Der Begriff des Kunsthändlers im Urheberrecht interessiert insbesondere dann, wenn es um das Folgerecht geht, § 26 UrhG. Der Paragraf zum Folgerecht bestimmt:

Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste […] weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. […] Ist der Veräusserer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. […]

Das bedeutet letztlich nichts anderes, als dass der Künstler an den Weiterverkäufen seines Werks anteilsmäßig beteiligt werden soll und für die Auskunft und den Anteil auch der haftet, der im Hinblick auf den Verkauf „nur“ vermittelnd tätig geworden ist.

Das kann mehr Personen treffen, als ihnen lieb ist, besonders, wenn Sie sich nicht direkt als „Kunsthändler“ sehen, sondern „lediglich“ als Berater oder Tippgeber. Vielleicht auch dann, wenn sie alles Mögliche unternommen haben, um zwar irgendwie an dem Geschäft beteiligt zu sein, aber nicht direkt aufzutreten.

Wer denn jetzt genau als Kunsthändler zu qualifizieren ist haben der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sammlung Ahlers im Jahr 2001 schön erklärt. Die „Sammlung Ahlers“ war eine der größten Expressionismus-Privatsammlungen und von der Alfred-Ahlers-Aktiengesellschaft auch unter der Vermittlung eines früheren Sotheby‘s Deutschland-Chefs an eine extra dafür gegründete New Yorker Gesellschaft verkauft worden – wobei u.a. der Vermittler und ehemalige Sotheby’s-Chef einer der Gesellschafter dieser New Yorker Gesellschaft war. Die Kunstwerke lagen natürlich im Schweizer Freilager. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die in Deutschland auch die Folgerechtsansprüche der Künstler und ihrer Erben wahrnimmt, verklagte die Vermittler auf Auskunft über den Kaufpreis, um später den Folgerechtsanteil gegen die Vermittler geltend zu machen.

Möglicherweise waren die am Kauf Beteiligten davon ausgegangen, dass durch die Lagerung der Kunstsammlung in der Schweiz und die Gründung der amerikanischen Gesellschaft nicht nur Steuerzahlungen sondern auch Folgerechtsanteile entfallen könnten. Der BGH hatte einen – für die Entstehung des deutschen Folgerechtsanspruches notwendigen – Inlandsbezug bejaht, da der Kaufvertrag über die Kunstwerke in Deutschland unterzeichnet wurde.

Auch hielt es den ehemaligen Sotheby’s Chef für einen Kunsthändler. In seinem Urteil vom 17.07.2008 (AZ: I ZR 109/05) stellte der BGH klar, dass der Begriff des Kunsthändlers in einem weiten Sinne zu verstehen sei. Ein Kunsthändler gemäß § 26 UrhG sei jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Dabei könne die Beteiligung des Kunsthändlers darin liegen, dass er Erwerber oder Veräußerer des Kunstwerks ist, oder darin, dass er bei der Veräußerung als Kunstvermittler tätig wird. Zum Vermitteln reiche es aus, wenn der Kunsthändler das Geschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber fördert. Dazu könnten sogar bereits reine Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Aufnahme in einen Katalog oder in Ausstellungen genügen.

Es sei irrelevant, ob der Vermittler selbst keine Kunstwerke ankauft oder verkauft (auch nicht im vorliegenden Fall wenn er dies indirekt über eine Gesellschaft tut, deren Gesellschafter er ist) oder wenn er sich selbst nicht als Kunsthändler, sondern als Kunstberater bezeichne. Im vorliegenden Fall habe sich seine Aktivität nicht im Erstellen von Expertisen erschöpft. Vielmehr berate er Sammler und Kunstinteressenten beim Handel mit Kunstwerken. Darin liege eine Förderung der Veräußerung dieser Werke. Schließlich habe er aufgrund der zu erwartenden, prozentual am Kaufpreis ausgerichteten Provision ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Verkäufen.

Da der BGH wegen offener Fragen den Fall zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt verwiesen hatte, durfte nun auch dieses Gericht sich noch einmal (mit Urteil vom 5. Mai 2009, AZ 11 U 63/03) zu der Kunsthändlereigenschaft erklären. Der Kunstvermittler sei hier selbst nicht Erbwerber gewesen, sondern seine Gesellschaft. Er habe aber die Veräußerung der Kunstwerke gefördert, indem er gemeinsam mit seinem amerikanischen Geschäftspartner ein Unternehmen zu eben diesem Zweck gegründet habe und um die einzelnen Werke dann später weiter zu veräußern.

Der Vermittler habe auch bei der Zusammenstellung des für die Durchführung des Geschäfts erforderlichen Erwerbergremiums mitgewirkt, deren Mitglied er schließlich wurde. Wenn schon nach der herrschenden Meinung reine Hinweise zu dem zu veräußernden Kunstwerk genügten, um eine Mitwirkung und Kunsthändlereigenschaft anzunehmen, so doch erst recht bei der Gründung einer Erwerbergesellschaft.

Der beklagte Vermittler habe sogar ein Interview in einer Kunstzeitschrift über den Verkauf gegeben und sei von seinem Interviewpartner in einer Presseerklärung als „Übernehmer“ der Sammlung tituliert worden. All dies spreche für seine zentrale Rolle bei der Förderung des Verkaufs der Sammlung und seine Kunsthändlereigenschaft. Kunsthändler sei nach dem BGH-Urteil jeder, der aufgrund eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt sei. Da der beklagte Vermittler generell die Profession eines Kunsthändlers ausübe, habe er in dieser Eigenschaft die Veräußerung der betroffenen Kunstsammlung fördernd vermittelt.

Letztlich war das Urteil gegen den Kunstvermittler, dass er für Ansprüche auf Auskunft und Folgerechtsanteil hafte, im Ergebnis nicht so dramatisch, da er wiederum vom Veräußerer der Kunstsammlung eventuelle Zahlungen seinerseits an die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst zurück verlangen konnte. Da die Parteien dieser konkreten Kunsttransaktion jedoch mehrere Schritte gegangen waren, den Inlandsbezug zu Deutschland zu kappen, kam das Urteil möglicherweise überraschend.

Merke: wer als Vermittler bei Kunsttransaktionen mitwirkt, die Deutschlandbezug haben könnten sollte sich intern, gegebenenfalls durch zweckgebundene Hinterlegung der voraussichtlich zu zahlenden Folgerechts-Summe durch den Veräußerer oder Käufer, absichern – und zwar am besten für die 10-jährige Verjährungsfrist. Am einfachsten wird es aber sein, den Folgerechtsanteil in Zweifelsfällen einfach zu zahlen oder sich mit der Verwertungsgesellschaft zu einigen. Der Anteil ist ohnehin nach oben so sehr begrenzt (maximal 12.500 €), dass es bei Kunstverkäufen in derartigen Millionengrößen nicht mehr schadet. Auch wenn es knapp das Jahresleasing für den Porsche Panamera ausmacht.

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)
Rechtsanwältin
www.borgelt.de
Mitglied des Instituts für Kunst und Recht, IFKUR e.V.

Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift Kunst und Auktionen.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

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