BGH zur Aufrechnung von schiedsbefangenen Forderungen

BGH: Mit einer schiedsbefangenen Gegenforderung kann aufgerechnet werden, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt wurde und ein abschließender Schiedsspruch vorliegt. Der  Bundesgerichtshof hat zudem festgestellt, dass ein Schiedsverfahren mit seinem Schiedsspruch und nicht erst mit Erklärung über die Vollstreckbarkeit als beendet anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – III ZR 320/06).

Dem vor dem Kammergericht Berlin aus einer unstreitigen Darlehsforderung klagenden Insolvenzverwalter wurde durch die Beklagte u.a. eine bereits schiedsgerichtlich verfolgte Gegenforderungen entgegengehalten. Dabei war zu kären, ob das mit einer Schiedsvereinbarung regelmäßig verbundene Aufrechnungsverbot bereits mit der Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder erst mit der Vollstreckbarkeitserklärung dieses Schiedsspruchs hinfällig wird.

Regelmäßig ist die Aufrechnung mit schiedsbefangenen Forderungen nicht möglich, da andernfalls die Schiedsautonomie durch Aufrechungslagen in staatlichen Prozeßverfahren unterlaufen werden könnte. Staatliche Gerichte sollen nicht über Forderungen entscheiden können, die nach dem Parteiwillen ausschließlich der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegen. Im zu entscheidenen Fall kam es damit auf die Frage an, ob die Forderung nicht mehr als schiedsbefangen zu gelten hat, wenn das Schiedsverfahren als beendet anzusehen wäre. Das vorliegende Schiedsverfahren hatte zwar durch ein Urteil geendet, jedoch fehlte es an einer Vollstreckbarkeitserklärung.

Als möglicher Zeitpunkt für die Beendigung des Schiedsverfahrens kommen der Schiedsspruch oder die Erklärung über die Vollstreckbarkeit in Betracht. Nach Auffassung des BGH besteht das Aufrechnungsverbot jedenfalls nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt wurde und ein Schiedsspruch bereits ergangen ist. Mit Schiedsspruch sei die von den Parteien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts gewahrt, so dass das Ziel der Schiedsvereinbarung bereits mit Schiedsspruch erreicht sei.

Die zu beantragende Vollstreckbarerklärung durch das Schiedsgericht sei nicht mehr Teil des eigentlichen Schiedsverfahrens. Dabei gehe es nur um die staatliche Anerkennung des Schiedsspruchs und die Schaffung eines Vollstreckungstitels, was mit der Entscheidung an sich aber nichts mehr zu tun habe. Das dem Aufrechnungsverbot zugrunde liegende Ziel, die Schiedsautonomie zu sichern, sei bereits mit Schiedsspruch erreicht.

Restitution bei Wegfall des Schiedsspruchs?

Ob das Verbot, im Prozess vor dem staatlichen Gericht mit einer schiedsbefangenen Gegenforderung aufzurechnen, wieder auflebt, wenn der Schiedsspruch, der darüber entschied, aufgehoben wird, wurde dabei ausdrücklich offen gelassen. Es sei jedoch nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits und wenn der die Gegenforderung zuerkennende Schiedsspruch (§ 1055 ZPO) aufgehoben würde, dem Kläger Restitutionsklage analog § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet.

Bei der Durchsetzung schiedsbefangener Ansprüche sollten insoweit spezialisierte Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Haben Sie Fragen zur Aufrechnung, Schiedsgericht und dem Verfahren? Kontaktieren Sie uns per E-Mail an info@borgelt.de  oder rufen Sie uns an: Telefon: +49.211.5858990.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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