Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers – Bedeutung des BSG-Urteils vom 1. Februar 2022 (B 12 KR 37/19 R)
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH gehört zu den komplexesten Fragestellungen im Sozialrecht. Maßgeblich ist, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als selbstständig Tätiger oder als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Diese Zuordnung hat weitreichende Konsequenzen für die Beitragspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Mit seinem Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R hat das Bundessozialgericht (BSG) die bisherige Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern weiter konkretisiert. Die Entscheidung ist in der Sozialgerichtsbarkeit von hoher praktischer Bedeutung, weil sie die Anforderungen an eine selbstständige Tätigkeit verschärft und zugleich die Grenzen von formal eingeräumten Sonderrechten im Gesellschaftsvertrag klarer abgrenzt.
Selbstständigkeit vs. abhängige Beschäftigung – die statusrechtliche Abgrenzung
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung entscheidend, ob der Betroffene als Beschäftigter im sozialrechtlichen Sinne tätig ist oder nicht. Maßgeblich sind dabei nicht allein formale vertragliche Bezeichnungen, sondern eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände. Entscheidend ist, ob der Betroffene in den Betrieb eingegliedert ist, einer Weisungsbefugnis unterliegt und in persönlicher Abhängigkeit arbeitet.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es zusätzlich auf die Frage an, ob der Geschäftsführer über eine so genannte Rechtsmacht verfügt, die ihn in die Lage versetzt, wie ein Unternehmer Einfluss auf alle wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft zu nehmen. Nur dann kann seiner Tätigkeit grundsätzlich eine selbstständige Natur beigemessen werden.
Das BSG-Urteil vom 1. Februar 2022 – Kernpunkte
In der Entscheidung B 12 KR 37/19 R befasste sich das BSG mit dem Fall eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der zwar im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht zur Geschäftsführung innehatte, ansonsten aber keine Mehrheitsbeteiligung am Stammkapital besaß. Die Revision gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht wurde zurückgewiesen.
Entscheidungsinhalt
Sonderrechte zur Geschäftsführung reichen nicht aus, um eine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu begründen. Entgegen einer verbreiteten Auffassung begründet ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht zur Geschäftsführung – etwa das Recht, bestimmte Entscheidungen allein zu treffen oder nicht abberufen werden zu können – keine umfassende Rechtsmacht, die den Statuswechsel vom abhängig Beschäftigten zum Selbstständigen bewirkt.
Eine umfassende Sperrminorität ist erforderlich, damit ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als abhängig Beschäftigter gilt. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer kraft seiner Gesellschafterstellung Einfluss auf alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen haben muss. Eine Sperrminorität, die nur bestimmte Beschlüsse betrifft oder auf einzelne Unternehmensbereiche beschränkt ist, genügt nicht.
Die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht richtet sich stets nach dem gesamten Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ohne ausreichende Rechtsmacht liegt regelmäßig eine abhängige Beschäftigung vor, was die Pflicht zur Versicherung und Beitragserhebung auslöst.
Was bedeutet „umfassende Rechtsmacht“?
Das BSG hat schon früher betont, dass zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht ausreicht, wenn ein Geschäftsführer formelle Sonderrechte besitzt, die ihn in bestimmten Fällen vor Weisungen schützen. Vielmehr muss der Geschäftsführer durch seine gesellschaftsvertragliche Stellung über tatsächliche Gestaltungsmöglichkeiten für das Gesamtunternehmen verfügen. Nur eine solche umfassende Rechtsmacht – z. B. durch eine Sperrminorität gegenüber der übrigen Gesellschafter – kann den sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger begründen.
Praktische Bedeutung für Geschäftsführer
Die Entscheidung stellt klar, dass Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne entsprechende Sperrminorität – selbst wenn ihnen vertraglich besondere Einflussrechte eingeräumt wurden – in der Regel als abhängig Beschäftigte anzusehen sind. Für diese gilt die Pflicht zur Sozialversicherung ab dem Zeitpunkt der Tätigkeit als Geschäftsführer. Dies hat erhebliche finanzielle Konsequenzen: Es entstehen Beitragspflichten für alle Zweige der Sozialversicherung, Rückforderungen durch die Krankenkasse und Rentenversicherung sowie potentiell versicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren.
Fazit
Das Urteil des BSG vom 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R betont die Bedeutung der tatsächlichen Rechtsmacht über die Gesellschaftsführung für die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage. Ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht allein reicht nicht aus, um den Status eines Selbstständigen zu begründen. Vielmehr muss der Gesellschafter-Geschäftsführer über eine umfassende Sperrminorität verfügen, die ihm Einfluss auf alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen verschafft.
Geschäftsführer, die einen Minderheitsanteil halten oder formale Sonderrechte im Gesellschaftsvertrag haben, sollten ihre sozialversicherungsrechtliche Situation sorgfältig prüfen und sich im Zweifel frühzeitig rechtlich beraten lassen, um Beitragsnachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
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