Podcast über beschreibende Marken: Die Bezeichnung “Black Friday” hat sich ein chinesisches Unternehmen nun beim DPMA geschützt – für Online-Händler, die den aus dem US-amerikanischen Sprachraum stammenden Begriff für Sonderaktionen nutzen und als AdWord verwenden eine Katastrophe. Abmahnungen hagelte es auch schon.

Aber nur weil man es geschafft hat, einen allgemein verwendeten Begriff als Marke einzutragen sollte man sich nicht zu sicher fühlen. Denn diese Marke ist angreifbar. Derzeit sind mindestens 6 Löschungsantrage gegen die Marke “Black Friday” anhängig.

Damit nicht genug: die Wirkung der Löschung reicht zurück, wirkt also “ex tunc”. Damit können den Markeninhaber, der aufgrund einer löschungsreifen Marke Schäden durch seine Abmahnungen verursacht hat, Schadensersatzansprüche treffen.

Zwar erscheint es attraktiv, Wettbewerber von der Benutzung allegemeingültiger Branchenbegriffe abhalten zu können und sich so ein Monopol zu schaffen und andere Marktteilnehmer vom Markt fernzuhalten. Monopol ist aber gerade das Stichwort: Mit dem Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit und dem der rein beschreibenden Zeichen sollen solche Monopole verhindert werden. Begriffe, die andere benötigen, um wirtschaftlich tätig sein zu können, dürfen nicht durch eine Markeneintragung monopolisiert werden.

Mehr zu den Einzelheiten gibt es im Podcast von infobroker.de Michael Klems und Rechtsanwältin Eva Dzepina!

Bei Fragen zum Markenrecht können Sie sich gerne an uns wenden. Vereinbaren Sie gern einen Termin mit Frau Rechtsanwältin Eva Dzepina unter dzepina@borgelt.de.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina LL.M. (UK)
Rechtsanwältin

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