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Arbeitsunfall und Scheinselbständigkeit – Rückgriff auf Unternehmen nach § 110 SGB VII

Arbeitsunfall eines Scheinselbständigen – Was passiert, wenn ein Unternehmen einen Scheinselbstständigen beschäftigt und dieser einen Arbeitsunfall erleidet?

Abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert.

Diese gesetzliche Unfallversicherung entsteht gesetzlich bereits bei Begründung der Scheinselbstständigkeit, weil der Gesetzgeber den „Arbeitnehmer“ bei Verrichtung der Arbeit schützen will und eine umittelbare Haftung des Arbeigebers gegenüber dem Arbeitnehmer sozialrechtlich weitestgehend ausgeschlossen ist.  Erleidet ein Scheinselbständiger einen Arbeitsunfall, so tritt die gesetzliche Unfallversicherung deshalb auch ein.

Es besteht für den Unfallversicherungsträger jedoch die Möglichkeit alle mit dem Arbeitsunfall zusammenhängenden Aufwendungen von dem Arbeitgeber ersetzt zu verlangen, weil das Gesetz es so vorsieht. Gemäß § 110 Abs. 1a SGB VII besteht für ein Unternehmen damit ein unkalkulierbares Risiko.

§ 110 SGB VII

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge der von Versicherungsunfälle bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a SGB IV bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung angemeldet haben.

Beschäftigen Unternehmen Scheinselbstständige, werden diese demnach nicht nach § 28a SGB IV bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ordnungsgemäß angemeldet. Deswegen werden folgerichtig auch keine Unfallversicherungsbeiträge entrichtet.

Weil der Gesetzgeber nicht möchte, dass die Kosten ohne Entrichtung der Unfallversicherungsbeiträge von der Versichertengemeinschaft getragen werden, können die Unfallversicherungsträger deshalb Rückgriff auf die Unternehmen nehmen. Zu den zu erstattenden Aufwendungen gehören deshalb auch die Kosten der Heilbehandlung oder Reha, des Verletztengeldes, der Verletztenrente, der beruflichen Eingliederung am Arbeitsplatz und ggf. der Witwen-/Waisenrenten.

Führt man sich vor Augen, dass Arbeitsunfälle (und insbesondere Wegeunfälle) zu beträchtlichen Gesundheitseinschränkungen bei den betroffenen Arbeitnehmern führen können, kann ein Rückgriff deshalb für ein Unternehmen teure Folgen haben.

Haben Sie Fragen hierzu? Wird Ihr Unternehmen von einem Unfallversicherungsträger in Anspruch genommen, weil der Unfallversicherungsträger der Meinung ist, dass die verunfallte Person ein Scheinselbstständiger ist? Wollen Sie sich absichern, weil Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Scheinselbsständige beschäftigen?

Rufen Sie uns an:

Rechtsanwalt Chuya Kojima, Fachanwalt für Sozialrecht,

betreut private und gewerbliche Mandanten im Rahmen von sozialrechtlichen Anhörungs- und Widerspruchsverfahren sowie in sozialgerichtlichen Verfahren.

Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
Email: kojima@borgelt.de

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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