Marken sind Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens derart kennzeichnen, dass sie sich dadurch von Produkten anderer Unternehmen unterscheiden (§ 3 MarkenG).

Das kann durch visuelle, wie auch auditiv prägende Merkmale geschehen. Je nachdem woraus sich die Ursprungsidentität ergibt lassen sich diese Zeichen dann typischerweise in Wort-, Bild-, oder Hörmarken kategorisieren. In einigen Fällen erschöpft sich das Zeichen jedoch nicht in der äußeren Gestaltung, oder weist gar keine originäre Unterscheidungskraft – also keine besondere Markenqualität – auf.

Die Individualität eines Zeichens kann sich dann aber durch eine besondere Art und Weise der Positionierung auf einer Ware ergeben und als so genannte Positionsmarke schutzfähig sein (z.B. Steiff – Knopf im Ohr). Aufgrund dieses entscheidenden (zusätzlichen) Merkmals können die so genannten Positionsmarken allerdings nicht als Bildmarke (§ 8 MarkenV) oder Dreidimensionale Marke (§ 9 MarkenV) eingeordnet werden, sondern werden nach überwiegender Meinung über § 6 Nr. 6 i.V.m. § 12 Abs. 3 MarkenV als sonstige Marke erfasst.

Entscheidendes Kriterium für die Eintragungsfähigkeit ist dann, ob sich die erforderliche Ursprungsidentität für den durchschnittlich informierten Verbraucher aus dieser speziellen, immer gleichen Positionierung auf dem Produkt ergibt und dadurch als Unterscheidungs- und Individualisierungsmerkmal tauglich ist.

An die Unterscheidungskraft sind indes nicht allzu hohe Anforderngen zu stellen. Da bei Nichtvorliegen ein absolutes Eintragungshindernis begründet wird, soll nach der Entscheidung des BGH keine unüberwindbare Hürde geschaffen werden, sodass insoweit auch eine noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend gesehen wird (BGH, Beschl. v. 4.12.2008 – I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Tz. 11 = WRP 2009, 813 – Willkommen im Leben; Beschl. v. 14.1.2010 – I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Tz. 10 = WRP 2010, 891 – hey!).

Die Anmeldung einer Positionsmarke erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen einer Markenanmeldung. Dabei ist grafische Darstellung der Positionsmarke in der Regel unproblematisch, allerdings bedarf die Positionierung zwingend einer entsprechenden Beschreibung, die bei anderen Markeneintragungen nur fakultativen Charakter aufweist. Das Zeichen wird nämlich nicht isoliert zum Schutzgegenstand, sondern nur als Zeichen in einer bestimmten Position im Rahmen der Gesamterscheinung.

Weitere Beispiele:
– rote Streifen in den Sohlen des Herrenschuhs der Marke Lloyd

– Ausrufezeichen auf der Tasche einer Jeans

– Nicht Schutzfähig dagegen, bestimmte Art von Strichcodes auf dem Buchrücken

– Auch nicht die rote Spitze einer ansonsten weißen Schultüte

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Markenrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate im Zusammenhang mit dem Markenschutz. Hier finden Sie mehr Informationen zur Markenanmeldung und den damit zusammenhängenden Kosten.
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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin