Das Ermittlungsverfahren.
Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist das Bestehen eines sogenannten Anfangsverdachts gemäß § 152 Absatz 2 StPO notwendig. Ein Anfangsverdacht liegt bereits dann vor, wenn es die bloße Möglichkeit gibt, dass jemand Täter oder Teilnehmern einer Straftat ist.
Besteht ein solcher Anfangsverdacht, ermittelt die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Polizei im Rahmen des sogenannten Ermittlungsverfahrens. Sehr häufig versuchen die Ermittlungsbehörden die Beschuldigten ohne anwaltlichen Beistand zu vernehmen.
Gelegentlich wird auch verdeckt ermittelt, Um einen Ermittlungserfolg nicht zu gefährden.
Im Ermittlungsverfahren kommt einer effektiven Strafverteidigung nach unserer Berufsauffassung eine überragende Bedeutung zu. Der Strafverteidiger hat für den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Es ist seine Aufgabe den Wissensvorsprung der Staatsanwaltschaft zu minimieren.
Es ist essentiell, dass der Strafverteidiger für seinen Mandanten von dem Schweigerecht des Beschuldigten Gebrauch macht. Denn ohne Akteneinsicht lässt sich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie nicht entwickeln. Wir sind bestrebt bereits das Ermittlungsverfahren dazu zu nutzen, dass die Belastung unserer Mandanten gering ausfällt.
Sehr häufig wird allerdings das Akteneinsichtsrecht durch die Staatsanwaltschaft beschränkt. Dann ist es Aufgabe des Strafverteidigers das Akteneinsichtsrecht so weitgehend wie möglich zu verwirklichen, um so aktiv in das Ermittlungsgeschehen eingreifen zu können. Eigene Ermittlungen gehören ebenfalls zur Aufgabe eines Strafverteidigers. Er ist als Organ der Rechtspflege gehalten, seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten.
Weitere Informationen zur Entwicklung einer Verteidigungsstrategie finden Sie hier.
Haben Sie Post von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise von der Polizei erhalten? Sollen Sie als Beschuldigter zu einer Vernehmung kommen? Sind Sie Zeuge in einem Verfahren und haben die Befürchtung sich ebenfalls strafbar gemacht zu haben? Rufen Sie mich an unter 0211.5858990 oder schreiben Sie mir eine E-Mail unter kojima@borgelt.de.
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Chuya Kojima
Rechtsanwalt & Strafverteidiger in Düsseldorf