Wieder hat das Bundespatentgericht (BPatG) einen Beschluß erlassen, der die markenrechtliche Schutzfähigkeit von Slogans stützt. Demnach ist der Slogan “Wir machen morgen möglich” als Marke eintragungsfähig (Beschl.v. 19.05.2011, 30 W (pat) 501/11).

Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung noch zurück gewiesen und argumentiert, der Slogan sei “eine sprachüblich gebildete Werbeaussage allgemeiner Art”, die auf die Zukunft hinweise, sich für jedes Unternehmen eigne und fast universell verwendbar sei.

Die Marke war für IT-Produkte und IT-Dienstleistungen angemeldet worden.

Die Anmelderin hatt sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung gerichtet und argumentiert, der Slogan enthalte keine beschreibende Angabe und ein direkter Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei ebenfalls nicht gegeben. Weiter sei der Slogan interpretationsbedürftig, kurz, originell und rege zum Nachdenken an.

Das BPatG gab der Anmelderin recht und hob den Zurückweisungsbeschluß des DPMA auf. Zwar habe die Prüfung von Markenanmeldungen streng und umfassend zu erfolgen, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Jedoch seien an die Einschätzung von Slogans oder anderen Wortfolgen keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen auch. Auch Slogans müssten daher kein “begriffliches Spannungsfeld” mit Überraschungseffekt aufweisen.

Der Slogan “Wir machen morgen möglich” weise in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf. Eine derartige suggestive Andeutung negiere nicht schon die erforderliche Unterscheidungskraft, da sie ein “Mindestmaß an Interpretationsaufwand” erfordere und einen Denkprozess auslöse. Die Verwendung gleicher Anfangsbuchstaben bei den Wörtern „machen morgen möglich“ habe als “Schmuckelement” auch eine gewisse Originalität und Prägnanz.

Besonders interessant wird es, wenn das BPatG nun ausführt: “Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Wortfolge im Verkehr stets nur als solche und nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst wird”. Damit scheint das BPatG eher einer positiven Vermutung eines Herkunftshinweises zu zu neigen. Das “Verkehrsverständnis” über den herkunftsweisenden Charakter sei, so das BPatG, mehr oder weniger spekulativ. Vielmehr komme es maßgeblich darauf an, ob ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verwendbarkeit des betroffenen Zeichens vorliegt, das dem markenrechtlichen Schutz allein für den Markeninhaber entgegensteht. “Nur was nicht benötigt wird, kann monopolisiert werden.”, so das BPatG.

Die Entscheidung zeigt eine weitere Lockerung der Tendenz, Slogans oder Wortfolgen als markenrechtlich schutzfähig anzusehen.

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag “Die markenrechtliche Schutzfähigkeit von Slogans”.

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Markenrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung bei streitigen Auseinandersetzung in Fragen des Markenrecht und in Markenanmeldeverfahren.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin