Panoramafreiheit für Fotografie

Die Panoramafreiheit für Fotografie ist mittlerweile weitläufig ein Begriff. Vor Kurzem gab es einen großen Aufschrei, als in den Medien die Nachricht verbreitet wurde, dass der beleuchtete Eiffelturm nicht ohne die erforderlichen Rechte fotografiert und  die Fotos veröffentlicht werden durften. Schluss also mit den romantischen Paris-Liebesurlaubs-Fotos auf Facebook. Sonst ist das Fotografieren und Veröffentlichen der Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken in der Öffentlichkeit meist erlaubt – die sogenannte Panoramafreiheit.

In § 59 I UrhG ist geregelt: „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“

Panoramafreiheit: Voraussetzungen

Was aber genau mit „bleibend“ gemeint ist, darüber kann man sich streiten. Wie es etwa der Kreuzfahrtbetreiber der AIDA-Schiffe mit einer Ausflugsagentur tat. An den AIDA-Kreuzfahrschiffen befindet sich am Bug immer die gleiche Bemalung, nämlich ein roter Kussmund und an den Seiten jeweils ein Auge mit Augenbraue und blauer, langgezogener Lidschattenwelle. Der Künstler Feliks Büttner hatte die Bemalung für die Kreuzfahrtschiffe gestaltet und der Betreiberin im Jahr 2007 das inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkte, ausschließliche Recht eingeräumt, die Bemalung an den Bordwänden zu erhalten, zu restaurieren, zu entfernen und erneut, unverändert auf jeweilige Bordwand zu reproduzieren und die Entwürfe und Reinzeichnungen beliebig zu vervielfältigen.

Nun begab es sich das der beklagte Ausflugsveranstalter für Landausflüge in Ägypten warb und dazu auf seiner Website ein Foto der Seitenansicht eines AIDA-Schiffes veröffentlichte, auf dem die Schiffbemalung teilweise zu sehen war.

Nach einer erfolglosen Abmahnung des Ausflugveranstalters (der im Grunde auch Wettbewerber des Kreuzfahrtunternehmens war, da dies selbst Landausflüge anbot) unter anderem wegen der unberechtigten Nutzung des Bildes klagte man vor dem Landgericht Köln. Die Sache ging durch drei Instanzen, bis zum Bundesgerichtshof, der am 27. April 2017 sein Urteil verkündete.

Das klagende Kreuzfahrtunternehmen prangerte die Verletzung der ausschließlichen Rechte an der fotografierten Bemalung an und verlangte Unterlassung und Schadensersatz. Die Argumentation war, die Nutzung des Foto sei nicht aufgrund § 59 UrhG zulässig, da sich das Kunstwerk nicht an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinde.

Das erstinstanzliche Landgericht Köln (28 O 554/12) verneinte den Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das Foto. Es gelte hier die Panoramafreiheit nach § 59 I UrhG. Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, dürften demnach kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden – auch im Internet.

Die Panoramafreiheit habe ihren Hintergrund in der Erwägung, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort der Allgemeinheit gewidmet werde. Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum seien auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind.

Ein solches Werk stelle auch die Schiffsbemalung dar. Sie befinde sich dauerhaft im öffentlichen Raum. Öffentlich sind Wege, Straßen oder Plätze dann, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind und im Gemeingebrauch stehen. Dies können auch Privatwege sein, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.

Im Sinne der Vorschrift  „an“ öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befänden sich alle Werke, die vom dortigen Standpunkt aus ohne Hilfsmittel und ungeschützt frei sichtbar sind. Davon eingeschlossen sind auch solche Werke, die zurückgesetzt auf Privatgrund befindlich sind, sofern sie von öffentlichen Grund aus  frei einsehbar sind.

Die Schiffsbemalung befinde sich an dem Bug jedes AIDA-Kreuzfahrtschiffes und sei aufgrund ihrer Größe für Betrachter auch aus der Ferne deutlich sichtbar, so das Gericht.

Diese Sichtbarkeit sei auch an öffentlichen Orten gewährleistet, wenn sich das Schiff an solchen befindet, etwa in Häfen, in Küstennähe oder auch auf offenem Meer. Denn Voraussetzung für die Annahme der Öffentlichkeit eines Ortes sei lediglich, dass der Ort frei zugänglich ist.

Das betroffene Foto sei von einem Hafen, also öffentlichen Platz, aus geschossen worden. Das Kreuzfahrtschiff habe sich bei der in einem Hafen in Küstennähe befunden, wo jedermann habe ein Foto schießen können.

Das urheberrechtlich geschützte Werk, die Bemalung, befinde sich auch “bleibend” gemäß § 59 UrhG an einem öffentlichen Ort. Dem widerspreche nicht, dass Kreuzfahrtschiffe sich immer fortbewegen und nicht dauerhaft an einem Ort verweilen. Ein „Bleiben“ setze nicht einen „ewigen Verbleib“ voraus, so das Gericht. Es genüge daher, dass das urheberrechtlich geschützte Werk für die Dauer seiner Existenz an einem öffentlichen Ort befinde.

Die Vorschrift des § 59 UrhG finde nicht nur dann Anwendung, wenn sich ein Werk dauerhaft an einem bestimmten, festen Platz befinde. Die sogenannte Straßenbildfreiheit oder Panoramafreiheit umfasse daher nicht nur Kunstwerke, die ständig an einer Umgebung vorhanden sind, sondern auch solche, die regelmäßig den Standort wechseln, etwa weil sie sich an Fahrzeugen befinden (z.B. auf Straßenbahnen). Die Bemalung des Kreuzfahrtschiffes befinde sich dauerhaft auf dem Bug und die Schiffe seien ihrerseits regelmäßig von öffentlichen Orten aus sichtbar.

Von § 59 UrhG seien nicht erfasst solche Werke, die an einem öffentlichen Ort im Sinne einer Werkpräsentation für eine befristete Ausstellung aufgestellt seien (etwa der verhüllte Reichstag von Christo).  Dies sei aber mit der Schiffsbemalung nicht vergleichbar, die ja  dauerhaft auf jedem Schiff in der Öffentlichkeit erkennbar sein solle. Die Zulässigkeit nach § 59 UrhG betreffe auch eine gezielte gewerbliche Nutzung, wie bei dem Ausflugsveranstalter auf der Internetseite. Der Anspruch des klagenden Kreuzfahrtunternehmens wurde abgewiesen.

Panoramafreiheit: ortsfeste Motive?

Das sah auch die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 23. Oktober 2015, Az. 6 U 34/15), so. Es bestehe ein allgemeines Interesse an der Freiheit des Straßenbildes, das darauf gerichtet sei, dass öffentliche Straßen und Plätze auf Postkarten, auf einem Gemälde oder einem Stich, in einem Bildband oder in einem Film wiedergegeben werden können, ohne dass hierfür die Zustimmung von Urhebern oder Berechtigten eingeholt werden muss, so das Oberlandesgericht. „Bleibend“ sei nicht so zu verstehen, dass die Panoramafreiheit laut § 59 UrhG nur auf „ortsfeste“ Werke Anwendung finden könne.

Gerade das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des öffentlichen Raumes gebietet es geradezu, auch Werke an Fahrzeugen, die schon bestimmungsgemäß überwiegend im öffentlichen Raum eingesetzt werden, wie Omnibussen, Lastwagen oder Straßenbahnen von der Panoramafreiheit nicht ausgenommen werden können. Die Freiheit der Wiedergabe des öffentlichen Raumes würde nach Auffassung des Oberlandesgerichts  empfindlich eingeschränkt, wenn schon die zufällige Anwesenheit eines bemalten Fahrzeugs urheberrechtliche Ansprüche auslösen würde. Ein Urheber, der Werke für den öffentlichen Einsatzzweck schaffe, müsse auch von Anfang an damit rechnen, dass diese Werke von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Es gehe also darum, dass § 59 UrhG auf alle Fahrzeige anwendbar sei, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzt werden. Auch in diesem Fall verbleibe das urheberrechtlich geschützte Werk dauerhaft im öffentlichen Raum – nur halt nicht immer an der gleichen Stelle.

Der BGH (Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15) bestätigte das Ganze dann noch einmal, als der Kreuzfahrtbetreiber in die dritte Instanz ging. Es komme nicht darauf an, ob sich die AIDA Bemalung mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewege und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten – etwa in einer Werft – aufhalte.

Fazit

Wer also dekorierte Fahrzeuge, egal ob zu Land, zu Wasser oder zu Luft, nutzt muss mit einer entsprechenden Verbreitung von Fotos rechnen. Und möchte die Aufmerksamkeit doch in der Regel eigentlich auch.

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)
Rechtsanwältin
www.borgelt.de
Mitglied des Instituts für Kunst und Recht, IFKUR e.V.

Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift Kunst und Auktionen.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

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