Wenn es um die Wahl eines Vormundes für ihr Enkelkind geht haben viele Großeltern ein Interesse daran, hierbei berücksichtigt zu werden.

Der Gesetzgeber beachtet zwar die enge Verwandtschaft, so verlangt § 1779 Abs. 2 BGB, dass „bei der Auswahl […] die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel […] zu berücksichtigen ist.

Den Möglichkeiten, die Großeltern im Vormundschaftsprozess offen-stehen, setzt dem BGH in seiner Leitsatzentscheidung vom 26.06.2013 (Az. XII ZB 31/13) jedoch Grenzen.

Lehnt das zuständige Gericht den Antrag von Großeltern auf Erteilung der Vormundschaft ab, sind diese nicht berechtigt, hiergegen Beschwerde einzulegen und so in nächsthöherer Instanz zu klagen.

Trotz des nahen Verwandtschaftsgrades und des von der verstorbenen Mutter geäußerten Wunsches nach der Vormundschaft ihrer Eltern sah der BGH hier keine Verletzung eigener Rechte der Großeltern, welche nach § 59 I FamFG für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil unerlässlich sind.

Jedoch betont der BGH, dass das Rechtspflegergesetz (RPflG)Möglichkeiten beinhaltet, damit die Interessen der Großeltern dennoch gerichtlich berücksichtigt werden können.

So bestimmt § 11 Abs. 2 RPflG, dass die Großeltern gegen die ergangene Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers eine sog. Erinnerung vorzulegen können. Kommt der Rechtspfleger diesem Begehren nicht nach, trifft ihn die Pflicht, dem Familienrichter die Erinnerung vorzulegen. Dieser hat dann hierüber zu entscheiden.

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt