Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm , wie in dem vom BGH entschiedenen vorliegenden Fall (BGH Urtei v. 20.06.2012 – VIII ZR 268/11) fortdauerndes Hundegebells oder bei Vorliegen von Schmutz, ist die Vorlage eines detaillierten Protokolls nicht erfolderlich.

Der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt befasste sich mit einer zwischen den Mietvertragsparteien anhängigen Streitigkeit über eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch das Gebell von Hunden der im selben Haus lebenden Tochter der klagenden Vermieterin.

Der BGH stellte klar, dass zur Geltendmachung von Metminderungsrechten der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels genügt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauchs beeinträchtigt. Dies resultiert aus dem Grundsatz, dass die Minderung schon kraft Gesetzes gem. § 536 I BGB eintritt.

Das konkrete Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen bestimmten Minderungsbetrag braucht der Mieter dagegen nicht vorzutragen. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist die Vorlage eines detailierten Protokolls nicht erforderlich.

Nach Ansicht des BGH`s genüge es vielmehr, dass der Mieter eine grundsätzliche Beschreibung abgebe, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände das Auftreten derartuiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen.

Gegen diesen Grundsatz hatte das Berufungsgericht verstoßen, indem es den erstinstanzlichen Sachvortrag des Beklagten in seiner Stellung als Mieter im Schriftsatz vom 31.7.2009 als unsubstanziiert angesehen hatte.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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