Eine Marke „Miracle Garden“, die für Waren wie etwa „Behälter (Ziertöpfe/Dosen/Vasen) mit Granulat/Nährstoff zum Heranzüchten von Pflanzen, Blumen und Blumensamen, Geschenkartikel und Dekorationsartikel“ angemeldet wurde, ist nicht eintragungsfähig – so hat das Bundespatentgericht entschieden (Beschl. v. 12. September 2011, AZ: 26 W (pat) 68/10).

Der Anmelder argumentierte, dass das Zeichen im englischen Sprachraum gar nicht in der Bedeutung „Wundergarten“ genutzt werde. Ein Wort „Wundergarten“ oder Miracle Garden“ sei auch in der deutschen Sprache nicht vorhanden. Letztlich müsse das angesprochene Publikum auch erst eine analysierende Betrachtung vornehmen, um aus dem Zeichen „Miracle Garden“ auf Produkte zu schließen, die aus Gärten „Wundergärten“ machen.

Das Bundespatentgericht hingegen sah dies anders. Sowohl die Bezeichnung Wundergarten als auch miracle garden werde in den jeweiligen Sprachräumen für wunderschöne Gärten verwendet. Der Begriff „miracle garden“ weise einfach nur in werbeüblicher Art Produkte hin, die zur Gestaltung eines „Wundergartens“ (im Sinne eines wunderbaren Gartens) geeignet seien. Auch könne das Zeichen bedeuten, dass mit als „miracle garden“ bezeichnete Produkten ein Miniaturgarten auf engstem Raum entstehen könne – auf wundersame Weise. Der durchschnittliche inländische Endverbraucher sowie der Fachverkehr verstehe den aus einfachen englischen Wörtern zusammengesetzten Begriff „miracle garden“ ohne weiteres. Das Bundespatentgericht wies die Markenanmeldung daher als rein beschreibend zurück.

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