Mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Düsseldorf aus jüngster Zeit schafften Klarheit, über die rechtliche Einordnung der Internet System Verträge des Unternehmens Euroweb.
In einem im März 2010 verkündeten Urteil (BGH III ZR 79/09) qualifizierte der BGH den Internet-System-Vertag zunächst als Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

In einem weiteren Urteil (BGH VII ZR 133/10), stellte der Bundesgerichtshof im Januar 2011 fest, dass diese Verträge nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts kündbar sind und dieses Kündigungsrecht nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Euroweb Internet GmbH abbedungen worden ist. Euroweb hat in diesem Fall einen Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen. Für die Höhe dieses Anspruchs ist jedoch nicht die im Vertrag vereinbarte Regelung über Ratenzahlungen maßgebend. Vielmehr muss unter Offenlegung der Vertragskalkulation dargelegt werden, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Die von der Euroweb Internet GmbH dargestellte Vergütungsstruktur ihrer Verträge reichte hierfür nicht aus.

Diese Rechtsprechung bestätigt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (BGH VII ZR 146/10) aus dem Monat März 2011. Der BGH folgt hier der Rechtsauffassung des Landgerichts Düsseldorf, wonach die Darlegungen der Euroweb Internet GmbH den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen und ihr somit eine Vergütung nicht zugesprochen werden konnte.

Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Düsseldorf erneut in einem im April 2011 verkündeten Urteil (LG Düsseldorf 7 O 311/10). Ergänzend stellt hier das Landgericht Düsseldorf fest, dass auch ein von der Euroweb Internet GmbH vorgelegtes Gutachten ihres Wirtschaftsprüfers keinen Beweis für einen Vergütungsanspruch erbringen kann.
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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
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