Wichtig für den Unterhaltsverzicht: Der Bundesgerichtshof entschied bereits in 2012 in einer Leitsatzentscheidung, dass ein Ehevertrag nur dann sittenwidrig und nichtig sei, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition eines Ehegatten getroffen worden seien.

Ob man mit oder ohne Ehevertrag heiratet, ist eine Entscheidung, die jedes Paar für sich fällen muss. Wer sich dafür entscheidet, sollte jedoch rechtlich gut beraten sein, denn zahlreiche juristische Fallstricke können die vermeintlich einfachen Regelungen zum Unterhalts- und Versorgungsausgleich der Unwirksamkeit preisgeben. Und selbst auf eine Klausel, die eigentlich wirksam ist, kann man sich unter bestimmten Umständen dennoch nicht berufen, wie eine aktuelle BGH Entscheidung (Aktenzeichen XII ZR 129/10 – Urteil vom 31.10.2012) erneut unter Beweis stellt.

In aller Regel sittenwidrig – und somit nach § 138 BGB unwirksam – sind solche Klauseln, in denen lediglich ein Ehepartner auf seine Ansprüche verzichtet, während diese dem anderen erhalten bleiben. Doch auch wenn beidseitig verzichtet wird, wie dies in dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und der Unterhaltsansprüche der Fall war, kann dennoch Sittenwidrigkeit vorliegen, wenn sich aus den Gesamtumständen eine deutliche Benachteiligung eines Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt.

So kann auf Betreuungsunterhalt i.d.R. nur dann verzichtet werden, wenn bei Vertragsschluss entweder bei beiden Partnern keine Absicht besteht, in der Ehe Kinder zu zeugen, oder wenn Kinder zwar geplant sind, deren Betreuung jedoch nicht dadurch gewährleistet werden soll, dass lediglich einer der beiden Ehegatten beruflich kürzer treten wird. Von Letzterem ging der BGH vorliegend aus, da die Ehefrau – zugleich Klägerin im Verfahren – auch nach der Geburt des ersten Kindes, genauso wie ihr Ehemann, zunächst weiter in Vollzeit arbeitete. Dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes sodann auf eine Halbtagesstelle wechselte, war für die Wirksamkeit des Verzichts bedeutungslos, da es nur auf die Pläne der Eheleute im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, und das Gericht nicht davon ausging, dass dieser spätere Wechsel in Teilzeit bereits viele Jahre im Voraus antizipiert worden sei.

Obwohl der Verzicht also eigentlich wirksam war, entschied der Bundesgerichtshof dennoch, dass der Ehefrau nach der Scheidung ein Anspruch auf Ausgleich ehebedingter Nachteile zustünde, der hier, da über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig entschieden war, im Rahmen des Unterhaltsausgleichs erfolgen könne. Denn der Wechsel der Ehefrau in Teilzeit sei eine ungeplante, überraschende Änderung in der gemeinsamen Lebensgestaltung und Aufgabenverteilung beider Eheleute gewesen. Davon habe auch der Ehemann profitiert, da die Führung des Haushalts und die Pflege der gemeinsamen Kinder grundsätzlich Sache beider Eheleute sei; umgekehrt werde die Ehefrau jedoch einseitig benachteiligt, da ihr in Folge ihrer langjährigen, lediglich 50%igen Beschäftigung nur entsprechend verminderte Rentenansprüche zustünden. Unter diesen Umständen sei es dem Ehemann versagt, sich auf den – eigentlich wirksamen – Unterhaltsverzicht seiner Frau zu berufen, er müsse die entstandenen Rentennachteile vielmehr ausgleichen.

Sollten Sie Fragen zu Eheverträgen vor einer Eheschließung, während bestehender Ehe oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach einer Trennung haben, vereinbaren Sie eine Erstberatung unter 0211-5858990 oder info@borgelt.de.

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt