Das KG Berlin hat entschieden (Beschluss vom 15. Juli 2011 – 5 U 193/10 Landgericht Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 52 O 229/10), dass keine Vorabprüfungspflicht einer Internet-Hotelbewertungsplattform für eingestellte Bewertungen besteht.

Die Klägerin, die Betreiberin eines Hotels/Hostels, beantragte, dem Betreiber eines Bewertungsportals für Reisedienstleistungen im Internet die künftige Veröffentlichung von bestimmten kritischen Nutzerbehauptungen gerichtlich zu untersagen.

Eine Nutzerin des Internet-Bewertungsportals hatte auf dem Bewertungsportal unter der Überschrift “Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen” behauptet, die Zimmer und Betten der Klägerin seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, das komme schon mal vor. Die Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. Auf Beanstandung der Hotelbetreiberin stellte der Plattformbetreiber die Behauptung offline.

Das Ausgangsgericht hatte den Antrag der Klägerin zunächst zurückgewiesen, der Betreiberin der Internetseite die künftige Verbreitung dieser und anderer Behauptungen zu untersagen. Sie sei ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie die negative Bewertung auf die nachträgliche Beschwerde offline gestellt habe.

Dieser Ansicht ist das KG im Berufungsverfahren gefolgt: Der Betrieber des Bewertungsportals sei als Teledienstanbieter nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch die Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden.
Dies wurde damit begründet, dass die Vielzahl von Bewertungen es dem Benutzer des Portals erlaube, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und “Ausreißer” zu erkennen. Im Übrigen sei das bewertete Tourismusunternehmen durch die Möglichkeit geschützt, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Offlinestellung der Bewertung zu bewirken. Außerdem verpflichte sich der Nutzer des Internet-Bewertungsportals durch Anerkennen der Nutzungsbedingungen, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen.
Das Bewertungsportal sei auch nicht gehalten, vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
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