Vorladung vom Zoll wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge
Eine Vorladung des Zolls wirft für Arbeitgeber und Geschäftsführer zunächst zwei Fragen auf: Muss ich zu dem Termin erscheinen, und muss ich Angaben zum Sachverhalt machen?
Diese Fragen lassen sich nur beantworten, wenn feststeht, in welcher Eigenschaft Sie angesprochen werden und mit welchen Befugnissen der Zoll handelt. Eine Beschuldigtenvernehmung, eine Zeugenvernehmung und ein Auskunftsverlangen im Rahmen einer Prüfung unterliegen unterschiedlichen Regeln. Die Annahme, einer Vorladung des Zolls müsse grundsätzlich niemals Folge geleistet werden, ist daher unzutreffend.
In welcher Funktion handelt der Zoll?
Bei der Verfolgung von Straftaten, die mit seinen gesetzlichen Prüfgegenständen zusammenhängen, verfügt der Zoll grundsätzlich über polizeiliche Ermittlungsbefugnisse. Seine Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Daneben kann der Zoll Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB nach Maßgabe der §§ 14a, 14b SchwarzArbG selbstständig führen. In diesem Fall nimmt er die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Diese Unterscheidung ist für die Frage einer Erscheinenspflicht wesentlich.
Wir prüfen deshalb zunächst den vollständigen Inhalt der Vorladung. Der Briefkopf „Hauptzollamt“ allein erlaubt noch keine abschließende rechtliche Einordnung.
Die Vorladung als Beschuldigter
Handelt der Zoll lediglich mit polizeilichen Ermittlungsbefugnissen, besteht für eine Beschuldigtenvorladung grundsätzlich keine Pflicht zum Erscheinen. Anders ist eine Ladung zu behandeln, bei der der Zoll im Rahmen seiner selbstständigen Verfahrensführung staatsanwaltschaftliche Rechte wahrnimmt. Hier kann sich eine Erscheinenspflicht aus § 163a Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 14b SchwarzArbG ergeben.
Von der Erscheinenspflicht zu unterscheiden ist die Frage, ob Angaben zur Sache gemacht werden müssen. Beschuldigte dürfen schweigen und vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Dieses Recht bleibt auch dann bestehen, wenn der Termin wahrgenommen werden muss.
Aus unserer Sicht sollte eine inhaltliche Erklärung regelmäßig erst erwogen werden, wenn der Ermittlungsstand bekannt ist. Gerade bei Fragen nach freien Mitarbeitern, Arbeitszeiten oder Zuständigkeiten können ungenaue Antworten eine Bedeutung erhalten, die der Betroffene bei der Vernehmung nicht überblickt.
Die Vorladung als Zeuge
Für Zeugen gelten andere Voraussetzungen. Einer Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich Folge zu leisten, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Gesetzliche Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
Insbesondere für Beschäftigte der Lohnbuchhaltung, Personalverantwortliche und Mitgeschäftsführer kann das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bedeutsam sein. Es schützt vor Antworten, durch die die Gefahr einer eigenen Verfolgung oder der Verfolgung bestimmter Angehöriger entstehen würde. Ein uneingeschränktes Recht, jede Aussage zu verweigern, folgt daraus jedoch nicht automatisch.
Die Bezeichnung als Zeuge bedeutet daher nicht, dass eigene strafrechtliche Risiken ausgeschlossen sind. Sobald Fragen das eigene Verhalten betreffen, sollte die Verfahrensstellung besonders sorgfältig geprüft werden.
Unterlagenanforderungen und Mitwirkungspflichten
Bei Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können eigenständige Pflichten zur Auskunft sowie zur Vorlage von Unterlagen und Daten bestehen. § 5 SchwarzArbG enthält zugleich einen Schutz vor bestimmten selbstbelastenden Auskünften.
Ein strafrechtliches Schweigerecht führt deshalb nicht dazu, dass jede Unterlagenanforderung unbeachtet bleiben darf. Umgekehrt begründet eine Mitwirkungspflicht keine unbegrenzte Verpflichtung, sich selbst zu belasten. Erforderlich ist eine Prüfung der konkreten Anforderung.
Haben Sie eine Vorladung oder ein Auskunftsverlangen des Zolls erhalten, prüfen wir Ihre Verfahrensstellung, bestehende Pflichten und die zweckmäßige Reaktion. So lässt sich frühzeitig festlegen, ob Akteneinsicht beantragt, ein Termin wahrgenommen oder eine gesonderte Erklärung vorbereitet werden sollte.


