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Entscheidung zum Vorsatz des § 266a StGB

BGH-Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

Irrtum über sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten bei § 266a StGB

Ausgangsproblem

Die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter als Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorenthält. Zentral ist dabei das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht. In der Praxis kommt es häufig zu Fehlvorstellungen über diese Pflicht, etwa bei der Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen oder bei komplexen Unternehmensstrukturen. Lange Zeit wurde diskutiert, ob solche Fehlvorstellungen strafrechtlich als Verbotsirrtum oder als Irrtum auf Tatbestandsebene zu behandeln sind.

Rechtliche Einordnung der Entscheidung

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2019 ergibt sich nun eine dogmatisch klare Zuordnung solcher Irrtümer. Maßgeblich ist danach, dass die Beitragspflicht selbst Bestandteil des Tatbestands des § 266a StGB ist. Wer irrig davon ausgeht, nicht zur Abführung verpflichtet zu sein, verkennt nicht lediglich die rechtliche Bewertung seines Handelns, sondern irrt über das Vorliegen eines tatbestandlichen Merkmals. Ein solcher Irrtum ist daher dem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB zuzuordnen.

Abgrenzung zum Verbotsirrtum

Ein Verbotsirrtum setzt voraus, dass der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, jedoch die Strafbarkeit seines Handelns verkennt. Davon zu unterscheiden sind Konstellationen, in denen der Täter bereits das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Pflicht nicht erkennt. In diesen Fällen fehlt es an der rechtlich zutreffenden Einordnung des Geschehens („Unwissen schützt nicht vor Strafe“).

Bedeutung für den Vorsatz bei § 266a StGB

Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Einordnung als Tatbestandsirrtum hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit. Fehlt dem Täter die Vorstellung, Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu sein oder Beiträge abführen zu müssen, liegt kein vorsätzliches Handeln vor. Da § 266a StGB keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht, scheidet eine Verurteilung in diesen Fällen aus. Die Prüfung der Unvermeidbarkeit des Irrtums, wie sie für § 17 StGB erforderlich wäre, ist dann nicht mehr maßgeblich.

Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass der Vorsatz nicht aus der objektiven Nichtabführung von Beiträgen abgeleitet werden darf. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zur subjektiven Vorstellung des Angeklagten im Zeitpunkt der Fälligkeit. Zu klären ist insbesondere, welche Annahmen zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Beschäftigungsverhältnisse bestanden und auf welcher Grundlage diese Annahmen beruhten. Allgemeine Erwägungen zur Stellung als Geschäftsführer oder zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens genügen hierfür nicht.

Bedeutung für die Verteidigungspraxis

Für die Verteidigung eröffnet diese Rechtsprechung erhebliche Ansatzpunkte. Insbesondere bei unklarer Statuslage, arbeitsteiligen Unternehmensstrukturen oder externer Beratung ist sorgfältig zu prüfen, ob dem Mandanten tatsächlich die Vorstellung einer Beitragspflicht vorlag. Entscheidend ist die subjektive Bewertung der rechtlichen Situation, nicht die objektive Fehlerhaftigkeit dieser Bewertung.

Zusammenfassung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2019 verdeutlicht, dass Irrtümer über sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten bei § 266a StGB regelmäßig auf Tatbestandsebene anzusiedeln sind. Fehlt die Vorstellung einer Abführungspflicht, entfällt der Vorsatz und damit die Strafbarkeit. Die Abgrenzung zum Verbotsirrtum wird dadurch geschärft und die Anforderungen an die tatrichterliche Vorsatzfeststellung deutlich erhöht.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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