Der BGH hat nun nach der Entscheidung des EuGH endgültig entschieden, dass die Benutzung von Markennamen als Keywords im Rahmen der Google AdWords-Werbung keine Markenverletzung darstellt (Urteil vom 13.01.2001 – Az. I ZR 125/07).

Beim sog. Keyword-Advertising werden vom Werbenden Stichwörter, sog. Keywords bei Google hinterlegt, die das beworbene Produkt beschreiben. Gibt man diesen oder einen ähnlichen Begriff als Suchanfrage bei Google ein, bekommt man neben den objektiven Suchergebnissen auch thematisch passende Anzeigen. Dabei handelt es sich um kommerzielle Websites, die sich durch die Spaltenüberschrift „Anzeigen“ sowie durch einen farblich anders hinterlegten Hintergrund von den nichtkommerziellen Suchergebnissen abgrenzen.

In diesem Fall hatte der Erotikversand „Bananabay“, der zugleich Inhaber der gleichnamigen Marke ist, gegen seinen Konkurrenten „Eis“ geklagt, da dieser den Firmennamen der Klägerin als Keyword im Rahmen von AdWords einsetzt. Gibt man also bei Google „bananabay“ ein, so erscheint in den Anzeigen u.a. ein Link zur Webseite der Beklagten.

Der BGH lehnte einen Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG ab, da es sich nicht um eine markenmäßige Benutzung handele. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da bei der Google-Anzeige für eis.de kein Hinweis auf „Bananabay“ gegeben wird. Die Domainnamen wiesen auch keinerlei Ähnlichkeit auf.

Der BGH stellt auch auf die Sicht eines verständigen Internetnutzers ab, der in der Rubrik „Anzeigen“ nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers, nach dessen Kennzeichen bei Google gesucht wurde, erwarte.

Vollkommen überzeugt scheint der BGH von der Rechtmäßigkeit der Benutzung einer fremden Marke zur eigenen kommerziellen Suchmaschinenoptimierung nicht – so führt er dazu aus:

„Es kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Werbekraft der Marke durch das Anzeigen einer Werbung für Drittprodukte geschwächt wird. Dieser mögliche Effekt reicht aber nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen nicht aus, um von einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Werbefunktion auszugehen, und ist deshalb hinzunehmen.“

Die Linie des EuGH gilt nun mit dem Urteil des BGH auch hierzulande, mit der Folge, dass die Reichweite des Markenschutzes zugunsten des Wettbewerbs im Rahmen der AdWords-Werbung eingeschränkt wird.
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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin