Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eine Ausnahmesituation gegenüber der schlicht gescheiterten Ehe gegeben sein. Eine unzumutbare Härte kann in folgenden Beispielfällen angenommen werden: inder der Unterhaltung eines ehebrecherischen Verhältnisses in der vormaligen ehelichen Wohnung, in dem Eingehen einer festen neuen Partnerschaft, wobei es jedoch hier auf die Begleitumstände ankommt, durch die der Ehegatte (etwa gegenüber Eltern oder in der Nachbarschaft) besonders gedemütigt wird. Eine unzumutbare Härte begründet auch die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte durch die Ehefrau ohne die Zustimmung des Ehemannes. Wieterhin ist sie für die Ehefrau bejaht worden, nachdem der Ehemann die antragstellende Ehefrau kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kindes verlassen hat, um mit einer anderen Frau zusammen zu leben. Die Liste der Beispiele ist nicht abschließend. Bei der Beurteilung einer unzumutbaren Härte wird jeder Einzellfall gerichtlich gewürdigt und bewertet.

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt