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Unwirksamkeit von Eheverträgen

Auch notarielle Eheverträge können unwirksam sein, wenn sie einseitig und für einen der Ehegatten unzumutbare Regelungen enthalten.

Bereits 2004 hat der BGH die Leitlinien der Wirksamkeit von Eheverträgen konkretisiert. Die Parteien dieses Verfahrens vereinbarten Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechelseitig auf nachehelichen Unterhalt. Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Inhaltskontrolle von ewheverträgen als unwirksam angesehen und der Klage der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilweise stattgegeben.

Grundsätzlich steht es den Ehegatten frei die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglcih auszuschließen. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung den ehelichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie einseitig ist und für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint. Dies ist um so eher der Fall, wenn der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt. Der Senat hat die Annahme des Oberlandesgerichts, die von den Eheleuten getroffenen Abreden seien unwirksam, allerdings nicht gebilligt.

Urteil des BGH vom 11. Februar 2004 Aktenzeichen: XII ZR 265/02

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

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