Das OLG Stuttgart hat in einem Beschluss vom 17.08.2011, Az.: 4 W 40/11 klargestellt, dass eine negative Feststellungsklage ohne Gegenabmahnung nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen vermag. Danach hätte der Kläger die Kosten des Verfahrens bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten zu tragen, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Kläger keinen anderen Weg zur Durchsetzung seiner Interessen sieht. Setzt der spätere Kläger den Gegner aber gar nicht von den geltend gemachten Ansprüchen in Kenntnis, kann der Kläger ja nicht wissen ob der Beklagte dem Begehren auch ohne Klage entsprochen hätte.

Was der BGH in seinem Beschluss vom 06.10.2005 – Az.: I ZB 37/05 bereits für das Kennzeichenrecht festgestellt hatte, gelte für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, so das Gericht.

Die Klägerin war außergerichtlich wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden, wogegen sie sofort und ohne Gegenabmahnung negative Feststellungsklage erhob. Die Beklagte erklärte ihr sofortiges Anerkenntnis und beantragte die Kosten der Klägerin gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen, da sie keinen Anlass zu Klage gegeben habe. Dem widersprachen die Richter und ließen verlauten, dass eine Gegenabmahnung im Falle der negativen Feststellungsklage entbehrlich ist. Adressaten einer ungerechtfertigten Abmahnung können also direkt und ohne vorherige eigene Gegenabmahnung Klage gegen den Abmahner erheben. Sie gehen dabei nicht das Risiko ein, dass ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der ursprünglich Abmahnende die Klage sofort anerkennt.

Im Grunde erscheint der Beschluss m.E. lediglich als Bestätigung des Selbstverständlichen.

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