungen im Raum, die die Liquidität des Unternehmens belasten. Für eine wirksame Verteidigung müssen deshalb die strafrechtlichen und die sozialversicherungsrechtlichen Fragen gemeinsam betrachtet werden.
Dabei bedeutet eine Beitragsnachforderung noch nicht, dass sich der verantwortliche Geschäftsführer strafbar gemacht hat. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen des § 266a StGB im konkreten Fall nachgewiesen werden können. Hier setzt unsere Verteidigung an.
Worauf sich der Tatvorwurf bezieht
§ 266a Abs. 1 StGB betrifft das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen. Bei Arbeitgeberbeiträgen verlangt Absatz 2 zusätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder ein pflichtwidriges Verschweigen erheblicher Tatsachen gegenüber der zuständigen Stelle. Dass Arbeitsentgelt tatsächlich nicht ausgezahlt wurde, schließt eine Strafbarkeit nicht von vornherein aus.
Bei einer GmbH ist grundsätzlich die Gesellschaft Arbeitgeberin. Die strafrechtliche Verantwortung ihrer Geschäftsführer kann sich über § 14 StGB ergeben. Allerdings reicht die Organstellung allein nicht aus, um eine Verurteilung zu begründen. Zu prüfen sind insbesondere der Verantwortungszeitraum, die tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten und die subjektiven Voraussetzungen.
Gerade beim Einsatz freier Mitarbeiter und Subunternehmer stellt sich bereits die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine abhängige Beschäftigung vorlag. Die Vertragsbezeichnung ist hierfür nicht ausschlaggebend. Von Bedeutung sind insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit muss deshalb sorgfältig aufgearbeitet werden.
Die Bedeutung einer frühzeitigen Verteidigung
Ein Ermittlungsverfahren sollte nicht zum Anlass genommen werden, den Sachverhalt gegenüber der Behörde ohne Vorbereitung umfassend zu erklären. Wer die Ermittlungsakte nicht kennt, weiß häufig nicht, welche Beschäftigten, Zeiträume oder Zahlungen tatsächlich Gegenstand des Vorwurfs sind. Eine vermeintlich entlastende Erklärung kann unter diesen Umständen neue Fragen aufwerfen.
Wir prüfen zunächst das behördliche Schreiben und beantragen Akteneinsicht. Erst dadurch lässt sich nachvollziehen, auf welche Aussagen, Unterlagen und Berechnungen sich der Verdacht stützt. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers ist in § 147 StPO geregelt.
Anschließend gleichen wir die Ermittlungsergebnisse mit den tatsächlichen Verhältnissen im Unternehmen ab. Dabei kann sich die Verteidigung beispielsweise auf die sozialrechtliche Einordnung einzelner Tätigkeiten, eine unzutreffende Beitragsberechnung oder die persönliche Verantwortlichkeit konzentrieren. Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt von der Aktenlage ab.
Beitragspflicht und Vorsatz müssen unterschieden werden
§ 266a StGB setzt Vorsatz voraus. Eine lediglich fahrlässige Fehleinschätzung genügt für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift nicht. Deshalb ist gesondert zu untersuchen, welche Kenntnisse der Beschuldigte im jeweiligen Zeitraum hatte und ob ein rechtlich erheblicher Irrtum vorlag.
Hier können frühere Beratung, Behördenkorrespondenz und dokumentierte Prüfungen Bedeutung gewinnen. Die bloße Erklärung, man habe auf den Steuerberater vertraut, ersetzt allerdings keine nähere Aufarbeitung. Es muss erkennbar sein, welche Frage geprüft wurde, welche Informationen vorlagen und ob die tatsächliche Beschäftigung den geprüften Umständen entsprach.
Das Beitragsverfahren darf nicht aus dem Blick geraten
Parallel zum Strafverfahren können Bescheide der Deutschen Rentenversicherung oder einer Einzugsstelle ergehen. Gegen diese Bescheide müssen gegebenenfalls eigenständige Rechtsbehelfe eingelegt werden. Ein Widerspruch gegen eine Beitragsanforderung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Zusätzlicher vorläufiger Rechtsschutz kann deshalb erforderlich sein.
Unser Ziel ist eine abgestimmte Verteidigung, die sowohl den strafrechtlichen Vorwurf als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt. Dazu gehört eine einheitliche und belegbare Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den beteiligten Stellen.
Wird gegen Sie wegen § 266a StGB ermittelt, unterstützen wir Sie bei der Prüfung des Tatvorwurfs und der Entwicklung einer auf Ihre persönliche und unternehmerische Situation abgestimmten Verteidigungsstrategie.


