Das OLG Köln hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke Goldbär und dem Schoko-Teddy von Lindt keine hinreichende Ähnlichkeit besteht und die Klage der Fa. Haribo GmbH & Co. KG abgewiesen (6 U 230/12).

Die Klägerin vertreibt Fruchtgummi in Bärenform und ist u.a. Inhaberin der Wortmarken “GOLDBÄR” und “GOLDBÄREN”. Die Lindt & Sprüngli Gruppe als Beklagte vertreibt seit März 2011 in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken. Die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes “GOLDBÄR”.

Das LG Köln hatte der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage in erster Instanz stattgegeben. Hiergegen hatten die Beklagten Berufung zum OLG Köln eingelegt und argumentiert, der Lindt-Teddy stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung vor allem an dem “Goldhasen” orientiere.
Das OLG Köln hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des OLG kann eine Verletzung einer Wortmarke wie “Goldbär” durch eine dreidimensionale Figur wie den Schoko-Teddy dann vorliegen, wenn die Bezeichnung “Goldbär” die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Gesamteindruck des Schoko-Teddys setze sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen; maßgeblich sei vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung “Lindt” nebst Logo bzw. der Aufdruck “Lindt-Teddy”. Dieser werde vom Käufer als Herkunftsnachweis interpretiert, zumal sich das Produkt in seiner Gesamtgestaltung an den bekannten “Lindt-Goldhasen” anlehne. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihr Produkt an die Marke der Klägerin angenähert habe, um Qualitätsvorstellungen für sich auszunutzen. Hiergegen spreche, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment seien und sich das beanstandete Produkt in ihre eigene Produktlinie einfüge.
Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da insbesondere die Frage, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung angenommen werden könne, grundsätzlicher Natur sei.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin