Verjährung bei § 266a StGB – Aktuelle Rechtsprechung und praktische Bedeutung
Der Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB betrifft Arbeitgeber, die gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig an die Einzugsstellen abführen. Geschützt wird hierbei die Funktionsfähigkeit des Systems der Sozialversicherung. In der strafrechtlichen Praxis – auch im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Düsseldorf – ist insbesondere die Frage des Verjährungsbeginns von erheblicher Bedeutung, da Ermittlungen häufig lange zurückliegende Zeiträume betreffen.
Nach § 78a StGB beginnt die strafrechtliche Verjährung mit der Beendigung der Tat. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Tat nach § 266a StGB als beendet gilt. Diese Frage war über Jahre hinweg Gegenstand unterschiedlicher rechtlicher Bewertungen.
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs galt eine Tat nach § 266a StGB erst dann als beendet, wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht erloschen war. Da das Erlöschen der Beitragspflicht bei vorsätzlichem Handeln nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bis zu 30 Jahre hinausgeschoben sein kann, führte diese Auffassung in der Praxis zu äußerst langen strafrechtlichen Verjährungszeiträumen. Teilweise war eine Verfolgung erst nach mehr als 35 Jahren ausgeschlossen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. November 2019 (Az. 1 StR 58/19) grundlegend in Frage gestellt und später bestätigt. Nach der neuen Linie ist für den Beginn der Verjährung nicht mehr auf das Erlöschen der Beitragspflicht abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Sozialversicherungsbeiträge fällig waren und nicht abgeführt wurden.
Der Bundesgerichtshof ordnet § 266a StGB nunmehr als echtes Unterlassungsdelikt ein. Die Tat ist danach mit dem Verstreichenlassen des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkts beendet. Unmittelbar danach beginnt die Verjährung zu laufen. Diese Neubewertung führt dazu, dass Taten nach § 266a StGB deutlich früher verjähren als nach der früheren Rechtsprechung.
Dem Beschluss lag ein Verfahren zugrunde, in dem das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Steuerhinterziehung verurteilt hatte. Der Angeklagte hatte über mehrere Jahre hinweg Arbeitnehmer im Baugewerbe illegal beschäftigt. Im Revisionsverfahren kündigte der Bundesgerichtshof an, einen Teil der Taten wegen eingetretener Verjährung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB einzustellen. In der Folge musste auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden.
Da diese Rechtsauffassung von der bisherigen Rechtsprechung anderer Strafsenate abwich, leitete der 1. Strafsenat ein Anfrageverfahren nach § 132 GVG ein, um eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen.
Die Neuausrichtung der Rechtsprechung ist aus rechtsstaatlicher Sicht konsequent. Der Zweck der Verjährung besteht darin, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen. Eine faktische Verjährungsdauer von mehreren Jahrzehnten steht hierzu in einem deutlichen Spannungsverhältnis. Der Bundesgerichtshof hat dem Rechnung getragen, indem er die strafrechtlich relevante Beendigung der Tat an das tatsächliche Unterlassen der Beitragsabführung geknüpft hat.
Für Unternehmen, Geschäftsführer und Selbstständige im Raum Düsseldorf, Neuss, Ratingen, Mettmann, Hilden, Krefeld und Duisburg hat diese Rechtsprechungsänderung erhebliche praktische Auswirkungen. Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB können unter Umständen bereits verjährt sein, obwohl sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen noch im Raum stehen. Für die strafrechtliche Beurteilung ist daher eine genaue Prüfung der jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte unerlässlich.
In der Praxis stellen sich regelmäßig weitergehende Fragen, etwa ob tatsächlich eine Arbeitgebereigenschaft vorliegt, ob Vorsatz hinsichtlich der Abführungspflicht gegeben ist oder ob einzelne Tatzeiträume bereits verjährt sind. Diese Aspekte sind stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten.
Haben Sie Post von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten? Steht der Vorwurf der Schwarzarbeit oder der Scheinselbstständigkeit im Raum? Oder befürchten Sie selbst, fälschlich als Arbeitgeber eingeordnet zu werden?
In solchen Konstellationen ist eine frühzeitige strafrechtliche Beratung insbesondere zur Prüfung der Verjährung und der subjektiven Tatseite dringend anzuraten.
Haben Sie Probleme mit dem Staatsanwaltschaft bezüglich der Frage von Scheinselbstständigkeit nur Schwarzarbeit oder im Rahmen von Betriebsprüfungen? Befürchten sie Scheinselbstständige zu beschäftigen? Gehen Sie davon aus selber Scheinselbständiger zu sein? Rufen sie uns einfach unter 0211.5858990 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kojima@borgelt.de.


