Löschungsanträge und Löschungsklagen in Streitigkeiten rund um Marken sind sehr üblich. Löschungsanträge werden parallel zu Verletzungsklagen häufig als strategisches Verteidigungsmittel eingesetzt. In solchen Fällen wird das Gericht, das mit einer Markenverletzungsklage befasst ist, regelmäßig das Verfahren aussetzen, um abzuwarten, ob die Marke gelöscht wird. Wenn ja hat die Verletzungsklage keinen Rechtsgrund mehr.

Wenn es darum geht, eine Unionsmarke – also europäische Marke –  wegen Bösgläubigkeit oder Ähnlichem löschen zu lassen wird der erste Löschungsantrag (sei es beim zuständigen Amt oder beim Unionsmarken Gericht) den späteren parallelen Löschungsantrag blockieren. Das heisst, dass nicht doppelt und parallel über denselben Gegenstand eine Entscheidung gefällt werden soll. Es gibt also kein Wettrennen zwischen einem Löschungsantrag beim EUIPO und einer Löschungsklage vor Gericht. Die Vorschrift, aus der sich dieser Grundsatz ergibt findet sich in der Unionsmarkenverordnung (UMV) in Artikel 104 UMV. Dessen Absatz I lautet wie folgt:

“Ist vor einem Unionsmarkengericht eine Klage im Sinne des Artikels 96 — mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung — erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit der Unionsmarke bereits vor einem anderen  Unionsmarkengericht im Wege der Widerklage angefochten worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden ist.”

Parallele Verfahren vor den Markenämtern und den Zivilgerichten sollten in Markenstreitigkeiten daher sorgsam durchdacht werden, da die strategischen Überlegungen nicht immer funktionieren. Verfahren, die ohnehin ausgesetzt werden können darüber hinaus unnötige Kosten verursachen.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)

Rechtsanwältin