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Marken: Löschungsantrag und Löschungsklage

Löschungsanträge und Löschungsklagen in Streitigkeiten rund um Marken sind sehr üblich. Löschungsanträge werden parallel zu Verletzungsklagen häufig als strategisches Verteidigungsmittel eingesetzt. In solchen Fällen wird das Gericht, das mit einer Markenverletzungsklage befasst ist, regelmäßig das Verfahren aussetzen, um abzuwarten, ob die Marke gelöscht wird. Wenn ja, hat die Verletzungsklage keinen Rechtsgrund mehr.

Im Gesetz heißt die Löschung seit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (§§ 49 bis 55 MarkenG). Die Unionsmarkenverordnung verwendet dieselben Begriffe.

Unionsmarken vor dem EUIPO und vor Gericht

Wenn es darum geht, eine Unionsmarke, also eine europäische Marke, wegen Bösgläubigkeit oder Ähnlichem löschen zu lassen, hat das zuerst eingeleitete Verfahren Vorrang. Das gilt für einen Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ebenso wie für eine Widerklage vor einem Unionsmarkengericht. Das später eingeleitete Verfahren wird in der Regel ausgesetzt. Das heißt, dass nicht doppelt und parallel über denselben Gegenstand eine Entscheidung gefällt werden soll. Es gibt also kein Wettrennen zwischen einem Löschungsantrag beim EUIPO und einer Widerklage vor Gericht. Vor Gericht lässt sich die Rechtsgültigkeit einer Unionsmarke nur per Widerklage im Verletzungsprozess angreifen (Art. 124 Buchst. d UMV).

Die Vorschrift, aus der sich dieser Grundsatz ergibt, findet sich heute in Artikel 132 der Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001, UMV), die seit dem 1. Oktober 2017 gilt. Bis dahin stand die gleichlautende Regel in Artikel 104 der Vorgängerverordnung. Absatz 1 lautet wie folgt:

„Ist vor einem Unionsmarkengericht eine Klage im Sinne des Artikels 124 — mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung — erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit der Unionsmarke bereits vor einem anderen Unionsmarkengericht im Wege der Widerklage angefochten worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden ist.“

Umgekehrt setzt das EUIPO sein Verfahren aus, wenn die Rechtsgültigkeit der Marke bereits per Widerklage vor einem Unionsmarkengericht angefochten worden ist (Art. 132 Abs. 2 UMV). Die Gebühr für einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit beim EUIPO beträgt 630 € (Anhang I UMV).

Deutsche Marken vor dem DPMA oder vor Gericht

Für deutsche Marken hat das Markenrechtsmodernisierungsgesetz die Verfahren neu geordnet. Seit dem 1. Mai 2020 kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch die Nichtigkeit wegen älterer Rechte geltend gemacht werden, die bis dahin nur vor den Zivilgerichten durchzusetzen war (§§ 51, 53 MarkenG). Über Anträge wegen Verfalls und wegen absoluter Schutzhindernisse entscheidet ebenfalls das DPMA. Widerspricht der Markeninhaber einem Verfallsantrag, führt das DPMA das Verfahren selbst zu Ende; früher musste der Antragsteller in diesem Fall Klage erheben.

Wer eine Marke wegen Verfalls oder wegen älterer Rechte angreifen will, hat die Wahl zwischen dem Antrag beim DPMA und der Klage vor den ordentlichen Gerichten (§ 55 MarkenG). Die Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse, etwa weil die Marke beschreibend ist oder bösgläubig angemeldet wurde, kann nur beim DPMA geltend gemacht werden. Ein Wettrennen gibt es auch hier nicht. Solange zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand ein Antrag beim DPMA oder eine Klage läuft, ist das jeweils andere Verfahren unzulässig (§ 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 MarkenG). Das Verletzungsgericht entscheidet nach § 148 ZPO, ob es den Prozess bis zur Entscheidung über die Löschung aussetzt.

Für die Verletzungsklage kommt es auch auf den Zeitpunkt an. Wird die Marke für nichtig erklärt, gelten ihre Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. Beim Verfall gilt das erst ab dem Tag des Antrags oder der Klage, auf Antrag einer Partei ab dem früheren Zeitpunkt, zu dem der Verfallsgrund eingetreten ist (§ 52 MarkenG).

Wegen der niedrigeren Gebühren ist das Verfahren beim DPMA für den Antragsteller günstiger als eine Klage. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls kostet 100 €. Widerspricht der Markeninhaber, wird das Verfahren nur fortgesetzt, wenn der Antragsteller innerhalb eines Monats eine Weiterverfolgungsgebühr von 300 € zahlt (§ 53 Abs. 5 MarkenG). Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kostet 400 €, bei älteren Rechten kommen für jedes weitere geltend gemachte Recht 100 € hinzu. Das sind die amtlichen Gebühren nach dem Stand von Oktober 2026. Vor dem DPMA besteht für Beteiligte mit Sitz in Deutschland kein Anwaltszwang.

Parallele Verfahren gut planen

Parallele Verfahren vor den Markenämtern und den Zivilgerichten sollten in Markenstreitigkeiten daher sorgsam durchdacht werden, da die strategischen Überlegungen nicht immer funktionieren. Verfahren, die ohnehin ausgesetzt werden, verursachen zudem unnötige Kosten. Einen Überblick über unsere Beratung im Markenrecht finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.

Bei Fragen zum Markenrecht können Sie sich gerne an uns wenden. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit Frau Rechtsanwältin Eva Dzepina unter dzepina@borgelt.de.

Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

Stand: Oktober 2026

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina LL.M. (UK)

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