Besteht eine Sozialversicherungspflicht bei grenzüberschreitenden EU-Sachverhalten, insbesondere bei der Entsendung von Arbeitnehmern?

Die stetig voranschreitende Vernetzung Europas und die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen innerhalb der EU führt immer häufiger dazu, dass grenzüberschreitend Unternehmen mit der Erstellung von Werken und mit der Durchführung von Dienstleistungen beauftragt werden, die ihrerseits Arbeitnehmer und Selbstständige entsenden.

Um weitgehenden Doppelverwaltungsaufwand bei der Entsendung von Arbeitnehmern zu verhindern und die Freizügigkeit innerhalb der EU zu fördern, sind deshalb Regelungen der sogenannten Entsendung in das nationale Recht als auch in das internationale Recht aufgenommen worden.

Im nationalen Recht befinden sich in den §§ 4, 5 SGB IV gesetzliche Regelungen zur Entsendung von Arbeitnehmern. Hiernach sollen bei einer gesetzlich zulässigen Entsendung in einen Mitgliedsstaat, weiterhin die Regelungen des Entsendestaates anwendbar sein.

In internationalen Recht finden sich die Entsenderegelungen in der VO (EG) 883/2004 i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) 987/2009. Hiernach soll ebenfalls grundsätzlich das Sozialrecht des Entsendestaates Anwendung finden.

Umgesetzt wird die Entsendung durch die sogenannte A1-Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Entsendestaates erlassen wird. Sie ist grundsätzlich für den Staat, in den entsendet werden soll, bindend.

Haben Sie Fragen hierzu? Wird die Zulässigkeit der Entsendung von der Behörde angezweifelt? Wird gegen Ihr Unternehmen ermittelt, weil die Behörde Ihr Unternehmen bezüglich des entsandten Arbeitnehmers in der Sozialversicherungspflicht sieht? Möchte Ihr Unternehmen Arbeitnehmer ins Ausland entsenden?

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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Rechtsanwalt