Das Mietverhältnis beginnt mit dem Abschluss des Mietvertrages und endet mit dem Ablauf der Zeit für das es eingegangen ist oder im Falle einer Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.
Rechtliche Relevanz und die damit einhergehenden Problematiken finden sich vor allem in den Mietverhältnissen über Wohnraum oder Geschäftsraummieten wieder.
Unter Wohnraummietrecht sind Mietverhältnisse über Wohnraum nach der Einstufung des Bürgerlichen Gesetzbuches solche Mietverhältnisse über Räume, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Zum Wohnen gehört zum Beispiel die Führung eines Haushalts, Einnahmen von Mahlzeiten, das Waschen der Wäsche, die Vornahme gesellschaftlicher Kontakte, das Schlafen, sowie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten ohne Außenwirkung.
Geschäftsräume hingegen sind alle Räume, die zu anderen Zwecken als Wohnzwecken vermietet worden sind. Entscheidend ist auch hier nicht die tatsächliche Nutzung, sondern der vereinbarte Zweck.
Eine eindeutige Abgrenzung zwischen Wohnraum- und Gewerberaummietrecht ist für die Vertragsparteien sowohl vor als auch nach Vertragsschluss von besonderer Bedeutung. Insbesondere die abweichenden Kündigungsfristen und die weitaus größere Vertragsfreiheit in der Gewerberaummiete stellen vor allem für den Mieter ein rechtliches Risiko dar.
Auch ist den Vertragsparteien oft nicht bewusst, welche Rechte und Pflichten sie innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses haben. Neben der Pflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter, diesem die Mietsache zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen, lässt die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchserhaltung der Mietsache oft Fragen aufkommen. Was umfasst diese Pflicht? Wie wird der Vermieter dieser gerecht ? Und was kann er auf den Mieter abwälzen, aber auch was muss der Vermieter dulden sind nur einige Eckpunkte.
Dem steht das Recht des Mieters zum vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache gegenüber, aber vor allem sein Recht zur Ausübung seiner Gewährleistungsrechte bei einem Mangel an der Mietsache. Vielen Mietern ist aufgrund der Komplexität dieses Themengebiets nicht bewusst welche Möglichkeiten ihm dort gegeben sind. Die Begriffe Mängelbeseitigung, Mietminderung und Schadensersatz stellen nur einen kleinen Teilbereich der Rechte des Mieters dar. Oft werden durch den Mieter aber auch die Gefahren verkannt, die ihm durch eine ungerechtfertigte Geltendmachung dieser Rechte drohen. Aufgrund dieser Chancen und Risiken sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Mietrecht herangezogen werden.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt