Die Untersuchungshaft.

Die Untersuchungshaft stellt ein sehr einschneidendes Mittel der ermittlungstaktischen Instrumente der Staatsanwaltschaft dar.

Die Untersuchungshaft soll nach ihrem Sinn und Zweck vermeiden, dass der Kläger sich entweder dem Strafverfahren entzieht oder aber den Erfolg des Ermittlungsverfahrens aktiv verhindert.

Der dringende Tatverdacht.

Die erste Voraussetzung einer Untersuchungshaft ist, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht. Dies ist der Falle, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die höchstwahrscheinliche Annahme rechtfertigen, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat geworden ist. Da die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad des dringenden Tatverdachts sehr hoch sind, wird von der Rechtsprechung auch stets gefordert, dass der von dem Gericht ausgesprochene Haftbefehl stets bestimmt genug sein muss und auch die Tatsachen enthalten muss, die die Annahmen des dringenden Tatverdachts rechtfertigen.

Insoweit wird dem Haftbefehl auch stets eine Kontrollfunktion beigemessen. Es ist vordringliche Aufgabe des Strafverteidigers inhaltliche Mängel aufzuzeigen und im Rahmen einer Haftbeschwerde die Freilassung des Mandanten zu erwirken.

Die Haftgründe.

Es müssen neben dem dringenden Tatverdacht auch Haftgründe für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen.

Diese bestehen insbesondere (aber nicht nur) in

  • der Flucht- oder
  • der Verdunkelungsgefahr.

Es muss also umgangssprachlich die begründete Gefahr bestehen, dass der vermeintliche Täter sich dem Strafverfahren entziehen wird und/oder die Umstände seines Tatverdachts dadurch verschleiern wird, dass er beispielweise Einfluss auf Beweismittel durch Vernichtung oder Kontaktaufnahme von Zeugen nimmt.

Im Falle einer vorläufigen Haftunterbringung ist der Strafverteidiger häufig die einzige Person, die dem vermeintlichen Täter noch zur Seite steht. Angehörige und Freunde wenden sich häufig ab. Um dem entgegenzuwirken ist der Strafverteidiger in den meisten Fällen zur zügigen Haftbeschwerde angehalten. Es ist durch geschickte Verteidigergestaltung möglich die Haftgründe eines Strafbefehls abzuschwächen. So kommt insbesondere in Betracht, dass der Strafverteidiger Kontakt zu der Staatsanwaltschaft aufnimmt, um über eine sogenannte Selbststellung und die Erfüllung von Kontaktauflagen verhandelt, um so den Beschuldigten in seinem gesellschaftlichen Kreis zu belassen und die Inhaftierung des Beschuldigten zu vermeiden.

Sind Sie vorläufig inhaftiert? Haben Sie die Befürchtung, dass Sie in Untersuchungshaft geraten? Kontaktieren Sie mich unter 0211-5858990.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Strafverteidiger & Rechtsanwalt