Die Kündigung des Mietvertrags stellt für die Vertragsparteien eines Mietvertrages die Möglichkeit dar, dass Mietverhältnis auch einseitig zu beenden.
Bei der Erklärung einer Kündigung sowohl durch den Vermieter als auch durch den Mieter sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung zu beachten. Grundlegend zu unterscheiden ist dabei die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung. Insbesondere an die außerordentliche Kündigung werden vom Gesetzgeber hohe Anforderungen gestellt, die durch den Aussprechenden leicht verkannt werden.
Aber auch die ordentliche Kündigung ist zumindest für den Vermieter an das Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen geknüpft. So muss nach dem Wortlaut des Gesetzes auf Seiten des Vermieters ein berechtigtes Interesse an der Kündigung vorliegen. Wann und ob ein solches Interesse vorliegt hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte vor Ausspruch einer Kündigung eingehend geprüft werden.

Eindeutigere Anhaltspunkte und vermehrte Rechtsprechung findet man dagegen bei Vorliegen von den Gründen im Hinblick auf Eigenbedarf oder einer schuldhaften nicht unerheblichen vertraglichen Pflichtverletzung auf Seiten des Mieters.

Ist ein vermeintlicher Kündigungsgrund gegeben sind die Vertragsparteien an die Einhaltung unterschiedlichster Fristen gebunden, welche sowohl vertraglichen als auch gesetzlichen Ursprungs sein können. Vom Ablauf der Fristen ist die Geltendmachung weiterer Rechte wie einer Räumungsklage oder von Schadensersatzansprüchen abhängig.

Um die Risiken einer unwirksamen Kündigung zu vermeiden und die Geltendmachung Ihrer Rechte zu gewährleisten ist die Einbeziehung eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Mietrecht ratsam.

Gerne helfen wir Ihnen in diesen Fragestellungen weiter und bieten Ihnen eine kompetente Beratung. Rufen Sie uns an unter Tel: 0211 / 5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de . Gerne vereinbaren wir mit Ihnen auch ein persönliches Gespräch.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt