Auch für Kunst am Bauwerk oder auf dem Grundstück ist je nach den Vorschriften von Gemeinde und Bundesland eine Baugenehmigung einzuholen. Dabei sind die Vorschriften und auch die Bebauung der Umgebung zu beachten. Es kann mitunter passieren, dass Kunst eher als Einfriedung oder Ähnliches gesehen wird. Ein solcher Fall wurde in Starnberg behandelt:

Stahlwände. Rostig. Zwei mal sechs Meter und zwei mal sieben Meter fünfzig. Mit Beleuchtung. An der Grundstücksgrenze. Und genau letzteres macht sie zu einem Thema für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Ein Artikel der Süddeutschen Zeitung (20. Dezember 2015, http://www.sueddeutsche.de/muenchen/starnberg/starnberg-rostige-angelegenheit-1.2791373) berichtet von den unterschiedlichen Auffassungen von Kunst und Design eines Grundstückseigentümers und dem für Starnberg zuständigen Landratsamt. Wenn man nämlich mal in die Bauordnungen der Länder schaut und sich dann noch einzelne lokale Satzungen vornimmt stellt man fest, dass man nicht einfach so Kunstwerke, die ein schon etwas größer sind als ein Fabergè-Ei oder ein zum Blumentopf umfunktioniertes chinesisches Bronzegefäß, überall dauerhaft in seinem Garten aufstellen darf.
Das Verwaltungsgericht München hatte in erster Instanz zugunsten des Landratsamts entschieden (Urteil vom 27. Februar 2014, Az. M 11 K 13.5634). Nun geht es in die zweite Runde.
Die Hintergründe:
Der Eigentümer eine Designhauses, das von bekannten Architekten entworfen und mehrfach in verschiedenen Medien gefeatured wurde, hatte die rostigen Stahlwände nahe der Grundstücksgrenze errichten lassen. Einige Nachbarn hatten sich deswegen bei der zuständigen Baubehörde beschwert, die daraufhin eine Baukontrolle durchführte. Sie kam zu dem Schluß, dass diese Stahlplatten Einfriedungen seien und unzulässig, weil über 1,80m hoch und geschlossen. Dies verstoße gegen die Einfriedungssatzung der Stadt (Starnberg).
Mit Bescheid wurde dem Grundstückseigentümer sodann aufgegeben, die Wände restlos und für immer zu entfernen. Das Zwangsgeld von 500,00 € erscheint angesichts der Kosten der Stahlwände (ca. 30.000,00 € laut der Süddeutschen) eher übersichtlich. Der Grundstückseigentümer wehrte sich gegen den Bescheid mit der Argumentation, es handele sich bei den Stahlwänden nicht um eine Einfriedung sondern um Kunst. Dazu legte er auch eine entsprechende E-Mail seines Gartenplaners vor. Die Behörde argumentierte, dass, sich auch Kunstwerke – wenn es denn welche seien – in die nähere Umgebung einfügen müssten. Was hier aber nicht so sei.
Der weitere Schriftverkehr zeigte die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien sehr deutlich:
Für den Eigentümer waren die Stahlwände kein einfacher Zaun. Sie fügten sich in die Umgebung ein, lösten keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Die Kunstfreiheit sei zu berücksichtigen. Der Behörde war es egal, ob es sich um Kunst handele oder nicht. Schließlich werde die Einsicht von außerhalb des Grundstücks entlang des Fußweges hinter den Wänden von diesen behindert. Die Funktion der Wände sei also eine Einfriedung.
Auch die weitere Argumentation des Eigentümers, dass die Behörde mit ihrer Argumentation gegen die Verfassung verstoße wenn sie sich mit der Thematik Kunstfreiheit nicht befassen wolle, verfing nicht.
Die Behörde ordnete die Beseitigung per Bescheid an. Sie blieb bei der Auffassung, die Stahlwände seien Einfriedungen im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a BayBO, also „ein Hindernis für alles[…], das von außen her den Frieden des Grundstücks stören oder dessen Nutzung beeinträchtigen könnte bzw. die dem Zweck diene, ein Grundstück oder wesentliche Teile davon – unter anderem gegen unerwünschte Einsicht von außen – zu schützen“. Dafür spreche auch die geschlossene Bauweise und die Beschaffenheit der Wände. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Wände unmittelbar an der Grundstücksgrenze gebaut oder – wie hier – nicht an der gesamten Grundstücksgrenze aufgestellt seien. Der Einfriedungzweck – die Abwehr – müsse sich nicht auf die gesamte Grundstücksgrenze erstrecken. Da die Stahlwände eine Einfriedung seien müssten sie an den dafür gültigen Vorschriften zu messen sein: mit 2m Höhe lägen sie außerhalb des zulässigen Bereichs.
Einfriedungen dürften auch nicht geschlossen – blickdicht, massiv und abweisend – ausgeführt sein. Die Wände fügten sich auch nicht gemäß § 34 BauGB in die Umgebung ein, da es keine vergleichbaren Wände oder Kunstobjekte dort gebe. Da mache das Planungsrecht auch keinen Unterschied zwischen baulichen Anlagen und Kunstwerken. Nur weil etwas ein Kunstwerk sei könne es die baurechtlichen Vorschriften nicht außer Kraft setzen. Für Kunst gelten rechtliche Einschränkungen ebenfalls.
Weiter läge nach Ansicht der Behörde ein Fall der Verunstaltung, Art. 8 Satz 2 BayBO, vor. Für Einfriedungen gelten nunmal Grenzen. Die errichteten Stahlwände widersprächen den Festsetzungen der Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen der betroffenen Stadt, für eine Ausnahme gebe es keinen Anlaß. Die Anordnung der Beseitigung der rechtswidrig erbauten Stahlwände läge im Ermessensspielraum der Behörde. Die Rückbauanordnung behindere den Grundstückseigentümer nicht in seinen Grundrechten auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG. Es sei unerheblich, ob es sich bei den Einfriedungen tatsächlich um Kunstwerke handele. Die Kunstfreiheit sei zwar in Art. 5 Abs. 3 GG ohne Vorbehalte gewährleistet, aber Einschränkungen der Kunstfreiheit könnten sich aus anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften ergeben, so etwa aus Grundrechten Dritter. Dazu gehöre der Schutz vor baulicher Verunstaltung und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht. Bei der Interessenabwägung der widerstreitenden unterliege der Grundstückseigentümer mit seinen Rechten. Ein stärkeres Gewicht komme den öffentlichen Belangen zu, insbesondere dem verfassungsrechtlich gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht. Schließlich sei eine „Signalwirkung für die übrige Umgebung“ zu befürchten.
Der Grundstückseigentümer klagte dann gegen den Bescheid zur Beseitigung der Stahlwände vor dem Verwaltungsgericht.
Er trug vor, dass er sein neu gebautes Haus mit Garten, Bepflanzung, Wegen und zwei Kunstobjekten (die Stahlwände) angelegt habe. Diese seien sogar beleuchtbar, um ein unterschiedliches Licht- und Schattenspiel zu ermöglichen. Außerdem sei zwischen den Wänden und der Grundstückseinfriedung durch einen Maschendrahtzaun eine Hecke – diese Elemente seien die Einfriedung – gepflanzt, daher seien die Kunstwerke für Passanten nicht sichtbar. Die Stahlplastiken seien genehmigungsverfahrensfrei, da sie Kunstwerke unter 4m Höhe seien, Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 d BayBO. Die Stahlwände seien schon gar nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen. Sie verursachten keine bodenrechtlichen Spannungen. Der Grundstückseigentümer habe sein Ermessen im Sinne der Kunstfreiheit ausgeübt. Außerdem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt: in der näheren Umgebung des Grundstücks befänden sich mehrere Hecken, die höher als 1,80 m und damit höher als die Stahlwände seien. Dagegen hätte keiner etwas, diese dürften bestehen bleiben.
Die beklagte Behörde hielt an dem Bescheid fest und beantragte Klageabweisung. Sie erwiderte sie habe sich in dem Bescheid ausreichend mit dem Begriff der Kunstfreiheit befasst.

Nachdem das Gericht die Stahlwände in Augenschein genommen und den Antrag auf ein Kunstsachverständigengutachten des Grundstückeigentümers abgelehnt hatte wies es die Klage des Grundstückseigentümers gegen den Beseitigungsbescheid zurück. Dazu verwies es im Wesentlichen auf die Begründung des behördlichen Bescheids.
Weiter urteilte das Gericht, dass es sich in jedem Fall bei den Stahlwänden auch um Einfriedungen handele, egal ob sie zusätzlich Kunst seien oder nicht. Dies habe das Gericht bei der Inaugenscheinnahme festgestellt.

Die Stahlwände widersprächen der Einfriedungssatzung der betroffenen Stadt. Sie seien einerseits geschlossen und andererseits teilweise höher als 1,80m. Die Interessenabwägung der widerstreitenden Grundrechte sei korrekt gewesen.
Die Kunstfreiheit sei verfassungsrechtlichen Schranken ausgesetzt. Dazu gehöre auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung – BV), das hier durch die Ortsgestaltungssatzungen über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen zu erlassen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO) konkretisiert worden sei.
Daran ändere auch nicht, wenn sich in der Umgebung zahlreiche Hecken befinden, die höher als die Stahlwände seien. Denn als Einfriedungen seien nach der Satzung ohnehin nur Holzzäune, schmiedeeiserne Zäune, Drahtzäune oder lebende Hecken zulässig. Von daher seien die Stahlwände damit nicht zu vergleichen.

Die Sache wird derzeit in zweiter Instanz ausgefochten.

Daraus zu lernen ist, dass man sich bei kreativen Baumaßnahmen nicht einfach mit der Kunstfreiheit herausreden kann. Und, dass man bei Kunst im Garten immer ein bisschen vorsichtig sein muss. Lokale Ortsgestaltungssatzungen können einem den ganzen Spaß vermiesen.

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)
Rechtsanwältin
www.borgelt.de
Mitglied des Instituts für Kunst und Recht, IFKUR e.V.

Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift Kunst und Auktionen.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

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