Bei der Lagerung von Kunstwerken sollte der Mietzweck im Lagermietvertrag genau angegeben werden, damit Versicherung, Sicherung des Mietraums und besondere Anforderungen der gelagerten Kunst an den Mietort von beiden Parteien beachtet werden können. Bei eventuellen Schäden durch Wasser, Feuer oder andere Katastrophen wird es dann weniger Probleme bei der Vertragsauslegung geben.

Ein Beispiel, wie man es nicht machen sollte: In erster Instanz noch siegreich musste ein Künstler in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein Unterliegen gegen seine Vermieterin hinnehmen.
Man stritt sich um Schadensersatz für durch einen Rohrbruch beschädigte Kunstwerke. Der Künstler und Kläger klagte zunächst nur einen Teil, nämlich 10.000 €, des vermeintlich mehrere 100.000 € hohen Schadensersatzes ein. Das ist vom Kostenrisiko her nämlich günstiger. Andererseits kann der Restschaden, je nachdem wie lange der Rechtsstreit um den einen Schadensteil dauert, zwischenzeitlich verjähren und damit nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Jedenfalls hatte der Künstler von der Vermieterin einen großen Kellerraum für 1.800 € jährlich angemietet. Die Miete wurde seit vielen Jahren jährlich von der Ehefrau des Künstlers, die ihren Mann „managte“, bar an die Vermieterin und ihren Ehemann übergeben. Dieser Kellerraum lag etwa 75cm tiefer als die anderen Räume im Haus. In dem gemieteten Raum lagerte der Künstler von ihm gefertigte Kunstwerke, nämlich Reliefs. Viele dieser Bildreliefs waren zum Schutz in Noppenfolie eingewickelt.
Irgendwann wurde die beklagte Vermieterin frühmorgens aus dem Bett geklingelt und über den Wassereinbruch in den Keller des betroffenen Hauses informiert. Es hatte einen Rorbruch an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß gegeben. Das Wasser sammelte sich im tiefsten Raum – also dem Keller des Künstlers. Eine Wasserpumpe war wohl im Kellerraum vorhanden, bei der jedoch unklar blieb, ob diese automatisch bei Wassereinbruch oder nur manuell bei Hochwasser eingeschaltet wurde. Jedenfalls lief die Pumpe nicht und alles im gemieteten Keller wurde nass. Der klagende Künstler hatte die Pumpe bei der Anmietung des Raums auch nicht wahrgenommen, sie sah für ihn lediglich aus wie ein Loch im Boden und hatte daher keine Bedeutung für den Mietvertrag, wie das Oberlandesgericht feststellte.
Das Problem bestand im Wesentlichen in der Noppenfolie, in die ein Teil der gelagerten Kunstwerke eingeschlagen war. Zwar hatte die Beklagte umgehend Aufräumarbeiten eingeleitet und alles aus dem Keller gebracht. Die Folien hatten die Aufräumhelfer jedoch nicht extra von den Reliefs entfernt. Das Wasser sammelte sich aber in der Folie und weichte die Reliefs, die so natürlich nicht trocknen konnten, noch mehr auf. Die Schäden an den eingepackten Arbeiten waren irreparabel. Die anderen Werke konnten restauriert werden.
Der Künstler machte geltend, das alles wäre nicht passiert wenn er und seine Ehefrau früher informiert worden wären. Diese frühe Information sei eine vertragliche Nebenpflicht der Vermieterin gewesen, die er verletzt habe. Es sei für die Vermieterin erkennbar gewesen, dass der Künstler und seine Frau hätten anwesend sein müssen, um weitere Schäden zu vermeiden.
Im Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass die Vermieterin alle Maßnahmen nach dem Wassereinbruch unverzüglich und fachgerecht durchgeführt hatte. Das Wasser wurde abgedreht, Pumpen und Trocknungsgeräte umgehend eingesetzt, der Keller ausgeschöpft und alle gelagerten Sachen ausgeräumt. Das bestritt der Künstler im Grunde auch gar nicht. Erst als die dringenden Maßnahmen eingeleitet worden waren informierte der Ehemann der Vermieterin mittags den Künstler und dessen Frau sowie die Versicherung.
Das Landgericht hatte in erster Instanz dem Künstler noch Recht gegeben und ein Verschulden der Vermieterin bejaht. Die Vermieterin hätte die Heizung, an der der Rohrbruch entstand, jährlich warten müssen, dann hätte sie die schadhafte Stelle erkannt. Der Kläger habe mit einem Rohrbruch nicht rechnen müssen.
Die Vermieterin wehrte sich mit der Berufung gegen das Urteil. Das fehlerhafte Rohr sei auch nicht bei Wartung erkennbar gewesen. Der Kläger sei mit schuld, wenn er so teure Kunstwerke in einem so tiefen Keller lagere, der in einem Hochwassergebiet liege und keine besondere Versicherung für die Werke abschließe. Außerdem sei er rechtzeitig benachrichtigt worden
Das zweitinstanzliche Oberlandesgericht gab der Vermieterin Recht.
Die beklagte Vermieterin habe keine Ahnung gehabt, dass so teure Kunstwerke in ihrem Keller lagern. Zwar hatte die Ehefrau des Künstlers über die wachsende Bekanntheit ihres Ehemannes und den wachsenden Wert der Werke der Vermieterin immer wieder berichtet wenn sie die Miete übergab. Auch hatte der Ehemann der Vermieterin mitbekommen, dass einige Jahre zuvor einmal ein Fotograf Aufnahmen der Kunstwerke für einen Katalog machte. Ein Bewusstsein von der Lagerung besonderer Werte im Keller hatten die Vermieterin und ihr Ehemann jedoch nie, stellte das Oberlandesgericht fest. Schließlich habe auch die Ehefrau des Künstlers bei Gericht angegeben, dass sie davon ausging, dass die Vermieterfamilie sich nicht für Kunst und den Künstler interessiere. Dies bestätigte auch der Ehemann der Vermieterin. Auch die Gesamtumstände, wie die überschaubare Miethöhe, ein einfaches Türschloss und der gewöhnliche Kellerraum ließen nicht vermuten, dass sich dort Werke derartig hohen Wertes befanden.
Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass es lebensnah sei, dass die Beklagte eine Haftung als Vermieterin ohne gesonderte Versicherung durch den Kläger abgelehnt hätte, wenn sie von den Werten der Kunstreliefs gewusst hätte. Der Kläger hatte sogar eine entsprechende Versicherung für den Kellerraum im Laufe der Mietzeit extra gekündigt.
Deshalb, weil die Beklagte nichts von dem hohen Wert der gelagerten Gegenstände gewusst hatte, seien besondere Erstmaßnahmen und eine noch frühere Information des Klägers nicht angezeigt gewesen. Es gebe auch keine rechtliche Verpflichtung, seine Heizungsanlage mindestens einmal im Jahr zu warten. Nur eine Verkehrssicherheit ist herzustellen. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Heizungsanlage fehlerhaft war und früher hätte geprüft werden müssen.
Das Oberlandesgericht wies die Ansprüche des Künstlers zurück und gab der Vermieterin Recht. Wenn Sie also teure Kunstgegenstände oder Ähnliches irgendwo lagern schließen Sie besondere Versicherungen ab und informieren Sie Ihren Vermieter, damit dieser besonders gut aufpasst. Allerdings wird dann auch die Miete anziehen. Wenn Sie optimistisch im Hinblick auf die Wertentwicklung der Wachsmalbilder Ihrer Kinder sind sollten Sie ebenfalls Ihre Hausratsversicherung erhöhen. Sicher ist sicher.

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)
Rechtsanwältin
www.borgelt.de
Mitglied des Instituts für Kunst und Recht, IFKUR e.V.

Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift Kunst und Auktionen.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

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