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Wir machen morgen möglich: Slogan als Marke eintragungsfähig (BPatG 2011)

Im Mai 2011 hat das Bundespatentgericht (BPatG) wieder einen Beschluss erlassen, der die markenrechtliche Schutzfähigkeit von Slogans stützt. Demnach ist der Slogan „Wir machen morgen möglich“ als Marke eintragungsfähig (Beschl. v. 19.05.2011, 30 W (pat) 501/11).

Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung noch zurückgewiesen und argumentiert, der Slogan sei „eine sprachüblich gebildete Werbeaussage allgemeiner Art“, die auf die Zukunft hinweise, sich für jedes Unternehmen eigne und fast universell verwendbar sei.

Die Marke war für IT-Produkte und IT-Dienstleistungen angemeldet worden.

Die Anmelderin hatte sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung gerichtet und argumentiert, der Slogan enthalte keine beschreibende Angabe und ein direkter Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei ebenfalls nicht gegeben. Weiter sei der Slogan interpretationsbedürftig, kurz, originell und rege zum Nachdenken an.

Das BPatG gab der Anmelderin recht und hob den Zurückweisungsbeschluss des DPMA auf. Zwar habe die Prüfung von Markenanmeldungen streng und umfassend zu erfolgen, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Jedoch seien an die Einschätzung von Slogans oder anderen Wortfolgen keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen auch. Auch Slogans müssten daher kein „begriffliches Spannungsfeld“ mit Überraschungseffekt aufweisen. Das BPatG stützte sich dabei unter anderem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu „Vorsprung durch Technik“ vom Januar 2010 (EuGH, Urteil vom 21.01.2010, C-398/08 P).

Der Slogan „Wir machen morgen möglich“ weise in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf. Eine derartige suggestive Andeutung negiere nicht schon die erforderliche Unterscheidungskraft, da sie ein „Mindestmaß an Interpretationsaufwand“ erfordere und einen Denkprozess auslöse. Die Verwendung gleicher Anfangsbuchstaben bei den Wörtern „machen morgen möglich“ habe als „Schmuckelement“ auch eine gewisse Originalität und Prägnanz.

Besonders interessant wird es, wenn das BPatG ausführt: „Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Wortfolge im Verkehr stets nur als solche und nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst wird“. Damit scheint das BPatG eher einer positiven Vermutung eines Herkunftshinweises zuzuneigen. Es könne nicht darum gehen, so das BPatG, „mehr oder weniger spekulativen Erwägungen über ein mögliches Verkehrsverständnis Raum zu geben“. Vielmehr komme es maßgeblich darauf an, ob ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verwendbarkeit des betroffenen Zeichens vorliegt, das dem markenrechtlichen Schutz allein für den Markeninhaber entgegensteht. „Nur was nicht benötigt wird, kann monopolisiert werden.“, so das BPatG.

Die Entscheidung zeigte 2011 eine weitere Lockerung der Tendenz, Slogans oder Wortfolgen als markenrechtlich schutzfähig anzusehen.

Die weitere Entwicklung

Seitdem entscheiden die Gerichte weiter im Einzelfall. 2012 hielt das Bundespatentgericht die Redewendung „Hand aufs Herz“ für schutzfähig (BPatG, Beschluss vom 11.07.2012, 26 W (pat) 41/12; dazu unser Beitrag Hand aufs Herz). Der Bundesgerichtshof sah dagegen im selben Jahr die Wortfolge „Deutschlands schönste Seiten“ für Druckschriften als inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig an (BGH, Beschluss vom 13.09.2012, I ZB 68/11).

Im Kern sind die Maßstäbe seit 2011 dieselben geblieben. Das DPMA prüft Slogans heute nach den Kriterien, auf die sich auch das BPatG im Fall „Wir machen morgen möglich“ gestützt hat, also Originalität und Prägnanz, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand und einen Denkprozess beim Publikum. Gegen die Eintragung sprechen nach seiner Prüfungsrichtlinie eine größere Länge und ein Inhalt, der sich in beschreibenden Angaben und allgemeinen Werbeaussagen erschöpft.

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag „Der Schutz von Werbeslogans als Marke“. Dort finden Sie auch neuere Entscheidungen und unsere Praxistipps für die Anmeldung.

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Markenrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung bei streitigen Auseinandersetzungen in Fragen des Markenrechts und in Markenanmeldeverfahren.

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Stand: Oktober 2026

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina LL.M. (UK)
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