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Zur Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern

Bayerisches LSG, Urteil vom 11. August 2025 – L 7 BA 62/24

Selbstständige Tätigkeit eines mitarbeitenden Gesellschafters trotz Minderheitsbeteiligung

Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. August 2025 – L 7 BA 62/24 liefert einen wegweisenden Beitrag zur sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, wenn ein mitarbeitender Gesellschafter nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer weiterhin für seine ehemalige Gesellschaft tätig wird. Die Entscheidung ist insbesondere relevant für Gesellschafter und ehemalige Geschäftsführer, die neben ihrer Gesellschafterstellung weiterhin im Unternehmen beratend oder operativ mitarbeiten.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall war der Beteiligte langjähriger Minderheitsgesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und bis Anfang 2022 Geschäftsführer. Danach schloss er mit der Gesellschaft einen Vertrag als freier Mitarbeiter, um steuerberatende Tätigkeiten zu übernehmen. Er war weiterhin mit 25 % am Stammkapital beteiligt, während die beiden verbliebenen Geschäftsführer jeweils 50 % bzw. 25 % hielten. Der Rentenversicherungsträger stellte im Statusfeststellungsverfahren sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest. Sowohl der Bescheid der Einzugsstelle als auch die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg sahen trotz freiem Mitarbeitvertrag eine abhängige Beschäftigung. Die hiergegen eingelegte Berufung führte schließlich zum Erfolg vor dem Bayerischen LSG.

Rechtsfrage: Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Die Kernfrage war, ob ein aus dem Amt ausgeschiedener Gesellschafter einer GmbH, der anschließend als freier Mitarbeiter tätig wird, selbstständig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Entscheidend ist dabei die Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere die Weisungsfreiheit, unternehmerische Risikoübernahme, Eingliederung in den Betrieb und gesellschaftsvertragliche Einflussmöglichkeiten.

Entscheidung des Bayerischen LSG

Das Bayerische LSG bestätigte mit Urteil vom 11. August 2025 die Klage einer GmbH gegen die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Einzugsstelle und des Sozialgerichts. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts übte der Beteiligte seine Tätigkeit als selbstständiger freier Mitarbeiter aus. Die Richter stellten fest, dass:

  1. Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung für sich genommen keine abhängige Beschäftigung ergaben. Die Tätigkeit wurde weisungsfreie, eigenverantwortlich, zeitlich und örtlich flexibel ausgeführt, ohne typischen Arbeitnehmerstatus.

  2. Die gesellschaftsrechtliche Stellung als Minderheitsgesellschafter allein nicht automatisch sozialen Beschäftigungsstatus begründet. Zwar sprach es gegen unternehmerische Unabhängigkeit, dass der Beteiligte nur 25 % hielt und sich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassten, dies war aber nicht ausreichend, um eine fehlende Selbstständigkeit im Statusfeststellungsverfahren zu begründen.

  3. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses: Der Beteiligte hatte keinen engen Weisungszusammenhang wie ein typischer Arbeitnehmer; er bestimmte Zeit, Ort und Art seiner Tätigkeit weitgehend selbst und trug Merkmale unternehmerischer Freiheit.

Auf dieser Basis hob das LSG München die vorprozessualen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg auf und stellte die selbstständige Tätigkeit des Beteiligten fest. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Bedeutung der Entscheidung

1. Statusfeststellungsverfahren bleibt faktenorientiert

Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht allein die Höhe einer Kapitalbeteiligung oder die frühere Geschäftsführertätigkeit über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung entscheidet. Vielmehr sind konkrete Tätigkeitselemente auf der Grundlage der tatsächlichen Gestaltung entscheidend.

2. Minderheitsgesellschafter kann selbstständig tätig sein

Auch wenn ein Minderheitsgesellschafter keine Sperrminorität besitzt, kann seine Tätigkeit selbstständig sein, wenn er in die Durchführung seines Auftrags frei eingebunden ist, keine typischen Weisungen wie ein Arbeitnehmer erhält und unternehmerische Eigenverantwortung trägt. Dies schafft für Minderheitsgesellschafter nach Wegfall der Geschäftsführungsfunktion eine deutliche Entlastung in Statusfeststellungsverfahren.

3. Gesamtwürdigung entscheidend

Das LSG wendet die bewährte Grundregel der Gesamtschau aller Umstände an: weder allein eine Beteiligungsquote noch einzelne faktische Kriterien wie Weisungsfreiheit oder eingebrachte Arbeitsmittel sind isoliert entscheidend. Die qualitative und quantitative Bedeutung der Merkmale der Tätigkeit bleibt stets im Fokus.

Praktische Auswirkungen für die Praxis

Für Unternehmen und Berater bedeutet diese Entscheidung:

  • Schon im Statusfeststellungsverfahren muss die tatsächliche operative Tätigkeit genau dargestellt und dokumentiert werden.

  • Minderheitsgesellschafter ohne operative Rolle können trotz Kapitalbeteiligung als selbständige Auftragnehmer sozialversicherungsrechtlich anerkannt werden.

  • Vertragsgestaltung und tatsächliche Umstände müssen übereinstimmen und wirtschaftliche Unabhängigkeit deutlich machen.

Diese Rechtsprechung stärkt die Position von Minderheitsgesellschaftern erheblich und verhindert eine automatische Klassifizierung als abhängig Beschäftigte nur aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beteiligung.

Wird Ihre Gesellschaft in vergleichbarer Konstellation auf Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen.

Kontaktieren Sie uns unter: 0211.5858990 oder per E-Mail an kojima@borgelt.de 

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