Elfenbeinhandel: Beim Handel mit Antiquitäten mit oder aus Elfenbein kommt immer wieder die Frage nach CITES auf. Dieser Artikel, der auch in der Zeitschrift Kunst und Auktionen in verkürzter Form erschien, soll Klarheit bringen.

Aktuelle Fälle

Kürzlich erhielt ich den neuen Auktionskatalog des Auktionshauses Coutau-Bégarie aus Paris. Am 17. November 2016 findet dort eine Auktion antiker Fächer vom 17.-20. Jahrhundert statt. Die Expertin Georgina Letourmy-Bordier (Expert SFEP/CEDEA) teilt im Vorwort zum Katalog mit, dass die Mehrzahl der Stäbe antiker Fächer aus dem 17.-20. Jahrhundert aus Elfenbein hergestellt wurden und Fächer als Kunstgegenstände zum Kulturgut Frankreichs gehören.

Im Juli dieses Jahres hatte die Vorankündigung der Auktion zum Inhalt, dass dort Elfenbeinfächer höchster Qualität zum Verkauf stünden. Diese Fächer seien aber nicht mehr Gegenstand der bevorstehenden Auktion. Das Auktionshaus und sie selbst wollten die Gelegenheit ergreifen und den neuen und strengeren französischen Regelungen zum Verbot des Elfenbeinhandels in Frankreich folgen. Es sollen nun zunächst die Ausnahmegenehmigungen zum Handel mit Elfenbeinobjekten, hergestellt vor dem 1. Juli 1975, eingeholt werden und die Fächer dann in der nächsten Auktion zum Verkauf stehen.

Ende September dieses Jahres erschien eine Presseerklärung des Manhattan District Attorney Cyrus R. Vance, Jr., des New York State Department of Environmental Conservation (“DEC”) Commissioner Basil Seggos und des Wildlife Conservation Society (“WCS”) Executive Vice President of Public Affairs John Calvelli. Es wurde von der Anklage wegen illegalen Elfenbeinhandels im Wert von über 4,5 Millionen Dollar eines Antiquitätengeschäftes, der Eigentümer und eines dortigen Verkäufers berichtet. Betroffen sind Irving Morano, Samuel Morano, Victor Zilberman und METROPOLITAN FINE ARTS & ANTIQUES INC..

Gemäß dem New York State Environmental Conservation Law ist der Handel oder das Angebot von Elfenbein ohne Lizenz illegal. Seit 2014 gibt es noch strengere Regelungen, die den Handel mit Elfenbein bis auf sehr wenige eingeschränkte Ausnahmen verbieten. Auch die Strafen bei Zuwiderhandlungen sind härter geworden für die Verkäufer. Die angeklagten Personen verfügten vor der Änderung der Vorschriften über entsprechende Lizenzen, hätten diese mangels der Voraussetzungen aber nicht mehr erneuern können und verkauften daher Elfenbein und Elfenbeinartikel ohne Lizenz. Testkäufer hatten für 2.000 Dollar eine Elfenbeinschnitzarbeit im November 2015 von den Angeklagten erworben – wobei ihnen mitgeteilt wurde, es handele sich um Mammutelfenbein. Eine anschließende Durchsuchung erbrachte einen Fund von ca. 126 Elfenbeinartikeln im Wert von über 4.5 Millionen Dollar, darunter auch ganze unbearbeitete Elfenbeinstoßzähne. Nach der Presseerklärung wird erwartet, dass die Gegenstände im August 2017 am Weltelefantentag zusammen mit anderen Elfenbeingegenständen zerstört werden.

Im Mai 2016 fand auf Anordnung des kenianischen Präsidenten Uhuru Kenyatta die weltgrößte Elfenbeinverbrennung statt: in Kenia wurden insgesamt 105 Tonnen Elfenbein (Körperteile von mindestens 10.500 Elefanten) sowie 1,36 Tonnen Nashorn-Horn verbrannt.

Der Elfenbeinhandel

Die aktuellen positiven Entwicklungen zum Schutz der bedrohten Tierwelt müssen Sammlern und Händlern von Antiquitäten wieder einmal Anlass geben, zu überprüfen, inwieweit sie die geltenden Vorschriften zum Verbot des Handels mit Elfenbein beachten und was für Unterlagen gegebenenfalls notwendig sind, um elfenbeinhaltige Antiquitäten vor Beschlagnahmen zu bewahren.

Um den unkontrollierten und übermäßigen Handel mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten einzudämmen wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES – Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora) beschlossen, das 1975 in Kraft trat. Die verschiedenen Tier- und Pflanzenarten wurden in Anhang I, II und III kategorisiert. Je nach Bedrohungsstand der Art wurde der kommerzielle Handel entweder gänzlich verboten oder nur bei Vorliegen einer Genehmigung durch das jeweilige Land erlaubt.
Die stark gefährdeten Asiatischen Elefanten wurden bereits 1975 in Anhang I gelistet. Der Afrikanische Elefant wurde 1977 erst in Anhang II und 1989 dann ebenfalls in Anhang I gelistet. Jeglicher internationaler kommerzieller Handel mit Elfenbein und anderen Elfenbeinprodukten war damit verboten. Aufgrund der stabilen und wachsenden Bestände im südlichen Afrika wurden 1997 die Elefantenpopulationen von Botswana, Namibia und Simbabwe sowie im Jahr 2000 von Südafrika auf den Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) herabgestuft.

Unter Aufrechterhaltung des strengen Schutzes wurde diesen Ländern damit die Möglichkeit gegeben, mit Elfenbein und anderen Elefantenprodukten zu handeln – allerdings nur an international anerkannte Abnehmerländer, die auch nicht weiter exportieren dürfen. Ansonsten ist und bleibt der internationale Handel mit Elfenbein verboten. Im Oktober 2016 entschied die CITES-Artenschutzkonferenz in Johannesburg dagegen, die Elefantenpopulationen von Südafrika, Botswana, Simbabwe und Namibia wieder von Anhang II auf Anhang I heraufzustufen. Ein generelles Handelsverbot mit Elfenbein aus diesen Ländern wäre die Folge gewesen, aber Tierschutzorganisationen wie der WWF bewerten diese Entscheidung als positiv, da die betroffenen Länder nationale Vorbehalte hätten machen können, die das Gegenteil des größeren Schutzes zum Ergebnis gebracht hätten. Andere Gegner des Elfenbeinhandels sehen darin eine Gefahr, da allein das Vorliegen eines legalen Marktes die Möglichkeit des illegalen Handels erhöhen kann, da so auch illegal erworbene Objekte mittels falscher Papiere auf den Markt gebracht werden könnten, wie es sich in der Vergangenheit gezeigt hat.

Durch die EU-Verordnung Nr. 338/97 wurde am 3. März 1997 das Washingtoner Abkommen auch innerhalb der Europäischen Union verbindlich umgesetzt. Der bloße Besitz von Rohelfenbein und Elfenbeinprodukten (ohne Bescheinigung) durch Privatpersonen ist zunächst legal. Die EU-Verordnung bezieht sich auf den Handel mit den Produkten. Die Arten für die der Handel geregelt ist finden sich dabei in den Anhängen A, B, C und D. Dabei sind die Bestimmungen des Washingtoner Übereinkommens grundsätzlich übernommen worden, wobei einzelne Punkte strenger geregelt wurden. Die Verordnung wird durch die Verordnung (EG) 865/06 ergänzt.

Sowohl der asiatische als auch der afrikanische Elefant werden in der EU-Verordnung Nr. 338/97 in Anhang A gelistet und fallen damit unter die höchste Schutzstufe. Eine Ausnahme gilt für den afrikanischen Elefanten aus Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe, die nur in Anhang B gelistet sind.

Die in Anhang A gelisteten Elefanten/-teile dürfen nicht kommerziell gehandelt werden und unterliegen einem Vermarktungsverbot. Die Vermarktung dieser Arten auch innerhalb der EU erfordert eine Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde. Die in Anhang B gelisteten Elefanten/-teile dürfen zwar kommerziell gehandelt werden, aber es bedarf einer Genehmigung jeweils des Ein- und Ausfuhrlandes, in denen die zuständigen Behörden nachweisen müssen, dass der Handel das Überleben der Art nicht gefährdet. In Deutschland ist für eine solche Genehmigung das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zuständig, wobei zu beachten ist, dass für die erforderlichen Genehmigungen Kosten anfallen, die der potenzielle Händler zu tragen hat. Die BfN-Gebührenverordnung differenziert zwischen Bescheinigungen für lebende und tote Exemplare.

Bei lebenden Exemplaren kostet die Einfuhrgenehmigung 50 Euro, eine Ausfuhrgenehmigung 26 Euro, eine Ausnahmegenehmigung vom Besitz und Vermarktungsverbot 16 Euro. Bei toten Exemplaren belaufen sich die Kosten auf 20 Euro bei einer Einfuhrgenehmigung, 15 Euro bei einer Ausfuhrgenehmigung und 16 Euro für eine Ausnahmegenehmigung vom Besitz und Vermarktungsverbot.
Eine Ausnahme von dem Vermarktungsverbot innerhalb der EU für Elfenbein besteht für Antiquitäten und Vorerwerbsexemplare. Als Antiquität gelten alle verarbeiteten Produkte und montierten Trophäen von vor dem 01.06.1947. Für den Verkauf solcher Antiquitäten innerhalb der EU bedarf es also zunächst keiner Vermarktungsbescheinigung.

Altersnachweis

Dennoch wird ein Altersnachweis erforderlich sein durch einen vom BfN anerkannten Sachverständigen. Eine Liste ist beim BfN unter folgender URL abrufbar: https://www.bfn.de/0305_sachverstaendige.html. Die Kosten für das Gutachten hat der Eigentümer und potenzielle Verkäufer zu tragen. Der Arbeit solcher Sachverständigen liegt keine Gebührenordnung zugrunde, so dass ihre Arbeit und die damit verbundenen Kosten auf individuellen Vereinbarungen beruhen, was die Vorbereitungskosten für einen legalen Verkauf von Elfenbein schwer einschätzbar macht.

Der Kostenberechnung des Gutachters liegen verschiedene Faktoren zugrunde, wie Fahrtkosten (falls erforderlich), Größe und Wert des Objekts und Anzahl der zu begutachtenden Objekte. Für ein Tätigwerden des Gutachters fallen dabei in der Regel mindestens 100 € an, als unterste Grenze. Auch Tagessätze in 4-stelliger Höhe sind je nach Aufwand denkbar. Da kann es durchaus vorkommen, dass die Kosten der Begutachtung höher sind als der Wert des Objekts. Dieser Umstand steht dem Erfordernis eines Altersnachweises jedoch nicht entgegen, so dass der Verkauf einer entsprechenden Antiquität einfach auch mal völlig unwirtschaftlich sein kann.

Der Altersnachweis ist wichtig, auch wenn keine Vermarktungsbescheinigung für den Handel mit Antiquitäten innerhalb der EU erforderlich ist. Bei denkbaren Stichproben der Behörden ist er nämlich zu erbringen, um einer Beschlagnahme zu entgehen und Auktionshäuser oder Händler könnten ohne Vorliegen eines Altersnachweises aufgrund entsprechender Haftungsproblematik den Handel mit solchen Antiquitäten verweigern, etwa, wenn Zweifel über das Alter einer Antiquität aus Elfenbein aufkommen.

Für die Ein- oder Ausfuhr der Antiquität zwischen der EU und einem Drittland ist eine Genehmigung oder Bescheinigung des Bundesamtes für Naturschutz sowie des Drittlandes erforderlich. Spätestens hier wird der Alters-/Sachverständigennachweis notwendig sein.

Eine weitere Ausnahme vom Vermarktungsverbot stellen sogenannte Vorerwerbsexemplare dar. Diese können mit einer entsprechenden Vermarktungsbescheinigung innerhalb der EU gehandelt werden. Dabei handelt es sich um Elfenbeinprodukte, die der jeweilige Besitzer nach 1947 und bevor die Art in die höchste Schutzstufe aufgenommen wurde, erworben hat. Bei Elfenbeinprodukten handelt es sich also um solche Produkte die nach 1947, aber vor 1975 erworben wurden. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass der Besitzer Nachweise wie Fotos oder Kaufunterlagen o.ä. erbringt, die bezeugen, dass die Objekte sich schon vor 1975 in seinem Besitz befanden. Erst dann kann die entsprechende Bescheinigung durch den BfN erteilt werden. Auch diese Kosten hat wiederum der Besitzer zu tragen. Bei der Ein- und Ausfuhr in die und aus der EU sind jedoch CITES-Ex- und Import-Bescheinigungen der jeweils betroffenen Länder erforderlich.

Manche Auktionshäuser nehmen aufgrund der erforderlichen Vermarktungsbescheinigung keine Objekte aus den Jahren nach 1947 aus Elfenbein an. Kosten für die Bescheinigung und Überprüfung durch Sachverständige muss der Verkäufer wiederum selber tragen.
Wer Elfenbeinprodukte ohne ausreichende Dokumente in die EU einführt, ausführt oder handelt muss neben der Beschlagnahme der entsprechenden Gegenstände mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen, die in Deutschland bis zu 50.000 € betragen kann. Auch ist eine Strafbarkeit denkbar.

Zusammenfassung

Der Elfenbeinhandel innerhalb der EU ist grundsätzlich verboten, wobei es eine Ausnahme für Antiquitäten und Vorerwerbsexemplare gibt. Bei Antiquitäten bedarf es keiner Vermarktungsbescheinigung, allerdings sollte für den Fall der Fälle ein Altersnachweis durch einen entsprechenden Gutachter vorhanden sein. Für  Vorerwerbserzeugnisse bedarf es dagegen eines Nachweises darüber, dass der Gegenstand vor 1975 vom Besitzer erworben wurde und einer Vermarktungsbescheinigung für den Handel.

Ob vermehrt Kontrollen auch im Antiquitätenhandel durchgeführt werden bleibt abzuwarten. Jedenfalls sollten Sammler, die erwarten, dass ihre Sammlungsobjekte eines Tages wieder gehandelt werden – spätestens durch die Erben – nach und nach für Sachverständigengutachten zum Altersnachweis sorgen. Ein solches Vorgehen dürfte auch werterhöhend wirken, falls irgendwann schärfere Kontrollen Usus werden.

Insgesamt ist der Schutz bedrohter Tierarten nur zu begrüßen und zu unterstützen. Auch wenn dadurch der Handel von Kulturgütern etwas erschwert wird.

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)
Rechtsanwältin
www.borgelt.de
Mitglied des Instituts für Kunst und Recht, IFKUR e.V.

Co-Autorin Birthe Brüggemann, Rechtsreferendarin

Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift Kunst und Auktionen.

Bei Fragen zum Antiquitätenrecht können Sie sich gerne an uns wenden. Vereinbaren Sie gern einen Termin mit Frau Rechtsanwältin Eva Dzepina unter dzepina@borgelt.de.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

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