Wann verstößt eine Marke gegen die guten Sitten? Marken sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht eintragungsfähig, wenn sie „gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen“. Ende 2012 hatte der BGH über “Ready to Fuck”zu entscheiden.
In seinem Urteil vom 02.10.2012 (Az. I ZB 89/11) hat sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit der Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „Ready to fuck“ auseinandergesetzt.

Dabei hat der BGH zunächst festgestellt, dass nicht das Empfinden der Verkehrskreise, die als Zielgruppe der Marke in Betracht kommen, entscheidend ist.
Diese Überlegung ist soweit logisch, denn ansonsten könnte die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nahezu ausgeschaltet werden.

Es müsste nur die Zielgruppe entsprechend eingegrenzt werden um irgendwann einen Verkehrskreis mit entsprechendem Niveau zu finden, Sinn der Regelungen im Markengesetz ist jedoch laut BGH der Schutz des sittlichen Empfindens der Personen, die der Marke im Alltag begegnen.

In seinem Urteil hatte der BGH auch die schwere Aufgabe die Grenzen einer toleranten und offenen Gesellschaft festzulegen und den Punkt zu bestimmen, an der eine Belästigung des moralischen Empfindens einer „normal toleranten durchschnittlich sensiblen Person des jeweiligen Verkehrskreises“ nicht mehr hinzunehmen ist.
Dieser Punkt soll dann überschritten sein, wenn überwiegende Teile der Bevölkerung durch die Konfrontation mit der Marke nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden, dabei spielten im konkreten Fall auch Erwägungen des Jugendschutzes eine Rolle.

Der BGH hat entschieden, dass die Marke “Ready to Fuck” nicht eintragungsfähig ist, da sie gegen die guten Sitten verstößt.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin