Schiedsgerichtsklauseln sind Vereinbarungen zwischen  Parteien, die den Weg zu den staatlichen Gerichten ausschließen sollen.  Anstelle der ordentlichen Gerichte soll ein Schiedsgericht für alle künftigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien zuständig sein.
Eine Schiedsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit besonderer Erfordernisse.  So sind Schiedsgerichtsklauseln nur schriftlich wirksam (§ 1031 ZPO) und müssen zudem hinreichend bestimmt sein. Ein Verstoß dagegen kann zur Unwirksamkeit der jeweiligen Schiedsgerichtsklausel führen. Um dies zu vermeiden, bieten alle anerkannten internationalen Schiedsgerichte Musterklauseln in verschiedenen Sprachen an, die mit Ergänzungen übernommen werden können.
So benennt die IHK Stuttgart folgendes (allgemeines) Beispiel für eine wirksame Schiedsklausel:
„Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch ein Schiedsgericht nach der ……(Verfahrensordnung benennen) der – (Schiedsinstitution einfügen) endgültig zu entscheiden.“
Um Verzögerungen für die Durchführung des Verfahrens zu vermeiden werden von der IHK Stuttgart außerdem folgende Zusatzvereinbarungen vorgeschlagen:
“Das Schiedsgericht soll aus … (einem oder drei) Schiedsrichter(n) bestehen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist … (Ort des Verfahrens). Die Sprache des Schiedsverfahrens ist … (gewünschte Sprache/n einfügen).”
Ergänzend kann und sollte nach der IHK Stuttgart eine Klausel zur Rechtswahl eingefügt werden:
„Es ist materielles ……… Recht anzuwenden.”
Bei der Benennung des anzuwendenden materiellen Recht ist hinsichtlich internationaler Kaufverträgen ist zu beachten, dass UN-Kaufrecht häufig Teil der nationalen Rechtsordnung ist (so etwa in Deutschland). Soll UN-Kaufrecht gerade keine Anwendung finden, so sollte dessen Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Die internationalen Handelskammer (ICC) bietet folgende Formulierungen an:

„ Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“
Häufig stellen sich Schiedsgerichtsklauseln nachträglich als unwirksam heraus. Eine Schiedsvereinbarung ist wie jede vertragliche Vereinbarung bereits unwirksam, wenn allgemeine Unwirksamkeitsgründe vorliegen. So sind Schiedsgerichtsvereinbarungen bei Wohnraummietverträgen qua Gesetz (§ 1030 Abs. 2 ZPO) unwirksam. Nicht schiedsfähig sind auch Ehe- und Kindschaftssachen. Die Schiedsvereinbarung kann jedoch unabhängig vom Bestehen des Hauptvertrages gültig sein. So kann eine wirksame Schiedsgerichtsklausel auch zur Beurteilung eines im Übrigen unwirksamen Vertrages zur Anwendung kommen.

Einen weiteren Unwirksamkeitsgrund stellt die Formunwirksamkeit dar, wenn ein Verstoß gegen § 1031 ZPO vorliegt. Danach bedarf es einer schriftlichen Fixierung der Schiedsgerichtsklausel. Bei Beteiligung eines Verbrauchers gelten strengere Formerfordernisse, so dass eine von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnete Urkunde erforderlich ist.

Haben sie Fragen bezüglich der Wirksamkeit oder der Vereibarung einer Schiedsgerichtsklausel?

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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Rechtsanwalt