Zuwendungen oder Schenkungen, die ein Ehegatte während des gesetzlichen Güterstandes von seinen Schwiegereltern erhalten hat, sind nicht dem Anfangsvermögen des Begünstigten hinzuzurechenen.

Sie bleiben zugewinnneutral, weil auch Eltern/Schwiegereltern Zuwendungen oder Schenkungen an die Eheleute nach schenkungsrechtlichen Grundsätzen zurückverlangen können. Eltern/Schwiegereltern können Zuwendungen oder Schenkungen zurückfordern wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB oder wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB. Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2010 (XII ZR 189/06) seine Rechtsprechung zur Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen grundlegend geändert. Er hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu entscheiden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach diesem neuesten Urteil ist nunmehr eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Schwiegerelterliche Leistungen sind nun als Schenkung zu qualifizieren, nicht als unbenannte Zuwendungen. Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind fortbesteht. Mit Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Die Rückabwicklung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Urteil des BGH vom 03.02.2010 Aktenzeichen XII ZR 189/06

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt