Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten, sondern sind Mehrbedarf.

Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. §2 Rdn. 133; Maurer FamRZ 2006, 63, 667). Verpflegungskosten im Kindergarten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Urteil des BGH vom 26.11.2008 Aktenzeichen: XII ZR 65/07

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt