Der Begriff Schönheitsreparaturen oder Endrenovierungsklausel ist jedem Mieter ein Begriff und lässt sich in fast jedem Mietvertrag wiederfinden, da zumindest der Vermieter ein Interesse daran hat seine gesetzliche Pflicht zur Erhaltung der Mietsache auf dem Mieter abzuwälzen.

Die Frage, was unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fällt, ist noch gesetzlich gem. § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung und damit übereinstimmend mit dem § 7 des vom Bundesjustizministeriums herausgegebenen Mustermietvertrages definiert und damit überschaubar.

Dagegen wirft die Frage in welchen zeitlichen Abständen diese Schönheitsreparaturen durchzuführen sind ist nach ständiger Rechtsprechung in den letzten Jahren einem Wandel unterworfen und führt zu Unsicherheiten sowohl auf Seiten des Mieters als auch des Vermieters.

Auch ist aufgrund dieser reformierten Rechtsprechung oft nicht mehr klar, ob überhaupt der Vermieter trotz einer Klausel im Mietvertrag gegenüber dem Mieter einen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen hat.

Stellt sich bei einer Überprüfung einer solchen Klausel dessen Unwirksamkeit heraus, so kann der Mieter einen Anspruch des Vermieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen abwehren.

Orientierte sich die Rechtsprechung früher an den „üblichen“, am seinerzeitigen Mustermietvertrag von 1976 vorgeschlagenen Renovierungsfristen und begannen diese Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen, hat der BGH in mehreren Urteilen nunmehr gerade diese Fristenklauseln beanstandet. Oft hängt es nur an kleinen Formulierungen, ob eine Klausel als wirksam oder unwirksam zu betrachten ist.

Da die Rechtsprechung zur Zeit einen fortwährenden Wandel durchläuft, beinhalten nicht nur Mietverträge älteren Datums unwirksame Klauseln zur Übernahme von Schönheitsreparaturen. Gleichsam verhält es sich mit Regelungen zur Endrenovierung.

Gehen Sie sowohl als Vermieter, insbesondere bei der Erstellung von Mietverträgen, als auch als Mieter sicher und lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder Fachanwalts des Mietrechts beraten.

Haben Sie Fragen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturen oder einer Endrenovierung?

Gerne helfen wir Ihnen in diesen Fragestellungen weiter und bieten Ihnen eine kompetente Beratung. Rufen Sie uns an unter Tel: 0211 / 5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de .

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt