Wirtschaftsstrafrecht in Düsseldorf: Verteidigung für Geschäftsführer und Unternehmen
Wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen können Geschäftsführer, Vorstände, leitende Mitarbeiter und weitere Verantwortliche betreffen. Neben einer persönlichen Strafverfolgung können erhebliche finanzielle und betriebliche Folgen für das Unternehmen entstehen.
Eine wirksame Verteidigung muss deshalb den konkreten Tatvorwurf, die tatsächlichen internen Zuständigkeiten und mögliche parallele Verfahren gemeinsam in den Blick nehmen.
Welche Vorwürfe gehören zum Wirtschaftsstrafrecht?
Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen unterschiedliche Straftaten im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln. Dazu können insbesondere gehören:
- Betrug und Untreue;
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen;
- Insolvenzstraftaten;
- Steuerstraftaten;
- Korruptionsvorwürfe;
- weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr.
Nicht jede wirtschaftliche Fehlentscheidung ist strafbar. Für eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit müssen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestands nachgewiesen werden.
Was sollten Geschäftsführer bei einem Ermittlungsverfahren tun?
Zunächst sollte geklärt werden, gegen wen sich das Verfahren richtet, welches konkrete Verhalten vorgeworfen wird und welche Ermittlungsmaßnahmen bereits erfolgt sind.
Wichtige erste Schritte sind die Sicherung vorhandener Unterlagen, die Erfassung laufender Fristen und die Klärung der anwaltlichen Vertretung. Vor ausführlichen Erklärungen sollten die Beweislage und mögliche Auswirkungen auf weitere Verfahren geprüft werden.
Unternehmensunterlagen und Kommunikationsdaten dürfen insbesondere nicht verändert, vernichtet oder gelöscht werden, um Ermittlungen zu erschweren. Eine geordnete Sicherung vorhandener Daten dient zugleich der Erhaltung möglicher Entlastungsbeweise.
Können Unternehmen und Geschäftsführer unterschiedliche Interessen haben?
Ja. Die Interessen des Unternehmens müssen nicht mit denen einzelner Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter übereinstimmen. Beispielsweise können unterschiedliche Auffassungen über Zuständigkeiten, Informationsstände, interne Kontrollen oder persönliche Verantwortlichkeiten bestehen.
Deshalb ist frühzeitig zu klären, wer anwaltlich vertreten wird und ob Interessenkonflikte eine getrennte Vertretung erfordern. Eine abgestimmte Verteidigungsstrategie setzt voraus, dass die berufs- und strafprozessrechtlichen Grenzen beachtet werden.
Welche Folgen können dem Unternehmen drohen?
Unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine der dort bezeichneten Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dadurch Pflichten des Unternehmens verletzt werden oder das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte.
Eine eigene ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit kann sich außerdem aus § 130 OWiG ergeben. Die Vorschrift erfasst unter bestimmten Voraussetzungen das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen erforderlicher betrieblicher Aufsichtsmaßnahmen, wenn es zu einer Zuwiderhandlung kommt, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen können insbesondere die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen gehören.
Daneben können je nach Tatvorwurf weitere vermögensrechtliche Folgen, insbesondere Einziehungsmaßnahmen, zu prüfen sein.
Warum ist die tatsächliche Aufgabenverteilung wichtig?
Die Verteidigung muss nachvollziehen können, wer welche Entscheidungen getroffen hat, wer für bestimmte Bereiche verantwortlich war und auf welche Informationen dabei zurückgegriffen wurde.
Bedeutsam sind beispielsweise Geschäftsverteilungspläne, interne Richtlinien, Freigabeprozesse, dokumentierte Kontrollen und die Einbindung externer Berater. Entscheidend ist dabei nicht nur, was schriftlich vorgesehen war, sondern auch, wie die Aufgabenverteilung tatsächlich gelebt wurde.
Eine bloße Funktionsbezeichnung erklärt deshalb noch nicht den gesamten Sachverhalt. Umgekehrt beseitigt eine Delegation von Aufgaben nicht automatisch jede eigene Verantwortung.
Schwerpunkt: Sozialversicherungsbeiträge und Scheinselbstständigkeit
Ein Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Chuya Kojima liegt an der Schnittstelle von Wirtschaftsstrafrecht und Sozialrecht.
Wenn freie Mitarbeit oder der Einsatz von Subunternehmern beanstandet wird, können Beitragsnachforderungen und strafrechtliche Vorwürfe denselben Sachverhalt betreffen. Dann müssen die tatsächliche Zusammenarbeit, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit aufeinander abgestimmt geprüft werden.
Weitere Informationen finden Sie zur Verteidigung bei Scheinselbstständigkeit und zur Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge.
Wie kann vorbeugende Beratung helfen?
Vorbeugende Beratung kann rechtliche Risiken in betrieblichen Abläufen frühzeitig aufzeigen. Dazu gehören nachvollziehbare Zuständigkeiten, angemessene Kontrollmechanismen und die rechtzeitige Prüfung kritischer Vertrags-, Beschäftigungs- oder Geschäftsmodelle.
Wesentlich ist eine Organisation, die zur tatsächlichen Größe, Struktur und Tätigkeit des Unternehmens passt. Schriftliche Vorgaben sind nur dann wirksam, wenn sie im betrieblichen Alltag umgesetzt und erforderlichenfalls kontrolliert werden.
Beratung und Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt Chuya Kojima, Fachanwalt für Strafrecht und Sozialrecht, berät und verteidigt Verantwortliche aus Unternehmen in Düsseldorf und bundesweit.
Wenn bereits eine Vorladung, Durchsuchung, Prüfungsmitteilung oder Zahlungsforderung vorliegt, halten Sie diese Unterlagen für die erste Kontaktaufnahme bereit.
Telefon: 0211 5858990
E-Mail: kojima@borgelt.de
Chuya Kojima
Rechtsanwalt


