Durchsuchung wegen Schwarzarbeit: Was auf Unternehmen und Geschäftsführer zukommt
Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Schwarzarbeit trifft Unternehmen häufig unvorbereitet. Neben Geschäftsräumen können private Räume von Verantwortlichen und elektronische Daten betroffen sein. Werden Computer, Mobiltelefone oder Buchhaltungsunterlagen sichergestellt, kann dies zugleich den laufenden Geschäftsbetrieb beeinträchtigen.
Für die Verteidigung kommt es in dieser Situation darauf an, die Maßnahme rechtlich einzuordnen, die Rechte der Betroffenen zu wahren und die betrieblichen Auswirkungen möglichst konkret zu erfassen. Eine Durchsuchung bedeutet noch nicht, dass der erhobene Vorwurf zutrifft.
Die rechtliche Grundlage der Durchsuchung
Bei Beschuldigten richtet sich die Durchsuchung insbesondere nach § 102 StPO. Sie kann unter anderem der Auffindung von Beweismitteln dienen. Grundsätzlich bedarf es einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung anordnen.
Zu Beginn sollte deshalb geklärt werden, gegen wen sich das Verfahren richtet, welche Räume betroffen sind und welche Gegenstände gesucht werden. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und bitten Sie um eine Abschrift. Wird ohne richterlichen Beschluss durchsucht, sollte dokumentiert werden, welche Grundlage hierfür genannt wird.
Eine Diskussion vor Ort ersetzt die spätere rechtliche Prüfung nicht. Gleichwohl ist es wichtig, erkennbare Unklarheiten oder eine mögliche Überschreitung der Anordnung frühzeitig anzusprechen.
Verhalten während der Maßnahme
Wir empfehlen, unverzüglich die Strafverteidigung zu verständigen und eine Person zu benennen, die organisatorische Fragen im Unternehmen koordiniert. Es kann darum gebeten werden, einzelne Maßnahmen bis zur anwaltlichen Rücksprache zurückzustellen. Ein allgemeiner Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbeamten bis zum Eintreffen des Verteidigers warten, besteht allerdings nicht.
Beschuldigte müssen sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Auch vermeintlich beiläufige Gespräche während der Durchsuchung können Angaben enthalten, die später Gegenstand des Verfahrens werden. Das Recht, zu schweigen und einen Verteidiger zu befragen, besteht bereits in dieser Situation.
Die Durchsuchung sollte nicht körperlich behindert werden. Ebenso wenig sollten jedoch ungeprüft Erklärungen unterschrieben oder pauschale Zustimmungen zu weitergehenden Maßnahmen abgegeben werden. Welche Erklärung sinnvoll oder erforderlich ist, hängt von ihrem konkreten Inhalt ab.
Sicherstellung von Unterlagen und Daten
Bei einem Vorwurf nach § 266a StGB können insbesondere Lohnabrechnungen, Rechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Einsatzpläne und elektronische Nachrichten Bedeutung haben. Aus diesen Unterlagen versuchen die Ermittlungsbehörden, Beschäftigungsverhältnisse, Zahlungsflüsse und Verantwortlichkeiten zu rekonstruieren.
Die Durchsicht elektronischer Speichermedien ist in § 110 StPO geregelt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch räumlich getrennte, vom aufgefundenen Gerät aus zugängliche Speichermedien einbezogen werden.
Für Unternehmen ist deshalb wichtig, betriebsnotwendige Daten konkret zu benennen. Werden Unterlagen etwa für anstehende Lohnzahlungen benötigt, sollte dies erläutert und um Kopien oder eine schonendere Sicherung gebeten werden. Ob Geräte mitgenommen werden müssen, ist anhand des Ermittlungszwecks und der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient möglicherweise geschützte anwaltliche Korrespondenz. Beschlagnahmeverbote haben allerdings Voraussetzungen und Ausnahmen; eine Kennzeichnung als „vertraulich“ genügt für sich genommen nicht.
Beschäftigte und Unternehmensinteressen
Werden Mitarbeiter befragt, muss deren jeweilige Verfahrensstellung berücksichtigt werden. Die Interessen des Unternehmens, eines Geschäftsführers und einzelner Beschäftigter können voneinander abweichen. Gegebenenfalls ist eine eigenständige anwaltliche Beratung erforderlich.
Die Unternehmensleitung sollte weder gemeinsame Aussagen abstimmen noch Einfluss auf den Inhalt von Zeugenaussagen nehmen. Organisatorische Informationen über den weiteren Betriebsablauf lassen sich davon trennen.
Nach Abschluss der Durchsuchung sollten eine schriftliche Mitteilung über ihren Grund und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände verlangt werden. Entsprechende Ansprüche ergeben sich aus § 107 StPO.
Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Begleitung einer Durchsuchung, der Prüfung möglicher Rechtsbehelfe und der anschließenden Verteidigung. Dabei berücksichtigen wir auch, welche Maßnahmen zur Fortführung des Unternehmens erforderlich sind.


