Borgelt&Partner Rechtsanwälte mbB
  • Rechtsanwälte
    • Dr. Rainer Borgelt
    • Eva N. Dzepina LL.M. (UK)
    • Simon Schmitz-Berg
    • Chuya Kojima
    • Charlotte Herbertz
    • Cornelius Vetter
  • Schwerpunkte
    • Private
      • Arbeitsrecht
      • Bankenrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Mietrecht
      • Sozialrecht
      • Strafrecht
      • Verkehrsrecht
    • Unternehmen
      • Arbeitsrecht
      • Handels- und Gesellschaftsrecht
      • Markenrecht
      • IT- + Internetrecht
      • Patentrecht
      • Wettbewerbsrecht
      • Wirtschaftsrecht
    • Kulturgüter
      • Kunstrecht
      • Urheberrecht
    • International
      • Schiedsverfahren
      • Wirtschaftsrecht
  • Service
    • Formulare
    • Terminsvertretung
    • Impressum
    • Kontakt
    • Datenschutz
    • Login
    • Stellenanzeigen
    • Suche
  • Tel: +49 211 5858990
  • Deutsch
  • Menü Menü

Scheidung bei einer Trennung von unter einem Jahr

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eine Ausnahmesituation gegenüber der schlicht gescheiterten Ehe gegeben sein. Eine unzumutbare Härte kann in folgenden Beispielfällen angenommen werden: inder der Unterhaltung eines ehebrecherischen Verhältnisses in der vormaligen ehelichen Wohnung, in dem Eingehen einer festen neuen Partnerschaft, wobei es jedoch hier auf die Begleitumstände ankommt, durch die der Ehegatte (etwa gegenüber Eltern oder in der Nachbarschaft) besonders gedemütigt wird. Eine unzumutbare Härte begründet auch die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte durch die Ehefrau ohne die Zustimmung des Ehemannes. Wieterhin ist sie für die Ehefrau bejaht worden, nachdem der Ehemann die antragstellende Ehefrau kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kindes verlassen hat, um mit einer anderen Frau zusammen zu leben. Die Liste der Beispiele ist nicht abschließend. Bei der Beurteilung einer unzumutbaren Härte wird jeder Einzellfall gerichtlich gewürdigt und bewertet.

Falls Sie Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte unmittelbar an uns unter info@borgelt.de oder telefonisch unter 0211-5858990.

E-Mail: info@borgelt.de
Telefon: +49.211.5858990.

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt

Familienrecht Infos

  • Ihr kompetenter Anwalt für Familienrecht in Düsseldorf
  • Aufhebung Lebenspartnerschaft
  • Familienrecht Kosten
  • Sorgerecht – Umgangsrecht
  • Trennung und Scheidung
  • Meine Scheidung App für IPhone und IPad
  • Unterhalt
  • Versorgungsausgleich – Rente
  • Verwandtenunterhalt – Elternunterhalt
  • Zugewinnausgleich

Familienrecht Blog

  • SPD will gleichberechtigte Ehe von Homosexuellen durchsetzen13. März 2017 - 17:15
  • Volle Elternschaft bei eingetragener Lebenspartnerschaft2. März 2017 - 16:57
  • Herabsetzung nachehelichen Krankheitsunterhalts3. Januar 2017 - 14:49
  • Keine Wohnungsräumung bei Gebrauchsüberlassung an Ehegatten2. Januar 2017 - 21:47
  • Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters4. Dezember 2016 - 21:34
  • Elternunterhalt nicht vom Lebensstandard der Kinder abhängig3. Dezember 2016 - 21:35
  • Bundesverfassungsgericht: Unterhaltsrechtsprechung in Teilen verfassungswidrig22. November 2016 - 21:53
  • BGH: Zeitraum für nachehelichen Betreuungsunterhalt18. November 2016 - 14:55
  • BGH: Geschiedenenunterhalt: bisheriger Lebensstandard unerheblich17. November 2016 - 21:56
  • Güterstandsvereinbarung bei Eheschließung im Ausland16. November 2016 - 18:25
© Copyright - Borgelt & Partner Rechtsanwälte mbB 2026 - Taubenstr. 22 - 40479 Düsseldorf
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz
Link to: Unbefristeter Unterhalt bei langen Ehen Link to: Unbefristeter Unterhalt bei langen Ehen Unbefristeter Unterhalt bei langen EhenLink to: Rückforderung von Schwiegerelternzuwendungen Link to: Rückforderung von Schwiegerelternzuwendungen Rückforderung von Schwiegerelternzuwendungen
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen