Die Begründung der Markenstelle, es würde sich bei dem Slogan „Hand aufs Herz“ um eine allgemeine Redewendung handelt, die nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens geeignet ist, konnte das Bundespatentgericht nicht nachvollziehen.

Das Bundespatentgericht hat mit Urteil (Az. 26 W (pat) 41/12) vom 11.07.2012 eine Entscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zurückgewiesen, die der Eintragungsfähigkeit einer bekannten Redewendung als Marke eine Absage erteilt hatte.

Laut Bundespatentgericht liegt die Hauptfunktion einer Marke darin, die Verknüpfung eines Produktes bzw. einer Dienstleistung zu dem herstellenden oder vertreibenden Unternehmen zu gewährleisten.
Wörter oder Wortfolgen sind hierzu ungeeignet, wenn sie lediglich einen das Produkt oder die Tätigkeit beschreibenden Charakter aufweisen.

Bei dem Slogan “Hand aufs Herz” erkannte das Bundespatentgericht eine Wortfolge, die einem (neukreierten) Werbeslogan ähnelt und sich erkennbar mit einem Unternehmen als Herkunftshinweis in Verbindung bringen lässt.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin