Ist es doch nur Satire oder schon eine Verletzung von Persönlichkeitsrecht?

Zu dem Youtube-Video der US-Organisation Secure America Now, die Deutschland wegen der Aufnahme syrischer Flüchtlinge als islamischen Staat darstellt, hat Frau Rechtsanwältin Eva Dzepina ein WDR-Interview und Fernsehinterview für die Aktuelle Stunde gegeben. Das Video der Gruppe Secure America Now wirkt eher absurd, da es mehrere Film- und Fotomontagen von Wahrzeichen wie dem Kölner Dom, dem Brandenburger Tor und dem Bundestag enthält. Die Bauwerke werden mit IS-Flaggen und dem Symbol des Halbmonds versehen gezeigt. Das Video berichtet von der angeblichen Unterwanderung und Einvernahme Deutschlands durch Dschihadisten. Secure America Now hat sogar eine eigene Website eingerichtet, die den Islamic State of Germany bewirbt.

Offensichtliche Satire erlaubt?

Auch wenn eine Äußerung oder ein Beitrag offensichtlich satirisch gemeint ist kann man dabei zu weit gehen. Nur, weil Satire als solche gekennzeichnet wird heißt es nicht, dass dann keine Rechtsverletzung stattfinden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die rechtliche Beurteilung einer Satire als zulässig oder nicht zwischen dem Aussagegehalt und “satirischen Gewand” oder der Einkleidung, wobei für Letztere ein weniger strenger Maßstab gilt.

Wenn also der Empfänger der Satire erkennen kann, dass kein Wahrheitsgehalt in der Aussage liegt so wird er nicht in die Irre geführt und versteht, dass es sich um eine versteckte Kritik handelt. Wenn die Einkleidung, also das satirische Gewand jedoch schmähend, herabwürdigend oder ehrverletzend wirkt so kann trotzdem eine Rechtsverletzung vorliegen. So hat beispielsweise das Landgericht Hamburg teilweise im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens von Präsident Erdogan gegen Jan Böhmermann wegen dessen Schmähgedicht entschieden. Das Urteil ist hier abrufbar: Urteil vom 17. Mai 2016, 324 O 255/16. Das Gericht hat die Art und Weise vieler Formulierungen tatsächlich als unzulässig erachtet und dem Verfügungsantrag von Präsident Erdogan teilweise entsprochen. Bis keine anderweitige rechtskräftige Entscheidung vorliegt muss sich Böhmermann an das Unterlassungsgebot halten.

Vorgehen gegen das Angstvideo

Ob das Video über den angeblichen Islamic State of Germany vom Aussagegehalt her als Kritik erkennbar und als Satire gedacht ist erscheint fraglich. Auch bei der Einkleidung dieser Satire, wenn es denn eine sein soll, dürften verschiedene Auslegungsmöglichkeiten bestehen. Wer kann Ansprüche geltend machen oder Strafanzeige stellen? Der zivilrechtliche Ehrenschutzes gilt zum Beispiel auch für die Bundesrepublik oder die katholische Kirche. Auch könnten sich Deutsche oder Syrer aufgrund ihrer Nationaliät beleidigt fühlen. Es bleibt abzuwarten, ob entsprechende Schritte eingeleitet werden oder aber das Video als Absurdität ignoriert wird.

Bei Fragen zum Internetrecht oder Persönlichkeitsrecht können Sie sich gerne an uns wenden. Vereinbaren Sie gern einen Termin mit Frau Rechtsanwältin Eva Dzepina unter dzepina@borgelt.de.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)

Rechtsanwältin