Manchmal passieren in der Hektik Fehler, das ist nur menschlich. Wenn dies aber im Zusammenhang mit Geld vorkommt können versehentlich falsche Angaben sehr schnell ein tiefes Misstrauen erzeugen.

Einlieferer möchten gern so schnell wie möglich vom Auktionshaus wissen, was ihr Los Ihnen eingebracht hat. Wenn man da unterschiedliche Resultatsangaben erhält – und zwar in der Höhe absteigend – kann man sich als Einlieferer verunsichert fühlen. Was, wenn das Auktionshaus einen heimlichen Deal mit dem Ersteigerer gemacht hat? Ob das Auktionshaus einen Großteil des erzielten Erlöses einfach einbehalten hat?

Solche Verschwörungstheorien können nicht immer als lächerlich abgetan werden. Fälle, in denen sich Auktionshäuser auf der ganzen Welt nicht ganz korrekt verhalten haben hat es durchaus gegeben: wie bei den wider besseres Wissen billig angekauften Einlieferungsgegenständen, die das Auktionshaus dann zu einem Vielfachen des Ankaufswerts für eigene Rechnung weiterveräußerte; günstig ersteigerte Lose, die plötzlich verschwunden waren und dann bei einem Stammkunden des Auktionshauses im Geschäft auftauchten; die Versteigerung von Kulturgütern oder Fälschungen; vom Auktionator fingierte Phantombieter, um den Preis nach oben zu treiben; vom Auktionshaus garantierte Mindestpreise unter Mitbieten durch den Verkäufer usw.

Klar ist: bei einer Auktion mit mehreren Hundert Losen geht es sehr hektisch zu. In manchen Auktionshäusern arbeiten nicht nur festangestellte Spezialisten sondern auch Studienpraktikanten oder Auszubildende mit. Da kann es passieren, dass man auf der Resultatsliste im Eifer des Gefechts um eine Zeile verrutscht und am Telefon dem Einlieferer einen falschen Preis nennt. Der sich dann natürlich sehr wundert, wenn die Auszahlung und Dokumentation eine wesentlich geringeren Lospreis ausweist.

Wenn der Einlieferer dann der Sache nachgehen will liegt es nahe, den Käufer zu fragen was er denn tatsächlich bezahlt hat. Aber muss das Auktionshaus die Daten des Käufers preisgeben?

Wenn es ausdrücklich in den Versteigerungsbedingungen steht, dass auf Anfrage die Käuferdaten mitgeteilt werden, ist wohl davon auszugehen, dass ein Informationsrecht des Einlieferers besteht. Meistens steht dazu jedoch nichts oder das Gegenteil in den Bedingungen des Auktionshauses. Wie aber kommt ein Einlieferer dann an die Wahrheit, wenn die Umstände ihn zweifeln lassen, welches Ergebnis tatsächlich bei der Auktion erzielt wurde?

Einen Hinweis zu den Informationsrechten des Einlieferers erteilt und das Landgericht Potsdam in seinem Urteil vom 19. Januar 2012 (Az.: 2 O 378/10). Hier hatten der Einlieferer und das beklagte Auktionshaus einen Versteigerungsvertrag über ein Bild geschlossen.

Im Vorfeld der Einlieferung ordnete ein Mitarbeiter des Auktionshauses das Gemälde einem bestimmten Künstlerumfeld (Guido Reni) zu und schätzte den Wert auf 7.000-10.000 €. Dies und ein Limit auf 6.000 € wurden in den Einlieferungsvertrag geschrieben. Die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses beinhalteten einen Passus „Wir dürfen Ihnen nicht den Namen des Käufers bekannt geben.“ und die Geltung niederländischen Rechts.

Iim Auktionskatalog wurde das Bild jedoch in Abweichung von den Bestimmungen des Einlieferungsvertrags mit einer Zuschreibung zur „school of sicily“ genannt. Diese Zuschreibung machte das Bild tendenziell wertvoller da sie seltener ist. Der Einlieferer wurde darüber auch informiert und erklärte sich einverstanden.

Nachdem die Auktion erfolgt war wurde auf der Website des Auktionshauses durch einen Fehler desselben bei der Übermittlung der Auktionsergebnisse zunächst ein Versteigerungsergebnis 72.250 € für das Bild des Einlieferers angegeben. Dieses Ergebnis wurde dann direkt von der Online-Datenbank „Artfact“ kopiert und veröffentlicht. Das Auktionshaus stellte aber dem Käufer einen Zuschlagspreis von von 6.000 € in Rechnung, der auch bezahlt wurde. Auch das Auktionsbuch mit den handschriftlichen Notizen des Auktionators wies einen Zuschlagspreis von 6.000 € aus, welcher dem Einlieferer auch mitgeteilt wurde. Auf einer anderen Internetplatform, www.mutualArt.com, wurde das Bild wiederum als „zugeschrieben zu Guido Reni“ bezeichnet. Ein heilloses Durcheinander also.

Vor der Klage verlangte der Einlieferer nun wegen dieser sich widersprechenden Angaben den Namen und die Anschrift des Ersteigerers von dem Auktionshaus. Das Auktionshaus lehnte unter Berufung auf seine Versteigerungsbedingungen ab. Es übersandte dem Einlieferer aber eine Kopie des Auktionsbuchs über die Versteigerung und nach Klageerhebung auch noch Kopien der Rechnung an den Ersteigerer, der Zahlungsbestätigung der Bank des Ersteigerers und sogar einen Tonbandmitschnitt der Auktion, der den Zuschlag des Bildes des Einlieferers für 6.000 € dokumentierte. Nicht jedoch Name und Adresse des Käufers.

Der Einlieferer verlangte mit der Klage von dem Auktionshaus, ihm Auskunft über den Namen und die Anschrift des Käufers des Bildes zu erteilen und eine Fotokopien der Unterlagen zu der öffentlichen Auktion herauszugeben.

Das Gericht hielt den Antrag, Unterlagen herauszugeben, für nicht bestimmt genug und lehnte ihn daher ab. Der Einlieferer hätte hier genauer definieren müssen, welche Unterlagen er denn genau haben will. Denn ein Gerichtsvollzieher, der das Urteil im Falle des Falles vollstrecken muss, soll in die Lage versetzt werden, zu wissen, welche Unterlagen er mitnehmen muss. Dazu reiche der globale Begriff „Unterlagen“ nicht aus.

Auch einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Namens und der Adresse des Käufers habe der Einlieferer nicht gegenüber dem Auktionshaus. Dabei könne sogar dahinstehen, ob die Geheimhalteregelung in den Versteigerungsbedingungen wirksam sei oder nicht. Denn der Einlieferer hätte ohnehin auch so keine Anspruch auf Namensnennung bzw. Preisgabe der Käuferidentität gehabt.

Die Namensnennung falle nicht unter die Rechenschaftslegungspflicht „nach der Ausführung des Auftrags“ des Auktionshauses, das im vorliegenden Fall als Vertreter gehandelt habe. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beinhalte eine „übersichtliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben in einer Art und Weise, dass der Berechtigte aus ihr heraus Grund und Höhe seiner Ansprüche und Verbindlichkeiten ersehen kann“, so das Gericht. Die Nennung eines Namens und einer Anschrift werde hierbei nicht helfen.

Zwar können der allgemeine Auskunftsanspruch, § 242 BGB, einem Einlieferer grundsätzlich einen Auskunftsanspruch auf Preisgabe der Käuferidentität geben. Nämlich dann, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt und der Einlieferer diesen dann einklagen muss – wenn das Auktionshaus dies nicht schon übernimmt. Dieser Fall lag aber im Sachverhalt des Urteils gerade nicht vor: der Käufer hatte den vollen, dem vereinbarten Versteigerungslimit entsprechenden Kaufpreis gezahlt, und er wurde auch an den Einlieferer ausgezahlt.

Das Gericht sah es als ausgeschlossen an, dass der bei der Auktion erzielte Kaufpreis höher war. Das Auktionsbuch sei vorgelegt und die Richtigkeit von dem Einlieferer nicht bestritten worden. Auch der Tonbandmitschnitt lasse keine Zweifel an dem erzielten Preis. Der falsche veröffentlichte Zuschlagspreis sei auf einen Übermittlungsfehler zurück zu führen und dann von anderen Anbietern falsch kopiert worden.

Der Einlieferer könne einen Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund „eines Irrtums oder einer Unsicherheit über die Zuschreibung des versteigerten Bildes, welche maßgeblichen Einfluß auf den Verkehrswert des Bildes haben könnte“ begründen. Schließlich liege ein für das Zustandekommen des Zuschlagspreises ursächlicher Irrtum über die Zuschreibung des Bildes nicht vor. Dazu habe der Einlieferer nichts vorgetragen und er sei auch über die Änderung der Beschreibung im Katalog informiert und damit einverstanden gewesen.

Die Unstimmigkeiten bei der Zuschlagspreisangabe und der Beschreibung habe das Auktionshaus nachvollziehbar aufgeklärt. Es sei üblich, dass große Kunstauktionshäuser über „Generalisten für die Akquise“ verfügten, die eine nur vorläufige kunsthistorische Einordnung vornähmen und aber auch über Spezialisten, die die eingelieferten Kunstwerke detailliert für die Katalogangaben analysierten. Der falsch an gegebene Zuschlagpreises von 72.250 € habe auf einem Übermittlungsfehler beruht. Diese Erklärungen des Auktionshauses habe die Klägerin insgesamt auch nicht bestritten.

Auch die Annahme des Einlieferers, es können sich bei dem Bild um einen echten Guido Reni gehandelt haben, verfing beim Gericht nicht. Der Einlieferer haben hierzu keine ausreichenden Nachweise vorgetragen.

Grundsätzlich hat der Einlieferer beim Auftauchen von Unregelmäßigkeiten und Widersprüchen ein Recht, diese nachvollziehbar überprüfen zu können und kann damit Auskünfte vom Auktionshaus verlangen. Immer ist jedoch zu beachten, was genau in den Versteigerungsbedingungen steht und ob die vom Auktionshaus mitgeteilten Informationen nicht bereits ausreichend sind, um alle zu prüfen. Ein Versteigerungsbuch und einen Tonmitschnitt zu fälschen erscheint doch recht unwahrscheinlich.

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)
Rechtsanwältin
www.borgelt.de
Mitglied des Instituts für Kunst und Recht, IFKUR e.V.

Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift Kunst und Auktionen.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

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