Im Hinblick auf das Problem der Unterhaltszahlung in Fällen sogenannter Altehen ist am 01.03.2013 eine Gestzesänderung in Kraft getreten. Die Ehedauer ist damit als Kriterium für die unbefristete Zahlung nachehelichen Unterhalts ins Gesetz aufgenommen worden.

Im Jahre 2008 ist eine Unterhaltsreform in Kraft getreten, die für Ehegatten, die lange Jahre den Haushalt geführt, die Kinder betreut und dem erwerbstätigen Ehegatten den Rücken freigehalten haben, problematisch war. Da ab der Unterhaltsreform eine Befristung fast jedes Unterhaltsanspruchs möglich war, galten diese Ehegatten zunächst als die großen Verlierer des neuen Unterhaltsrechts. Sie standen nach langen Jahren eigener beruflicher Abstinenz und Zurückstellung eigener Interessen für die Familie oft finanziell unzureichend abgesichert da. Dies hat der Bundesgerichtshof als unbillig erachtet und mit seiner Rechtssprechung eine Entwicklung eingeleitet, die gesetzlich ab dem 01.März 2013 mit der Einführung des § 1578b Absatz 1 BGBnachvollzogen wurde. Es heißt ab März Im vorgenannten Paragraphen: (….Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre….). Dies bedeutet, dass die lange Ehedauer, so eine Zeitspanne ab 15-20 Jahren, ein Indiz für eine besondere persönliche und wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten darstellt. Dies wiederum kann bei einer umfassenden Billigkeitsprüfung des Gerichts zu einem unbefristeten Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten führen.

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt